Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Öffentlicher Dienst und Wehrübung möglich?

Begonnen von Großer Leviathan, 11. März 2010, 15:00:15

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Hauptfeldwebel Hotel

@ Erklärbär
ALARM IM HAFEN
ZitatUnd somit braucht der AG ob öffentlicher Dienst oder Zivilwirtschaft keine Begründung mehr für eine Ablehnung.

Ich merke schon, dass ihr nicht so einfach zu überzeugen seid. Nun denn, ihr kennt ja den Spruch: Wer lesen kann ist klar im Vorteil.  :P

@ Army Strong
Wehrpflichtige und Wehrübende sind nach dem Leistungskatalog gleichgestellt und unterscheiden sich nur in ganz wenigen Punkten

Nun denn, den genauen Sachverhalt findest du in der Zentralen Dienstvorschrift der Bundeswehr ZDv 20/3 Grundsatz- und Einzelanweisung für die militärische Personalführung von Reservisten und Reservistinnen der Bundeswehr
Wehrübungen / Übungen nach §6 Wehrpflichtgesetz und dem  §61 Soldatengesetz

Die genauen Angaben findest du in der laufenden Nummer 123 und 418 vom Erlass des BMVG: Grundsätze von Wehrübungen/Einzelwehrübungen

123. Zustimmung der Arbeitgeberseite / der Dienstbehörde
Die schriftliche Zustimmung der Arbeitgeberseite / der Dienstbehörde ist von dem Übungstruppenteil
/ der Übungsdienststelle einzuholen,
- für Wehrübungen und Übungen von mehr als drei Monaten Dauer,
- für Wehrübungen und Übungen, soweit sie nach Erreichen der gesetzlichen Gesamtdauer
sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, und
- für Übungen zur Ausbildung für eine besondere Auslandsverwendung, wenn für die
besondere Auslandsverwendung selbst die Zustimmung erforderlich ist.

418. Einverständnis der Arbeitgeberseite / der Dienstbehörde
a) Für die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung ist von dem für die
Einberufung / Heranziehung zuständigen Kreiswehrersatzamt auf das Einverständnis der
Arbeitgeberseite / der Dienstbehörde hinzuwirken, wenn die Dauer der besonderen
Auslandsverwendung drei Monate überschreiten soll.

Interessant ist hier die Wortwahl hinzuwirken, was nichts anderes heißt, wenn die Bundeswehr jemanden haben will, kriegt sie ihn auch, vorausgesetzt natürlich das der Reservist selbst will.

..... und ja das Ding hat 113 Seiten

Die Broschüre hat im Originaltext Wehrersatzangelegenheiten Weisungscharakter und ist bindend.

Impressum
Herausgeber: Bundesamt für Wehrverwaltung
Postfach 29 63
53019 Bonn
Redaktion: BAWV - Abteilung Wehrersatzangelegenheiten -
Referat WR 1
Internet: www.wehrersatzwesen.de
eMail: BAWVWR1@Bundeswehr.org
Diese Broschüre wird vom Kreiswehrersatzamt grundsätzlich nur bei der erstmaligen Übersendung von Einberufungs- oder Heranziehungs-bescheiden für Wehrübungen / Übungen beigefügt. Eine aktuelle Fas-sung dieser Broschüre steht im Internet zum Download bereit.

Nachforderungen der Druckausgabe sind bei den Wehrbereichsverwaltungen möglich:
Wehrbereichsverwaltung Nord, Hans-Böckler-Allee 18/16, 30173 Hannover
Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf
Wehrbereichsverwaltung Süd, Postfach 10 52 65, 70045 Stuttgart
Wehrbereichsverwaltung Ost, Postfach 11 49, 15331 Strausberg

Hier habe ich mal die erste Seite des Erlasses angefügt

[gelöscht durch Administrator]
Nicht du bist bist der Maßstab,
sondern die Front!!!

Der Erklärbär

Hätte Kohl die Wahl 1998 gewonnen, wäre die Bundeswehr jetzt nicht in Afghanistan, denn Rot-Grün in der Opposition hätte das verhindert !

Hauptfeldwebel Hotel

@ Erklärbar

Du machst deinem Namen alle Ehre.


ZitatAutor: Der Erklärbär
Und was sollen wir mit der ersten Seite des Erlasses??

Na weil du damit die Quelle kennst und selbst nachlesen kannst.

[gelöscht durch Administrator]
Nicht du bist bist der Maßstab,
sondern die Front!!!

See2

Moin,

das ist ein hochinteressantes Thema. Ist jemandem ein Fall bekannt, in der der Dienstherr im ö.D. seine Zustimmung verweigert hat, und wenn ja, ist er damit durchgekommen?

mfg See2

miguhamburg1

Bevor sich hier zwei User überbieten in vermeintlicher Detailkenntnis:

a)  ArbPlSchG: § 9 regelt alle Belange für Beamte im öffentlichen Dienst oder öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Telekom etc. In diesem Gesetz wird schlicht von WEHRübungen gesprochen, ohne Rücksicht auf deren Art.

"(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die Deutsche Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten mit der Maßgabe, der Bund den Aktiengesellschaften die Bezüge der Beamten für die Dauer der Wehrübung zu erstatten hat. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.

(4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen."

b) Bundesbeamtengesetz: § 64  ff: "Der Beamte ist verpflichtet , auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt . Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen."

c) entsprechende Vorschriften des Beamtengesetzes für die Länder und Kommunen.

SLV43Abs3_Resi

Ich glaube nicht, dass die Wehrübung eines Beamten unter seine Nebentätigkeiten einzuordnen ist.
Nebentätigkeiten sind mindestens anzuzeigen, aber i.d.R. genehmigungspflichtig.

In meinem Fall, mein Arbeitgeber ist eine Hochschule, wird mir für die Durchführung von Wehrübungen "Sonderurlaub" gewährt.
Ob das allerdings formal richtig ist, möchte ich bezweifeln.


der_stuffz


miguhamburg1

Ob Sie glauben, dass es eine Nebentätigkeit für einen Beamten ist, eine WÜ abzuleisten, ist in diesem Fall unerheblich. Wie zu verfahren ist, steht im ArbPlSchG, wie ich es im Sommer in Auszügen zitierte.

Und, ja, ein beoderter Res übt eine (bezahlte) Nebentätigkeit im Sinne des ArbPlSchG aus, wenn er eine WÜ ableistet, sonst würde sich in diesem Konvolut nicht ein ganzer Paragraf mit diesem Thema befassen. Ergo hat ein solcher Beamter diese Nebentätigkeit (im öffentl. Dienst anzuzeigen - und sie wird ihm in aller Regel auch genehmigt werden, wenn es sich um einen zeitlichen Rahmen handelt, der im ArbPlSchG ebenfalls beschrieben ist. Und, ja, es ist auch richtig, einem Beamten für den WÜ-Zeitraum Sonderurlaub zu gewähren, denn der Erholungsurlaub wird dadurch ja nicht angetastet.

BA

Zum Thema Sonderurlaub.

Ich bekomme bei jeder Wehrübung auch immer Sonderurlaub (auch im öD, Bundesbehörde), ob nun über oder unter 5 Wochen...

Kensei

Zitat von: der_stuffz am 21. Oktober 2010, 19:05:22
Ein mir bekannter polizißt übt auch öfter mal im Jahr.

Kann nicht sein. Polizisten werden mit dem Beginn des Dienstverhältnisses als Reservisten ausgeplant und nicht mehr gezogen. Selbst wenn er wollte könnte er keine Wehrübungen mehr machen. Ist er vlt. nur in einer Reservistenkameradschaft tätig?

Ich kenne einen Strafvollzugsbeamten der SU d.R. bei den Fallis ist, der hat mir mal berichtet sein Dienstherr hätte ihm wegen Unabkömmlichkeit mal ne Wehrübung nicht genehmigt.

Grüsse

MichaelRuss

Hi,

wollte mal folgendes erfragen,

ich bin im öffentl. Dienst bei einer Stadt.
Ich habe auch schon einen Einberufungsbescheid zu einer Einzelwehrübung erhalten. Diese habe ich bereits im April erhalten.

Mein Dienstherr hat mich auch freigestellt.

Nun ist es mir aber aus persönlichen Gründen nicht möglich an dieser Wehrübung teilzunehmen.

Gibt es eine Möglichkeit nicht daran teilzunehemen?

Gruß

KlausP

Frag das KWEA deines Vertrauens, was man da machen kann. Ich würde mich unbedingt auch mit dem Übungstruppenteil in Verbindung setzen, wenn die bestätigen, dass sie auf deine Einberufung verzichten, dürfte dem eigentlich nichts entgegenstehn, dass das KWEA den E-Bescheid aufhebt. Wann soll die WÜb denn anfangen?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

MichaelRuss

leider schon am 29.11.2010 bis 05.12.2010

Welche Gründe soll ich denn angeben?

bayern bazi


wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 


Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau