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Kindergeld für SaZ 13?

Begonnen von Lulu, 23. November 2010, 11:45:56

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Lulu

Hallo und guten Morgen,
mein Sohn hat am 1.7. diesen Jahres seine OA-Laufbahn begonnen. Er hat sich für 13 Jahre verpflichtet. Bis einschließlich November habe ich noch Kindergeld bekommen. Nun erhielt ich aber Post und soll mich zum Werdegang äußern.

Reicht denen die Besoldungsgruppe? Freibetrag 8000,-- wenn ich richtig liege. Ausgezahlt werden um die 1.500,-- EUR mtl. Doch wie ist es mit den Ausgaben (Fahrkosten, Essensgeld,uws.)?

Will auf keinen Fall Fehler machen. Freue mich auf Eure Antworten.

LG Lulu

AriFuSchr

Die Jahresgrenze (2010) beträgt 8.004 € p.a. für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes:

Zu den eigenen Einkünften des Kindes zählen alle Einkünfte des Kindes. Einkünfte sind steuerpflichtige Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus einer der sieben steuerlichen Einkunftsarten. Eigene Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, soweit sie nicht schon in den steuerpflichtigen Einkünften enthalten sind; diese Bezüge dürfen um eine Kostenpauschale von 180 Euro gekürzt werden.

Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes abgezogen.[3] Ebenso verhält es sich mit Beiträgen eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung.

Weiterhin werden bei einer nicht selbständigen Arbeit, wo eine Gehaltsumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge wie Direktversicherung oder Pensionskasse stattfindet, für diese Art der Altersvorsorge die Einkünfte nicht mitgerechnet. [4]

Beiträge zur Riester Rente können ebenso nicht angerechnet werden.[5]

Abzüge für vermögenswirksame Leistungen (VL) können nicht vom Einkommen abgezogen werden. [6]

Bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ist der Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro zu berücksichtigen, falls keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden.

Weil ich es so schön vorformuliert bei Wikipedia gefunden habe, habe ich es hier nur eingefügt, die Ausführungen in Wikipedia sind in diesem Falle korrekt.

Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

ARMY STRONG

Mal davon ausgehend dass dein Sohn schon ueber 18 ist - in dem Falle waere es doch eh nur noch moeglich Kindergeld zu beziehen wenn er in Ausbildung oder Schueler/Student ist.
Wenn er bereits seit Juli Soldat ist, hast du seit dem demnach zu Unrecht Kindergeld bezogen, oder liege ich da falsch???

Lulu

#3
Zitat von: ARMY STRONG am 23. November 2010, 12:27:10
Mal davon ausgehend dass dein Sohn schon ueber 18 ist - in dem Falle waere es doch eh nur noch moeglich Kindergeld zu beziehen wenn er in Ausbildung oder Schueler/Student ist.
Wenn er bereits seit Juli Soldat ist, hast du seit dem demnach zu Unrecht Kindergeld bezogen, oder liege ich da falsch???

Ne,ne, da liegst du falsch. Ich habe aus sicherer Quelle erfahren, dass sogar Kindergeld bis zum Rang eines Fähnrichs gezahlt wird. Ich wollte lediglich nur wissen, wie ich es am besten der Kindergeldkasse gegenüber formuliere.

Ich bin doch nicht hier um mich zu erkundigen, wie man sich soziale Leistungen erschleichen kann :-(

LG


Edit:
Zitat und Aussage getrennt

Rayleigh

#4
Zitat von: ARMY STRONG am 23. November 2010, 12:27:10
Mal davon ausgehend dass dein Sohn schon ueber 18 ist - in dem Falle waere es doch eh nur noch moeglich Kindergeld zu beziehen wenn er in Ausbildung oder Schueler/Student ist.
Wenn er bereits seit Juli Soldat ist, hast du seit dem demnach zu Unrecht Kindergeld bezogen, oder liege ich da falsch???
Zitat von: Lulu am 23. November 2010, 12:54:50

Ne,ne, da liegst du falsch. Ich habe aus sicherer Quelle erfahren, dass sogar Kindergeld bis zum Rang eines Fähnrichs gezahlt wird. Ich wollte lediglich nur wissen, wie ich es am besten der Kindergeldkasse gegenüber formuliere.

Ich bin doch nicht hier um mich zu erkundigen, wie man sich soziale Leistungen erschleichen kann :-(

LG


Ich weis zwar nicht wirklich wie es beim Bund ist, da ich erst im Janiar meinen Diensteintritt habe, doch bin ich mir relativ sicher, dass ihnen kein Kindergeld mehr zusteht.
Sie werden wahrscheinlich nur noch bis zum Dezember Kindergeld erhalen. Danach kommt ihr Sohn weit über den Freibetrag.

Meine Eltern bekommen nämlich auch kein Kindergel mehr obwohl ich sogar noch weniger verdiene als ihr Sohn.

MfG
Ray


Edit:
Zitate und Statement getrennt


AriFuSchr

#5
Kindergeld gibt es für:

minderjährige Kinder,
arbeitslose Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ,
Kinder die in der Berufsausbildung sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,  
Kinder jeden Alters, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung arbeitsunfähig sind.
Wichtig für allein Erziehende: Für ein Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Die Auszahlung erfolgt in der Regel an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Eine bestehende Haushaltszugehörigkeit wird durch eine zeitweilige Unterbringung wegen Schul- oder Berufsausbildung oder Studium des Kindes nicht unterbrochen.

Vorstehend die gesetzliche Regelung. Ich gehe davon aus, dass die Regelung "Berufsausbildung" zutrifft und somit die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Die Ermittlung der Freigrenze von 8.004 € steht oben.

Der Kindergeldanspruch ist in einem Gesetz geregelt, daher hat das mit Glauben nichts zu tun. ::)

Zum Anspruch bei einer Ausbildung bei der Bw vgl.: Finanz­ge­richt Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2009 — 5 K 2144/08


Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

ARMY STRONG

Sehr schoen, aber:
1. Handelt sich hier um die Zeit bevor der junge Mann seinen Dienst antrat
2. Ist das Urteil noch nicht rechtskraeftig

Persoenlich ist es mir schleierhaft wie man auf den Gedanken kommen kann, fuer einen jungen Erwachsenen, der netto rund 1.500 EUR verdient, auch noch Kindergeld einfordern zu wollen.
Wenn das aber tatsaechlich geht, wundert mich nicht, dass ich immer mehr Steuern zahlen darf, denn wenn sowas drin ist, dann gehen da noch ganz andere Dinger.
Sorry fuer das OT, aber ich gehoere zu der offenbar austerbenden Art die stolz darauf ist, es immer ohne staatliche Hilfen geschafft zu haben. Auch wenn es oft nicht einfach war.

AriFuSchr

Zitat1. Handelt sich hier um die Zeit bevor der junge Mann seinen Dienst antrat

dieser Satz ist mir völlig unverständlich und geht an der Frage der TE gänzlich vorbei.

Das Kindergeld steht dem Kindergeldberechtigten zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Basta.

Da gibt es nichts schleierhaftes, keine unberechtigten Forderungen, keine Leistungserschleichung, nichts. Der Bezug ist von der Höhe der eigenen Einkünfte abhängig und diese Grenze ist ja nun wirklich nicht üppig. Insofern wird der Anspruch doch sehr eingeengt. Warum eine Ausbildung bei der Bw (auch eine militärische) einer zivilen Ausbildung nicht ebenbürtig sein soll, das ist hier doch die Frage  ::)
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

ARMY STRONG

Der "unverstaendliche" Satz bezieht sich auf den von DIR genannten Fall:
Zitat von: AriFuSchr am 23. November 2010, 14:43:31
Zum Anspruch bei einer Ausbildung bei der Bw vgl.: Finanz­ge­richt Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2009 — 5 K 2144/08
Dort wird darauf hingewiesen dass der Anspruch bestenfalls auf den Zeitraum VOR der Einberufung besteht.
DU hast dieses Urteil genannt nicht ich. Wenn es der Posterin nicht hilft, frage ich mich warum du es als Referenz genannt hast.

ARMY STRONG

Zitat von: AriFuSchr am 23. November 2010, 15:40:58
ZitatWarum eine Ausbildung bei der Bw (auch eine militärische) einer zivilen Ausbildung nicht ebenbürtig sein soll, das ist hier doch die Frage  ::)
Weil es kaum ein Ausbildungsverhaeltnis geben duerfte wo man im ersten Lehrjahr schon EUR 1.500 netto verdient.

AriFuSchr

Lieber Army Strong,

in Deiner Aufregung zielst und schießt Du ein wenig am Thema vorbei. Der Kindergeldanspruch ist doch etwas völlig legitimes. Die entsprechenden Gesetze (KGG und EStG) regeln gemeinsam wer unter welchen Bedingungen Kindergeld bekommt. Dann hat sich der Gesetzgeber überlegt, wo er diese Förderung deckelt. In 2010 liegt dieser Betrag bei 8.004 €.

Der Ansatz des FG (und Finanzgericht deshalb, weil das EStG greift), geht doch in die richtige Richtung. Unter Bezug auf Rechtsprechung des BFH sagt das FG, ob eine zivile oder eine militärische Ausbildung vorliegt ist egal, es muß eine Ausbildung vorliegen, damit die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Dann kommt der zweite Schritt und der prüft, ob die Einkommensgrenze überschritten wird. Wenn ja, gibt es nichts. Das Einkommen ist nachzuweisen.

Ich weiß jetzt nicht, was Du alles dem Urteil des FG Rhld.Pfalz entnommen hast, ich erkenne nur die von mir dargestellten Ansätze wieder. Und die helfen der TE weiter, insofern passt das Urteil doch auch auf ihren Fall.

ZitatMal davon ausgehend dass dein Sohn schon ueber 18 ist - in dem Falle waere es doch eh nur noch moeglich Kindergeld zu beziehen wenn er in Ausbildung oder Schueler/Student ist.
Wenn er bereits seit Juli Soldat ist, hast du seit dem demnach zu Unrecht Kindergeld bezogen, oder liege ich da falsch???

Zur Erinnerung nochmals Dein Zitat. Kernfrage ist: Ausbildung ja oder nein.  8)
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

bayern bazi

wobei eine militärische ausbildung nicht als ausbildung zählt ;) - oder  habt ihr dafür nen gesellnbrief bekommen  ;D ;D

da du in erster linie soldat bist müsste höchstens für die zeit der aga das kg gezahlt werden - alles andere zaw - studium ist in diesem sinne nur eine weiterbildung  ;)

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

AriFuSchr

Zitatauszug aus dem vorzitierten Urteil:

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für ein über 18 Jahre altes Kind das - wie der Sohn des Klägers im Streitfall - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, bestehe Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne. Entgegen der Ansicht der Agentur für Arbeit sei die entsprechende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht so zu verstehen, dass eine Berufsausbildung bei der Bundeswehr nur dann vorliege, wenn der Soldat nicht nur militärisch, sondern auch für einen zivilen Beruf ausgebildet werde; denn der BFH habe bereits früher entschieden, dass auch eine militärische Ausbildung, bzw. eine Offiziersausbildung zur Kindergeldberechtigung führen könne.
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

griesgrenni

Dass in diesem gewöhnlich halben Jahr (Juli-Dezember) noch ein Kindergeldanspruch besteht und man lediglich prüfen muss, ob diese 8.004 Euro (nach Abzug von absetzbaren Beiträgen etc) überschritten werden, ist doch ein alter Hut. Wurde hier auch schon mindestens einmal diskutiert. Insofern verstehe ich die sowieso unangebrachte Empörung auch nicht.

eb1987


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