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Zeitsoldat trotz Vorbestrafung ...

Begonnen von SINYU, 21. Januar 2012, 16:43:07

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SINYU

Guten Tag,

ich möchte seit längerem schon in den Dienst, doch konnte mich nie wirklich entscheiden bis zum jetzigen Zeitpunkt. Mein einziges Hindernis ist, dass ich eine Haftstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten abgesessen habe, wegen Wiederstand gegen Vollzugsbeamte. Natürlich ist dies auch im Führungszeugnis eingetragen und gar nicht so lange her. Jedoch war es eine Jugendstrafe!
Dies war meine Vergangenheit und dies lasse ich hinter mir. Besteht eine generelle Chance zur Aufnahme in den Dienst beim Heer trotzdem?

Bitte keine lächerlichen Beiträge sondern ernsthafte Äußerungen !

KlausP

ZitatMein einziges Hindernis ist, dass ich eine Haftstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten abgesessen habe, wegen Wiederstand gegen Vollzugsbeamte.

Das ist ein absolutes Einstellungshindernis, und das wahrscheinlich auf Dauer. Wer zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wird nicht eingestellt. Und 1 Jahr und 2 Monate Jugendstrafe ohne Bewährung - da muss man schon ordentlich zugelangt haben.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

ulli76

Haftstrafen ab 1 Jahr sind ein absolutes Einstellungshindernis.
Guggst du mal in der Suchfunktion. Da gibt es auch Threads zu dem Thema, die die Tilgungsfristen im Führungszeugnis beleuchten.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

SINYU

Nach § 34 BZRG gelten folgende Löschungsfristen:

Löschung nach 5 Jahren:

bei allen übrigen Fällen, also bei Freiheitsstrafen über 1 Jahr oder Jugendstrafe über 2 Jahre ohne Bewährung mit Ausnahme der folgenden Fälle (Sexualstraftaten)


die genannte Frist verhindert also den Einstieg in die Bw .. Gibt es keine Ausnahmefälle z.B. bei Langzeitverpflichtung?

ulli76

Nein, wir diskutieren das Thema Löschung von Vorstrafen bitte hier nicht. Da hatten wir schon eine ausführlichste Diskussion mit unseren Rechtsgelehrten hier im Forum.

Nein, es gibt für ein absolutes Einstellungshindernis keine Ausnahmeregelung. Erst recht nicht für "Langzeitverpflichtungen" (was auch immer das sein soll). Ganz im Gegenteil- je kürzer die Verpflichtungszeit und desto niedriger die Laufbahn, desto geringer die Anforderungen.
Aber wie gesagt: Ab einem Jahr ist es ein absolutes Hindernis.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

KlausP

Nicht nur die Tilgungsfrist ist zu beachten, die ist ja nur für "normale" Arbeitgeber relevant. Die Bundeswehr bekommt eine unbeschränkte BZR-Auskunft, in der auch alle getilgten Vorstrafen enthalten sind.

ZitatGibt es keine Ausnahmefälle z.B. bei Langzeitverpflichtung?

Nein. Gerade da nicht, "Langzeitverpflichtungen" gibt es ja fast ausschließlich für Soldaten, die für Führungsverwendungen vorgesehen sind.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

KlausP

Zitat von: SINYU am 21. Januar 2012, 17:07:46
Nach § 34 BZRG gelten folgende Löschungsfristen:

Löschung nach 5 Jahren:

bei allen übrigen Fällen, also bei Freiheitsstrafen über 1 Jahr oder Jugendstrafe über 2 Jahre ohne Bewährung mit Ausnahme der folgenden Fälle (Sexualstraftaten)


die genannte Frist verhindert also den Einstieg in die Bw .. Gibt es keine Ausnahmefälle z.B. bei Langzeitverpflichtung?

Zitat§ 46 Länge der Tilgungsfrist

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

fünf Jahre
bei Verurteilungen
...

d)   zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)   zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)   zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,

...

2. zehn Jahre
bei Verurteilungen zu

...
c)   Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

imix

Guten Abend
zur Lage: Ich 28 Jahre wollte eigendlich in 2 monaten wieder zum Bund, nun hsae ich lezte Woche eine Absage zugeschickt bekommen und zwar weil ich einen Strafbefehl wegen Körperverletzung (Geldstrafe) erhalten und dann zur Bundeswehr geschickt hatte.

Frage: Kann ich mich nochmal bewerben oder war es das jezt für immer??? 

ulli76

Müsste in dem Bescheid drin stehen für wie lange die Sperre gilt.
In deinem Fall ist es kein absolutes Einstellungshindernis. Der Rechtberater wird sich das angeschaut und entschieden haben, dass man erst warten will, wie du dich so entwickelst.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

imix

@ulli
da steht nur: das die Eignungsübung widerrufen wird und ich die Fahrkarte und so zurück schicken soll.....  mehr nicht....  meinen Sie wirklich das es später nochmal klappen könnte??? es wäre einfach zu schön um wahr zu sein!!!!!

ulli76

Ah- damit ich das richtig verstehe:
Du hattest schon deine Zusage, dann hast du Mist gebaut, hast deine Geldstrafe bekommen, hast die Unterlagen an´s ZNwG geschickt und dann haben die entschieden, dass man dich erstmal nicht will?

Also eine Geldstrafe ein kein absolutes Einstellungshindernis, wie Haftstrafen über 1 Jahr. Prinzipiell ist es also möglich.
ABER: Es gibt keine Garantie dafür. Zum einen muss dich der Rechtsberater freigeben und dann wirst du dich gegen unbescholtene Bewerber durchsetzen. Außerdem solltest du bedenken, dass du nicht gerade jünger wirst.
Am besten nimmst du Verbindung zum ZNwG auf und fragst nach, wie lange du gesperrt bist und wann du es wieder versuchen kannst.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

SINYU

nach einer Rücksprache mit meinem Freund, besteht die Möglichkeit, trotz der Haftstrafe, einen Dienstantrag zu stellen, wobei eine Bewährungszeit von 6 Monaten auf 1 Jahr bis 2 Jahre aufgestockt wird. Daher werde ich mich bei den Jägern bewerben und mein Glück versuchen !

miguhamburg1

So, Ihr Freund ist also der Rechtsberater des zuständigen ZNwG, das ist ja wirklich hochinteressant! Wieso haben Sie denn bei diesem Freund uns verblödete und von der Materie unbeleckte Forumsuser befragt?

Wollen Sie, Sinyu, uns hier alle auf den Arm nehmen?

KlausP

Zitat von: SINYU am 21. Januar 2012, 18:51:03
nach einer Rücksprache mit meinem Freund, besteht die Möglichkeit, trotz der Haftstrafe, einen Dienstantrag zu stellen, wobei eine Bewährungszeit von 6 Monaten auf 1 Jahr bis 2 Jahre aufgestockt wird. Daher werde ich mich bei den Jägern bewerben und mein Glück versuchen !

Sie können jeden Antrag stellen den Sie wollen, allerdings werden Sie nicht eingestellt, nicht mal bei den Jägern. Sie werden wahrscheinlich noch nicht einmal zum Zentrum für Nachwuchsgewinung eingeladen. Ihre Haftstrafe ist ein absolutes Einstellungshindernis, da helfen auch keine Auskünfte von selbsternannten Rechtsexperten.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

imix

@Ulli
Ja genau das ist meine Lage..... :-[
das ZNwG ruf ich montag gleich mal an und frag nach...

vielen Dank !!!!