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Zahnersatz als Reservist bei einer WÜ

Begonnen von ThomasG., 21. Januar 2012, 22:55:54

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ThomasG.

Guten Abend liebe Forengemeinschaft,

wie im Betreff schon zu lesen ist, frag ich mich ob es möglich ist,wärend einer Wehrübung sich die Zähne machen zu lassen?
Dadurch das mir genetisch bedingt der natürliche Zahnschmelz fehlt, sind meine Zähne in einem sehr schlechten Zustand trotz täglichem Zähne putzen.
Freiliegende Zahnhälse,Löscher und zwei abgebrochene Zähne sind das Resultat.
Bis jetzt hatte ich das Glück gehabt wenn ich eine WÜ angetreten habe, das bei der 90/5 Untersuchung der Zahnstatus nicht überprüft wurden ist.
Sonst hätte ich mit sehr hoher wahrscheinlichkeit eine T5 bekommen.
Da ich zurzeit finanziel nicht in der lage bin mir die Zähne machen zu lassen, war es meine überlegung dieses bei meiner nächsten WÜ über die Bundeswehr machen zu lassen.Nur meine Angst ist es, das ich wenn ich dort zum Zahnarzt gehe, ich im nachhinein vorzeitig aus der WÜ entlassen werde.





wolverine

Lesen Sie doch Ihre Frage einfach noch einmal durch; können Sie sich dann nicht selbst beantworten? Wenn wirklich nicht, gebe ich Ihnen ein paar Stichworte.
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ulli76

•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
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Tommie

Als Reservist bekommt man während einer Wehrübung maximal Schmerzbehandlungen, aber definitiv keine Prothetik und keine kieferorthopädischen Leistungen!

Auch für aktive Soldaten sind diese nicht "kostenlos" oder im Rahmen der unentgeltlichen truppenzahnärztlichen Versorgung "inklusive", sondern müssen auch vom Soldaten zu einem erklecklichen Teil mitgetragen werden!

Daher ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass genau das passiert, was Sie prophezeit haben, dass nämlich wegen Ihres mangelhaften Zahnstatus die Wehrübung recht schnell vorbei sein kann!

Fazit: Zahnersatz gibt es schon recht günstig im europäischen Ausland, aber eher nicht "für umme" bei einer Wehrübung ;) !

ThomasG.

Also heist es,obwohl ich die 90/5 positiv zu WÜ beginn bestanden habe, könnte ich im Nachhinein,wenn ich später dort zum Zahnarzt gehe wieder entlassen werde??

ulli76

Ist unwahrscheinlich weil aufwändig. Kann aber sein, dass du dann mit T4-6 am Ende der WÜ entlassen wirst. Und dann musste vor der nächsten erstmal wieder die Tauglichkeit bekommen.

Aber du wirst so oder so keine Behandlung bekommen, die über eine Notfall-/Schmerzbehandlung hinaus geht.
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wolverine

Hatten wir schon den Fragebogen zur Einstellung? So wegen bekannter gesundheitlicher Einschränkungen und so? Wollen wir da wirklich unwahr dienstlich melden?
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ThomasG.

Und ich bin wahrscheinlich nicht der einzigste der dabei ein bisschen flunkert.

Tommie

Der "einzigste" ... ja nee, is klar ;) ! Schon der Einzige ist ein Alleinstellungsmerkmal und muss daher nicht noch gesteigert werden!

Ansonsten ist das kein "Flunkern", sondern eine Wehrstraftat, die nach § 42 Wehrstrafgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann! Wenn da mal einer "nachtritt", wird das Geheule wieder groß sein und weit zu hören sein! Ich kenne Disziplinarvorgesetzte, die in Fällen von solchen Flunkereien mal richtig "reingrätschen"!

F_K

... auch in der GKV gibt es Leistungen ohne Zuzahlung - sofern man z. B. Löcher nur einfach "zumachen" läst.
Zumindest diese Behandlung solltest Du angehen.

Tommie

Zitat von: ThomasG. am 21. Januar 2012, 22:55:54Freiliegende Zahnhälse,Löscher und zwei abgebrochene Zähne sind das Resultat.

Und wenn man wirklich bedürftig ist und das auch nachweisen kann, gibt es auch bei der gesetzlichen Krankenvesicherung die Möglichkeit einer erweiterten Kostenübernahme, die im Extremfall bis zu 100% der Kosten umfassen kann. Hier sollten Sie dringend mit Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung Kontakt aufnehmen und die Möglichkeiten abklären, natürlich nur, nachdem Sie vorher Ihren Dentisten konsultiert haben und ein Heil- und Kostenplan erstellt wurde!

Fazit: Im "richtigen Leben" geht viel, auch mit wenig Geld! Aber hier die BW mit ins Boot nehmen zu wollen, ist definitv der falsche Ansatz!

miguhamburg1

Wobei in einem solchen Fall kein Verstoß gegen Paragraf 42 WStG vorliegen würde, weil es an der schwerwiegenden Folge gem Paragraf 2, Abs. 3 fehlte. Somit bliebe es "nur" ein Verstoß gegen das Soldatengesetz und würde neben einer Disziplinarmaßnahme die von Ulli beschriebenen Tauglichkeitsfolgen haben.

Tommie

#13
OK, Migu, das wusste ich so nicht!

Was mir passiert ist, war folgendes:

Auf Heimaturlaub vom UNOMIG-Einsatz hatte ich kurz vor Weihnachten richtig heftige Zahnschmerzen. Nach Rücksprache mit dem für meinen Wohnort zuständigen SanZ (dort mit dem UvD) erhielt ich die Auskunft, dass ich in die hiesige Universitäts-Zahnklinik gehen sollte, um mich dort behandeln zu lassen. Am nächsten Werktag solle ich dann die Zahnarztgruppe anrufen und die Adresse durchgeben, wo man die Überweisung hinsenden soll. Ok, das klang wie ein Plan, demnach bin ich auch in die Uniklinik gegangen, wo eine Wurzelbehandlung an drei Wurzeln mit 4 Kanälen durchgeführt wurde. Der Zahn wurde mit einer Medikamenteneinlage und mit einer vorläufigen Füllung versehen und ich wurde mit der Massgabe, mich in ca. 2 Monaten wieder bei einem Zahnarzt vorzustellen, den Röntgenbildern und einem Bericht wieder nach Hause geschickt und habe dann am 2. Weihnachtsfeiertag wieder zurück in den Einsatz verlegt.
Als ich im Februar wieder auf Urlaub zu Hause war, habe ich alle Unterlagen mitgenommen und nach Terminvereinbarung den BW-Zahnarzt an meinem Standort aufgesucht, der zunächst einemal alle Unterlagen gesichtet und anschließend die Wurzelbehandlung nach entfernen der provisorischen Füllung und der Einlage definitv abgeschlossen hat. Als die Wehrübung dann vorbei war, bin ich zu meinem (zivilen) Zahnarzt gegangen, habe ihm den Verlauf berichtet, und der hat dann den wurzelbehandelten Zahn beschliffen und mit einer Krone abschließend versorgt.

Solche Sachen sind also durchaus üblich, wenn während einer länger andauernden Wehrübung (hier war es ein Einsatz mit einer WÜb-Dauer von fast 7 Monaten!) ein ernsthaftes (Schmerz-) Problem an den Zähnen auftritt!

wolverine

Neben dem Wehrstrafrecht gibt es noch das StGB und da würden mir so auf Anhieb Erschleifen von Leistungen bzw. Betrug einfallen. Jedenfalls würde ich so etwas lassen sonst könnte es teuer werden und die Zähne sind immer noch nicht geflickt.
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