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Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung

Begonnen von Drigaaz, 23. Juni 2011, 21:12:47

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wolverine

Zitat von: miguhamburg1 am 24. Juni 2011, 09:55:15
wäre der Befehl des BttrChef rechtmäßig und uvnverbindlich
Entschuldigung aber es gibt keine rechtmäßigen unverbindlichen Befehle! Ein rechtmäßiger Befehl ist immer(!) und ohne Ausnahme verbindlich.
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Rollo83

Gibt höchstens unrechtmäßig und unverbindlich oder unrechtmäßig und trotzdem verbindlich.
Wenn der Befehl rechtsmäßig ist dann ist er doch automatisch verbindlich. Da kann ich mich immer noch genau an den Rechtslehrer erinnern der das immer geprädigt hat.
Wer rechtmäßig ankreuzt und dann unverbindlich ankreuzt hat gepennt.

miguhamburg1

Sie hatten natürich vollkommen recht. Erstens hatte ich bereits im Wort zuviel getippt und zweitens war es im Zusammenhang mit der Satzfolge dann vollends durcheinander geraten. Ich habe meine Zuschrift entsprechend geändert. Im ersten Fall (also, es bestünde die Möglichkeit, das Schwimmen im zweiten Halbjahr nachzuholen), könnte der Fragesteller also nach Ablauf einer Nacht Beschwerde gegen den Befehl seines Chefs einlegen, wenn er das denn unbedingt darauf ankommen lassen will. Der bessere Weg wäre allemal die Nachfrage beim Chef nach den Gründen...

Schamane

@ Rollo83 und wolverine stimmt. Wenn der Chef den Befehl so geben würde, dann wird er vermutlich kassiert. Denn es wäre rechtswiedriger aber verbindlicher Befehl. Da er keine Straftat, Verstoß gegen irgendwelche internationalen Verträge oder die Menschenwürde usw. ist.
Allerdings würde sich das in einer Belehrung des Chef's ausgehen, was schon einige male passiert ist.

miguhamburg1

#19
Wieso, Schamane, ist der Befehl rechtswidrig? Ich habe es doch gerade dargestellt, dass er in beiden Fällen rechtmäßig ist!

Schamane

@ miguhamburg1 der Befehl ist meiner Ansicht nacht allein aus dem Grund rechtswidrig, da er einen Eingriff in die Vermögenswerte des Soldaten darstellt und es sind mir einige Fälle im SanDst bekannt, wo so entschieden wurde und es sich ebenfalls um derartige Beträge 1 - 7,50 € handelte. Aber es gab dann meist nur eine Ermahnung des betreffenden Vorgesetzten und eine OwB / UwB mit dem Tenor es darf kein Befehl gegeben werden, für welchen der Soldat eigene Mittel aufwenden muss.
Ansonsten bin ich ganz bei ihnen alle anderen Aspekte für die Rechtmäßigkeit sind erfüllt. Allerdings kommen solche Eingaben und Beschwerden zu über 90 % von Leuten die aus anderen Gründen mit der Bundeswehr unzufrieden sind und dies vermute ich in diesem Fall auch.

wolverine

Wenn er rechtswidrig wäre, dann müsste eine Schadensbearbeitung eingeleitet werden damit der Beschwerte sein Geld zurück bekommt! Aber ich habe da tatsächlich Zweifel ob nicht ein Eintritt in´s Schwimmbad zumutbar wäre. In Betracht käme auch noch den Eintrittspreis gegen Quittung über die Truppenverwaltung erstattet zu bekommen.

Eingriff alleine reicht für mich nicht; ein Befehl ist immer ein Eingriff in die Handlungsfreiheit. Fraglich ist ob es ein gerechtfertigter Eingriff ist.
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miguhamburg1

... womit wir wieder beim bekannten Befehl sind, dass sich der Soldat seine Haare vorschriftsmäßig schneiden lässt, wofür auch kein Kostenersatz vorgesehen ist...

Andi

Besonders lustig wird es jetzt natürlich, wenn der TE an einem Standort ist an dem es ein Bundeswehrschwimmbad mit Soldatenschwimmzeiten außerhalb des Dienstes gibt...  ::)
Soll ja vorkommen.

Gruß Andi
the rest is silence...

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miguhamburg1


Ralf

Jedeweder Eingriff ins Portemonnaie des Soldaten scheint nicht zulässig zu sein. Einen Erlass dafür habe nicht, allerdings die Aussage eines Rechtslehrers an der FüAkBw.
Der Unterschied zum Haare schneiden ist der, dass ich meinem Soldaten befehlen kann, die Haare gemäß Vorschrift zu tragen, jedoch ihm nicht befehlen kann, zum Friseur zu gehen. Wie er im Endeffekt die Haare vorschriftsmäßig hinkommt ist ihm überlassen.
Übertragen auf das Schwimmbad, könnte der Vorgesetzte ihm den Befehl nur erteilen, wenn es -wie in beiden Beiträge vorher skizziert- eine Möglichkeit, dieses kostenlos (oder gegen Kostenerstattung) abgenommen zu bekommen.
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miguhamburg1

Wobei es auch da auf den Einzelfall ankommt. Den in der Regel bedeutet es für die meisten Soldaten, zum Friseur zu gehen, weil er auf andere Weise keinen zumutbar aussehenden Haarschnitt zu bekommen.

DeltaEcho

In meinen Augen wird hier einiges durcheinander geworfen, für Soldaten sind bestimmte Grundrechte einschränkbar zum Beispiel Art. 2 GG Allgemeine Handlungsfreiheit oder Art. 5 GG Meinungsfreiheit. Es gibt aber auch Grundrechte die sind nicht einschränkbar und dazu gehört Art. 14 GG Eigentum, ein Befehl der in mein Eigentum eingreift und somit rechtswidrig und unverbindlich. Auf die Höhe des Eingriffs kommt es nicht an.

Ob man allerdings wegen 2 € Papier schwarz macht, steht auf einem anderen Blatt ...

wolverine

Wobei der Inhalt des Eigentums erst durch den Gesetzgeber bestimmt wird ... aber lassen wir solche philosophische Betrachtungen. Und wieder: Schreibzeug auf Lehrgängen, Friseurbesuch...
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miguhamburg1

... oder Haarshampoo, Seife etc., die sich ein Großteil der Soldaten auch kaufen muss, um der Vorschrift nach Körperpflege nachkommen zu können. Denn auch dies wird nicht dienstlich bereitgestellt, kann aber vollkommen rechtmäßig vom Vorgesetzten befohlen werden (die Körperpflege).

Fazit: Nicht jeder Befehl, der dazu führt, dass ein Soldat Geld ausgeben muss, ist allein aus diesem Grund rechtswidrig.

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