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Fahrauftrag - Vorschrift

Begonnen von secaso, 11. Oktober 2011, 16:30:32

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secaso

Hallo Kameraden!

Ich erinnere mich trübe, dass unser Fahrlehrer mal sagte, dass bestimmte Personen befugt sind, sich selbst Fahraufträge auszustellen.
Heute kam ein neuer Hauptmann in unseren Trupp und fragte nach einem Fahrzeug, welches er dringend benötigen würde. Fahrzeug und Fahraufträge waren da, aber er stand nicht auf dem Fahrauftrag mit drauf. Da der ansonsten zuständige Bearbeiter nicht von Ort war, sagte er, dieses Problem sollten wir seine Sorge sein lassen, er würde sich selbst eintragen, da es dringend sei. Dass das seine Sorge sein sollte, meinten wir auch und gaben die Papiere heraus. Hinterher sagte ich meinem Kameraden, dass es Regelungen gäbe, nach welchen jemand einen Fahrauftrag selbst umschreiben könne. War mir aber auch nicht mehr ganz sicher. Wer weiß mehr und kennt die Vorschriftenlage?

Gruß
secaso

ulli76

Davon hab ich noch nicht gehört.
Mir wurde in der Fahrschule beigebracht, dass nur der, der oben den ersten Teil unterschrieben hat, auch was dran ändern kann.
Kann aber gut sein, dass der Chef, dem das jeweilige Fahrzeug stanologisch gehört, selber auf dem Fahrauftrag eintragen kann.

•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Andi

Ein Blick in die ZDv 43/2 erleichtert die Rechtsfindung.
Allerdings stellt sich mir gerade die Frage, ob es sich um ein Fahrzeug aus einem Pool handelt das auch aus diesem Pool mit Fahraufträgen versorgt wird, dann ist das wtwas kompliziert, ansonsten kann ein EInheitsführer für seinen Bereich Fahraufträge schreiben wie er lustig ist, Änderungen gibt es aber nur innerhalb der engen Vorgaben der Vorschrift.

Gruß Andi
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secaso

Moin, Moin!

Hat denn jemand ein entsprechendes Zitat aus der ZDv 43/2 zur Hand? Bin nämlich seit heute im Urlaub. Um es genau zu nehmen, ging es nur im Sinne einer "Hinzufügung" um eine Änderung des Fahrauftrages. Der Hptm, der das Fahrzeug benötigte, hat sich selbst als zusätzlichen Fahrer eingetragen und dies dann hinterher auch gemeldet. Einen Fz-Pool haben wir nicht. Wir sind ein dislozierter Teil, haben hier einen "eigenen" Offizier, obwohl der eigentliche DiszVorg in einem anderen Ort Dienst tut. Unser Offz, der üblicherweise auch für die Fahraufträge zuständig ist, war, als das Fahrzeug benötigt wurde, dienstlich ortsabwesend. D. h., das Fahrzeug wurde von dem anderen Offizier, der vorübergehend in unserem Bereich eingesetzt war, dringend benötigt, aber der "Fahraufträge-Offz", war ja nicht da. Dabei kann es ja eigentlich nicht angehen, dass ein dringend von einem Hauptmann benötigtes Fahrzeug nicht bewegt werden darf, weil der für die Papiere zuständige (andere) Hauptmann unterwegs ist und keinen Vertreter bestellt hat.

Vielleicht weiß ja noch jemand, wie die genau Regelung aussieht.

secaso

Bin nun selber fündig geworden. Es scheint, als hätte die Herausgabe der Papiere so oder so nicht verweigert werden dürfen, denn der ZDv 43/2 Ziff. 438. nach gilt: Der Fahrauftrag oder die vertraglich festgelegten Belege sind Vorgesetzten und berechtigten Personen (z. B. Feldjäger und Wache) auf Verlangen vorzuzeigen, erforderlichenfalls auszuhändigen.

Was Herr Hauptmann dann im Anschluss damit macht, obliegt seiner eigenen Verantwortung und darin nicht dem Zustimmungsvorbehalt von Mannschaftsdienstgraden. Eine Verweigerung der Herausgabe hätte m. E. damit schlimmstenfalls als Gehorsamsverweigerung betrachtet werden können. Unser KpFw hat diese Einschätzung als zutreffend eingeschätzt.

Gruß
secaso

Andi

#5
Dieser Satz bezieht sich aber auf Kontrollen des MKF durch befugte Personen und nicht darauf, dass jeder Hans und Franz befehlen kann was er will bzw. im Fahrauftrag herumschreiben kann wie er will. Wenn die Fahrerliste im Fahrauftrag abgeschlossen ist (also mit *) versehen lässt sie sich nicht mehr erweitern (Anlage 16/4). Damit ist das Thema durch. ;)
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