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Zuschläge für Kind ? ( unverheiratet )

Begonnen von kimbo, 20. November 2011, 16:16:48

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ulli76

Das kann sein, dass das mit deinem Verheiratetenstatus zusammen hängt.
Am besten fragst du mal beim Sozialdienst deines zukünftigen Standortes nach- die kennen sich mit sowas sehr gut aus.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Hei-Ko

Habe einen netten Herrn von der Continentale kontaktiert. Er meinte, dass es generell so ist, dass sie nicht beihilfeberechtigt wäre, es da aber wohl auch ein paar Möglichkeiten gibt, dass die kleine auch Beihilfeanspruch erhält. Welche Möglichkeiten hat er mir allerdings noch nicht gesagt.

Habe seine eMail-Adresse von der Seite www.bundeswehrversicherungen.de

Den Sozialdienst werde ich auch mal kontaktieren, vielen Dank Ulli.

Hei-Ko

So, ich weiß das Thema bertifft eigentlich nur unverheiratete, aber da ich mich zwischenzeitlich ja auch schon eingemsicht habe, möchte ich auch meine neu erworbenen Informationen hier teilen.

Ich habe mit zwei Herren der WBV Ost gesprochen, einmal mit einem Herren der für die Beihilfe zuständig ist und mit einem "Spezi" so wurde er von seinem Vorgesetzten genannt, der mich durchgestellt hat.

Der zuständige Herr für die Beihilfe sagte mir, dass nur dann Beihilfeanspruch besteht, wenn auch Anspruch auf Kinderzuschlag besteht daraufhin habe ich dann versucht mehrmals bei dem zuständigen Bereich anzurufen, bis ich dann endlich mal jemand an der Strippe hatte.

Der "Spezi" meinte, dass man für ein Stiefkind Kinderzuschlag erhält, wenn das Kind Kindergeldberechtigt ist und wenn man mit der Mutter oder mit dem Vater des Kindes verheiratet ist. Selbst wenn das andere leibliche Elternteil im öffentlichen Dienst arbeiten würde und einen Ortszuschlag erhalten würde, würde der Soldat bevorzugt werden und den Kinderzuschlag für das Stiefkind erhalten. Achso wichtig ist auch noch, dass das Kind ständig im Haushalt des Soldaten lebt.

F_K

ZitatSelbst wenn das andere leibliche Elternteil im öffentlichen Dienst arbeiten würde und einen Ortszuschlag erhalten würde, würde der Soldat bevorzugt werden und den Kinderzuschlag für das Stiefkind erhalten.

Glaube ich nicht ohne Quelle.

Ich vermute ein Mißverständnis. Der Bund / Land / Whatever achtet sehr darauf, dass ZUSCHLÄGE nur einmal in der vorgesehenen Höhe gezahlt werden (nur einmal ein Verheiratetenzuschlag, nur einmal pro Kind, nur einmal pro Haus, whatever ...).

ulli76

•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Hei-Ko

@ F_K eine schriftliche Quelle habe ich dafür nicht, lediglich eine telefonische Aussage eines WBV Mitarbeiters, dessen Namen ich hier nicht nennen kann.

Das habe ich in anderen Fällen aber auch schon öfter gehört, wenn zwei Elternteile egal ob verheiratet oder nicht anrecht auf Kinderzuschlag haben, weil sie beide im öffentlichen Dienst oder angegliederten öffentlichen Dienst arbeiten, einer von beiden bevorzugt wird. Welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen weiß ich nicht. Bei meinem letzten Arbeitgeber wurde auch ein Kinderzuschlag gezahlt und ich wurde gefragt, ob meine Frau Beamtin oder anderweitig im öffentlichen Dienst arbeiten würde, wenn ich das mit JA beantwortet hätte, hätte sie den Anspruch gehabt. Mein vorheriger Arbeitgeber war ein Kreiskirchenverband.

Also wie gesagt eine schriftliche Quelle für diese Aussage kann ich nicht vorweisen. Bei mir selbst kommt dieser Fall so oder so nicht zum tragen, weil der Erzeuger nicht im öffentlichen Dienst ist und scheinbar in keinem Arbeitsverhältnis steht.

Für diese Aussage übernehme ich auch kein Gewähr.

@ Ulli, der Herr hat mich auch auf das Einkommenssteuergesetz § 63 verwiesen. Dieser sagt folgendes aus.

§ 63 Kinder
(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt
1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.


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