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Meldung- mit Dienstgradzusatz?

Begonnen von rogal, 18. Januar 2012, 07:20:20

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Tommie

Eine weitere Quelle wäre dann noch die ZDv 20/3 (früher auch "Wehrübungserlass" genannt!), die in Ihrer Ziffer 126 folgendes besagt:

"Wehrdienstleistende/Dienstleistende erhalten Erholungsurlaub nach § 5 der Soldatenurlaubsverordnung.
Die während einer Wehrübung/Übung entstehenden Urlaubsansprüche sind innerhalb des diese Ansprüche begründenden Wehrdienstes abzugelten, da mit Beendigung des Wehrdienstes alle Urlaubsansprüche erlöschen. Eine Übertragung auf nachfolgende Wehrübungen/Übungen oder eine erneute Einberufung zu einer Wehrübung/Übung zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist ebenso unzulässig wie eine Verlängerung der Wehrübung/Übung allein zu diesem Zweck.
Frühere Berufssoldaten und frühere Berufssoldatinnen, die im Kalenderjahr der Beendigung des Dienstverhältnisses als Berufssoldat oder Berufsoldatin eine Wehrübung/Übung ableisten, erwerben dadurch keinen über die Urlaubsdauer der Nummer 32 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung hinausgehenden Urlaubsanspruch."

KlausP

Zitat von: rogal am 23. Januar 2012, 16:32:06
danke. gäbe es einen Grund den Urlaub zu verweigern?   mein spieß verweist da auf evtl. Schwierigkeiten mit einem eventuellen zivilen Urlaubsanspruch

Dann möge der Kamerad Kompaniefeldwebel mal wieder einen Blick in die ZDv 14/5, F 501 "Soldatenurlaubsverordnung" und F 511 "Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung" werfen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Tommie

Und der wichtigste Teil ist der hier ;) :

Zitat von: Tommie am 23. Januar 2012, 16:49:12... Die während einer Wehrübung/Übung entstehenden Urlaubsansprüche sind innerhalb des diese Ansprüche begründenden Wehrdienstes abzugelten, da mit Beendigung des Wehrdienstes alle Urlaubsansprüche erlöschen. ...

Daher mein Tipp: Rechtzeitig beim Spieß vorstellig werden!

KlausP

So isses.  ::) Es gibt Kompaniefeldwebel, die wissen nicht mal, dass ihre Wehrübenden unter den genannten Voraussetzungen einen Urlaubsanspruch haben.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Schamane

Och das läßt sich ausdehnen, auch Chefs, S1 usw. wissen nicht das Reservisten unter genannten Bedingungen Urlaub zu steht und die Argumentation mit dem zivilen Urlaubsanspruch kenne ich auch zur genüge.
Die Argumentation läuft darauf hinaus, dass mir ja mein Jahresurlaub nicht gekürzt wird für die Wehrübung. Da hab ich denen dann mal vorgelegt, dass dies sehr wohl geschieht, wenn ich einen Monat übe.

Tommie

Wie sagen doch die Juristen immer so treffend ;) : "Ein Blick ins Gesetz dient gelegentlich auch der Rechtsfindung!" :D

Und ein Blick in die Vorschriften hilft manch beratungsresitenten Soldaten auf die Sprünge ...

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