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FA mit festgesetzter Diensttzeit von 4,5 Jahren ????

Begonnen von SierraXD, 29. Oktober 2011, 16:35:12

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SierraXD

Hallo,

Wäre es für einen FA, mit einer ZURZEIT festgesetzten Dienstzeit von 4,5 Jahren von denen 1,5 Jahre als vor der Wiedereinstellung geleisteter FWDL-Dienst angerechnet wurden, möglich nach Ablauf dieser Zeit eine Weiterverpflichtung auf insgesamt 12 Jahre abzulehnen?

Gruß

ulli76

Nein, da es sich nicht um eine Weiterverpflichtung handelt.
Es geht nur um eine schrittweise und an Leistungen gebundene Festsetzung der Dienstzeit. Das Ganze läuft nur einseitig von der Bw aus.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

SierraXD

Danke für deine Antwort!

Ist es selbst so, dass man es nicht ablehnen kann, wenn in der Mitteilung über die Dauer des Dienstzeitverhältnisses steht, dass die Dienstzeit nach den 4,5 Jahren endet?

Warum wird die Dienstzeit dann nicht gleich auf 12 Jahre festgesetzt?

KlausP

ZitatIst es selbst so, dass man es nicht ablehnen kann, wenn in der Mitteilung über die Dauer des Dienstzeitverhältnisses steht, dass die Dienstzeit nach den 4,5 Jahren endet?

Ja, dann ist das auch so. Es kann ja sein, dass der FA einen Laufbahnlehrgang auch im zweiten Anlauf nicht besteht. Dann endet seine Dienstzeit ohne ihn auf 12 Jahre festzusetzen.

ZitatWarum wird die Dienstzeit dann nicht gleich auf 12 Jahre festgesetzt?

Siehe oben. Damit muss die Bundeswehr nicht einen Soldaten, der seine Laufbahnlehrgänge auch nach Wiederholung nicht besteht, nicht 12 Jahre lang durchschleppen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

ulli76

Man hat sich zwar auf x Jahre verpflichtet und der Plan (auch von Seiten der Bundeswehr) ist ja auch, dass du die entsprechende Dienstzeit dabei bist.
Da die Bundeswehr allerdings kein Interesse daran hat Soldaten in den höheren Laufbahnen zu behalten, die endgültig durch laufbahnrelevante Ausbildungen gefallen sind und damit nicht auf ihrem ursprüglich geplanten Dienstposten eingesetzt werden können (und auch nicht auf einem gleichwertigen), gibt es eben die schrittweise Festsetzung.

Das ist auch nicht an besondere Leistungen gebunden, sondern nur an das Bestehen bestimmter Ausbildungsabschnitte.
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