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Verband der Reservisten will erkannte NPD Mitglieder ausschließen

Begonnen von MarekD, 24. November 2011, 13:00:01

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wolverine

Zitat von: F_K am 25. November 2011, 21:49:59
ZitatUnd die Behörde müsste dazu ihre Erkenntnisquellen offenlegen. Das wird sicher spannend.

Nicht wirklich. Wenn die Waffenbehörde z. B. das LRA ist, wird diese keine Kenntnisse von V-Leuten oder Diensten erhalten - ist die Waffenbehörde die Polizei - wird bei ausreichenden Tatverdacht ermittelt und die StA entscheidet, ob es für eine Anklage reicht - und dann darf ein Gericht entscheiden, ob Anklage zugelassen wird und es für eine Verurteilung reicht.
Anders Soschinka/Heller; danach ist eine Datenübermittlung der Verfassungsschutzbehörden an die Waffenbehörde (unabhängig, wo diese nach Landesgesetz angesiedelt ist) zulässig.
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bayern bazi

#76
Zitat von: F_K am 25. November 2011, 21:49:59
-> D. h. ein Vorsitzender kann nicht nach "Gutsherrenart" einfach "schnell" ein Bedürfnis versagen.

dass  hab ich auch nicht behauptet ;)

aber als vorsitzender bin ich sogar verpflichtet  - der behörde meldungen zu machen wenn innhaber einer von mir genehmigten wbk mir dem entsprechend auffallen

egal ob sie nicht regelmäßig und ernsthaft den schießsport betreiben (schießübungen laut sportordnung und nicht einfach auf scheiben ballern)

oder mir nach 3b auffallen - (in den anderen punkten bekommt die behörde ja jährliche auskunft über die abfrage der führungszeugnisse)

das wird dem LRA gemeldet - was die dann daraus machen ist nicht meine sache ;)

meldung macht frei und belastet die behörde ( ich will mir ja nicht hinterher selber vorwürfe machen - oder an den öffentlichen pranger gestellt werden wenn was vorfallenwürde)

als vorstand muss ich meine leute in dieser hinsicht beobachten

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

Schamane

Nur das Problem wäre recht einfach zu lösen: Der VdRBw e.V. gliedert die RAG Schießsport aus dem Verein aus. Die Schießen im VdrBw e.V. erfolgen einzig als DVag, womit der Reservist Soldat mit allen Rechten und Pflichten ist und die Bundeswehr kann jemanden ohne Probleme die Zuziehung verweigern.
Allerdings würden dem VdRBw e.V. dadurch nicht unbeträchtlich Mitglieder wegbrechen.

F_K

ZitatNur das Problem

Ich sehe überhaupt kein Problem (und in einer kleinen Anfrage ist dies auch so von einem Staatssekretär gesehen worden):
- es gibt einen Verein, der ist politisch unabhängig, und hat Mitglieder vermutlich aller (demokratischen) Parteien.
- gleiches gilt für die dem Verein angeschlossenen RAG Schießsport.

Wird ein Mitglied des Vereines straffällig, entfällt die Zuverlässigkeit, die Behörde entzieht dann die WBK, je nach Straftat kann das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Will die "POLITIK" eine Partei verbieten, so soll sie es tun - dann gibt es eine Grundlage, allen Mitgliedern der Partei die WBK zu entziehen und aus dem Verein auszuschließen.

AriFuSchr

ZitatWill die "POLITIK" eine Partei verbieten, so soll sie es tun - dann gibt es eine Grundlage, allen Mitgliedern der Partei die WBK zu entziehen und aus dem Verein auszuschließen.

...mit diesem Automatismus sehe ich Probleme. Mit der Verkündung des Urteils durch das BVerfG gilt die Partei als aufgelöst. Damit hat sie auch keine Mitglieder mehr. Wenn ich nicht Mitglied in einer verbotenen Partei bin, fehlt die Grundlage für den Entzug der WBK.
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

bayern bazi

Zitat von: AriFuSchr am 26. November 2011, 16:01:09
ZitatWill die "POLITIK" eine Partei verbieten, so soll sie es tun - dann gibt es eine Grundlage, allen Mitgliedern der Partei die WBK zu entziehen und aus dem Verein auszuschließen.

...mit diesem Automatismus sehe ich Probleme. Mit der Verkündung des Urteils durch das BVerfG gilt die Partei als aufgelöst. Damit hat sie auch keine Mitglieder mehr. Wenn ich nicht Mitglied in einer verbotenen Partei bin, fehlt die Grundlage für den Entzug der WBK.

das passiert sogar ganz automatsich  - siehe in dem von mir verlinkten gesetz - habs dir mal blau unterlegt ;)

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

AriFuSchr

Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

F_K

... und damit wird deutlich, dass die Pressemitteilung des Verbandes eigentlich nur heisse Luft ist.

Ist man Mitglied einer zugelassenen Partei (auch wenn es dazu Diskussionen gibt), ist dies kein Ausschlußgrund für die Mitgliedschaft in einem parteipolitisch neutralem Verein - und kein Problem für die WBK (wird nichtmal beim Antrag nach gefragt).

Wird die Partei verboten - hat man einen Ausschlußgrund und die WBK wird wiederrufen.

So einfach ist die Welt.

wadenbeisser

Zitat von: F_K am 26. November 2011, 19:09:35
... und damit wird deutlich, dass die Pressemitteilung des Verbandes eigentlich nur heisse Luft ist.

Willkommen in der Wirklichkeit!

ZitatSo einfach ist die Welt.
Richtig.
"Der Gott, der Eisen schuf, wollte keine Knechte."

StOPfr

Zum Thema gibt es eine Meldung im aktuellen Spiegel 49/2011, Seite 21:

Grundsätzlich unzuverlässig

Es geht um den Waffenschein des früheren DVU-Vorsitzenden Gerhard Frey, über den Anfang kommender Woche erneut vor Gericht verhandelt wird. Die Verlängerung wurde 2006 verweigert. Frey klagte dagegen zunächst mit Erfolg. Das Bundesevrwaltungsgericht verwies 2009 den Fall nach Bayern zurück, da (Zitat) "verfassungsfeindliche Bestrebungen grundsätzlich eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen".
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bayern bazi

waffenSCHEIN - oder  waffenBESITZKARTE

ich glaub da ist auch wieder unwissenheit der presse die beides nicht unterscheidet


wieso sollte ein parteipolitiker - egal welcher partei -  berechtigt sein zum FÜHREN einer schusswaffe ??

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

schlammtreiber

Zitat von: bayern bazi am 06. Dezember 2011, 12:50:02
wieso sollte ein parteipolitiker - egal welcher partei -  berechtigt sein zum FÜHREN einer schusswaffe ??

Weil irgendwann (1997?) mal ein Brandanschlag auf seine Wohnung oder sein Büro verübt wurde und er deswegen Schutzbedarf angemeldet hatte...
Semper Communis
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F_K

Zitatverfassungsfeindliche Bestrebungen grundsätzlich eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen

... dass ist ja völlig unstreitig (steht sogar so im Waffengesetz)- allerdings stellt sich die Frage, wie es zu belegen ist.

Die Zugehörigkeit zu einer Partei die "wählbar" ist, sollte jedenfalls nicht ausreichend sein.

Edit:

Hier das Urteil: http://www.la-by.bayern.de/documents/6a29b.pdf

(Letztlich genau meine Meinung: Alleine die Mitgliedschaft reicht NICHT aus, sondern es müssen entsprechende Handlungen nachgewiesenen werden - der Reservistenverband stellt sich mit seiner Ankündigung also außerhalb des geltenden Rechts).

bayern bazi

in bremen wurden jetzt waffen nach §5 absatz 3 abgenommen, mit der begrünung der fehlenden zuverlässigkeit



N-TV

da bin ich mal gespannt ;)

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

F_K

... ich sehe das völlig entspannt - das ist RECHTSWIDRIG.

Wenn die nur etwas clever sind, gibt es richtig Ärger für die Waffenbehörde - ich würde auf Schadensersatz klagen.

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