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Fragen zur Wehrübung/Beorderung (u.a. zum Dienstgrad)

Begonnen von Reservist73, 08. Juli 2011, 23:06:05

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Reservist73

Hallo,

ich bitte hier um Unterstützung. Bedauerlicherweise habe ich bei den angefragten Ämtern (KWEA usw.) keine passende Antwort erhalten.

Folgender Sachverhalt:
als gelernter Bauzeichner/Ingenieurbau wurde ich als Technischer Zeichner verwendet (berufsnahe Verwendung)
als ehemaliger W12er ( Eintritt 1994 ) leistete ich noch 150 WÜ-Tage ab, davon 110 im Dienstgrad HG.
Insgesamt 6 WÜs, letzte WÜ 1998.

Nun nach 13 Jahren erneute MOB-Beorderung auf STAN Stelle eines OSG

habe ich nun folgende Fragen:

-wer entscheidet über die Beförderung ?

-kann der Stabsgefreite übersprungen werden ?
-wenn nein, ist evtl. folgendes möglich ?   laut ZDV 20/7 gilt:

227. Für die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad der Reserve gilt:

Beförderung zum             WÜ-sdauer im bisherigen Dienstgrad (Tage) Zeit seit Eintritt in die Bundeswehr (Monate)

Stabsgefreiten d.R.                                 12                                                          36

Oberstabsgefreiten d.R.                           12                                                          48


Daher kann ich doch bei einer 14-tägigen Wehrübung als (MOB) auf STAN eines OSG am Anfang der WÜ zum Stabsgefreiten befördert werden und nach 12 Tagen zum Oberstabsgefreiten ?

Den die Zeiten bzgl. Eintritt zur Bundeswehr, und WÜ-Zeiten hätte ich dann doch erfüllt,oder ?

Weiterhin leistete ich als HG Wehrübungen auf eines Dienstposten eines S1 Uffz von über 120 WÜ-Tage ab.

Über jeden Tip, Idee bzw. noch besser Lösung dankbar.....

Reservist73


Über eine aussagekräftige Antwort dankbar... ein Reservist....


Danke



wolverine

Es ist nur eine Beförderung im Jahr zulässig; somit funktioniert Ihr angedachter Weg nicht. Und überspringen geht auch nicht. Bleibt nur zweimal 12 Tage WÜ in zwei Jahren.
Warum ist es Ihnen denn so wichtig, dass es jetzt so schnell geht? In Ihrem Alter sind Sie als HptGefr, StGfer und OStGefr ein Exot.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

HCRenegade

Was hast du eigentlich verbrochen, dass du nicht schon während deinen letzten WÜs SG geworden bist?

An deiner Stelle würde ich unbedingt versuchen, so schnell wie möglich RUA/RFA zu werden, sonst ist mit 45 Schluss mit üben (für Mannschaftler).

KlausP

Zitat von: HCRenegade am 09. Juli 2011, 10:48:29
Was hast du eigentlich verbrochen, dass du nicht schon während deinen letzten WÜs SG geworden bist?

An deiner Stelle würde ich unbedingt versuchen, so schnell wie möglich RUA/RFA zu werden, sonst ist mit 45 Schluss mit üben (für Mannschaftler).

Wo steht das denn?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen


HCRenegade

Falls sich das geändert hat, dann revidiere ich meine Aussage ;)

Aber mWn war es zumindest mal so.

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Na, lesen bildet (hier Wehrpflichtgesetz, §3)

Zitat(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
(5) Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.

Ein Mannschaftssoldat unterliegt mit 45 Jahren nicht mehr der Wehrpflicht - er kann damit nicht mehr auf Basis dieses Gesetzes zu Wehrübungen herangezogen werden.

(... unabhängig von der Gesetzeslage - der Nutzen von über 45 jährigen Mannschaftssoldat ist schon sehr eingeschränkt, unabhängig von der WÜ Tagelage, der Praxis und den Kosten).

HCRenegade


snake99

#9
Zitat von: wolverine am 09. Juli 2011, 08:52:00
Es ist nur eine Beförderung im Jahr zulässig; ...

Bist du dir da wirklich 100% sicher? Dann bräuchte man ja vom G zum HG 3 Jahre ;)

Mein Spieß und ich hatte das auch noch so im Hinterkopf, jedoch fanden wir in der 20/7 diesbezüglich keinen Hinweis. Darauf hin haben wir direkt den entsprechenden Ansprechpartner der SDBw angerufen und nachgefragt, weil es uns selber sehr komisch vorkam. Nach seiner Aussage soll diese Regelung (zwischenzeitlich?) für Reservisten aufgehoben worden sein. Wer seine für eine Beförderung notwendigen WÜ Tage erreicht hat, der soll nach Aussage des Kameraden auch befördert werden können, wenn die anderen Voraussetzungen wie z.B. Zeit nach Dienstantritt bereits erfüllt sind.

Während eines 4-monatigen Auslandseinsatz sähe dies jedoch recht komisch aus ... angenommen man beginnt den Einsatz als Fw ... wenn die Aussage der SDBw wirklich zutrifft, würde man dann den Einsatz im DstGrd HF beenden, denn vom F zum HF benötigt man nach der 20/7 nur 48 WÜ Tage ...
,,Frage nicht was dein Land für dich tun kann, sondern was du für dein Land tun kannst!" John F. Kennedy

ARMY STRONG

Ich dachte der gute Mann wollte freiwillig Wehrdienst leisten. Ist das so zu verstehen dass kein Mannschafter der älter als 45 ist mehr WÜ ableisten darf, auch wenn er es freiwillig macht. Gibt doch auch Feldwebel die schon älter als 60 sind und freiwillig Wehrübungen leisten, oder täusche ich mich da?

KlausP

Freiwillig darf er ja auch, er darf nur nicht zu Pflichtwehrübungen einberufen werden.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

miguhamburg1

Lieber Snake,

auch für die Reservisten gilt der Satz in der SLV und 20/7, dass eine Beförderung frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung zulässig ist. Und zwar unabhängig von der Laufbahn.

F_K

ZitatFreiwillig darf er ja auch, er darf nur nicht zu Pflichtwehrübungen einberufen werden.

Quellen? (.. und zwar bitte mit Gesetzesrang).

Jungs, es gibt nur eine Art von Wehrübungen (nämlich §6 Wehrpflichtgesetz), es gibt keinerlei Unterteilung in "freiwillige" und "unfreiwillige" Wehrübungen.

Kurzwehrübungen, Truppenwehrübungen (Form 1 und 2) und Einzelwehrübungen sind lediglich Unterscheidungen der Truppe selber (Vorschriftenrang), die aber keine Gesetze verändern.

Ein Mannschafter über 45 Jahre unterliegt im Frieden nicht mehr dem Wehrpflichtgesetz - er DARF deswegen nicht mehr zu Wehrübungen einberufen werden (ggf. mag es in der Praxis KWEAs geben, die das nicht beachten - wo kein Kläger, da kein Richter ...)

snake99

#14
Lieber Migu,

richtig, so hatte ich das auch noch im Hinterkopf, doch wie schon erwähnt hat uns die SDBw (zu unser aller Verwunderung!) diesbezüglich eine andere Information gegeben.

Ich habe gerade mal einen Kameraden kontaktiert der es wissen muss, denn er hat von seiner Ernennung zum Fw (Dez.'10) bis heute schon wieder ca. 70 WÜ Tage geleistet. Würde die Aussage der SDBw stimmen, müsste er demnach schon zum HF ernannt worden sein ...
,,Frage nicht was dein Land für dich tun kann, sondern was du für dein Land tun kannst!" John F. Kennedy

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