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Einplanung trotz Vorstrafe

Begonnen von Tinchen553, 10. März 2012, 08:09:57

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Tinchen553

Hallo liebes Forum,

ich bin  neu hier und habe mal gleich ein Frage:


Also..:

Mein Freund hat sich nun als Wiedereinsteller als SaZ 16 (FW) beworben. Soweit, sogut ;)

Er war 2000-2004  schon einmal bei der Bundeswehr.

Nun hat er sich ja wie schon geschrieben wieder beworben und hat nun eine Stelle bekommen, d.h. auch alle Unterlagen (Einplanungseröfnnung, Verpflichtungserklärung usw) bekommen.

Ein Passus bei der Verpflichtungserklärung ist ja, dass man bestätigen muss, dass kein schwebendes Verfahren läuft und/oder man nicht rechtskräftig verurteilt wurde.

Nun das Problem:

Er ist während seiner "ersten BW-Zeit" betrunken Auto gefahren. Kurz danach noch einmal ohne Fahrerlaubnis gefahren. Also folgte volles Programm: MPU, 2 Geldstrafen (also er ist "rechtskräftig" verurteilt) á 30 TS zu 10-20 €.
Das war vor rund 7 Jahren. Inzwischen hat er seinen Führerschein wieder und ist Fahrlehrer geworden (Fahrlehrer wird er auch bei der BW).

Jetzt meine Frage:

Er hat bei allen Fragen ehrlich angegeben, dass er vorbestraft ist, hat bei dem Einstellungsgespräch mit der Psychiologin und dem Offizier geredet, hat alle Uterlagen schon zu Beginn seiner Bewerbung in Kopie mit geschickt.

Also wusste "jeder" von seiner Vorstrafe.

Nun sind ja die Unterlagen da und darin steht ja auch, dass sie ein BZR einholen. Nun meine Frage:

Wird ihm das doch noch das Genick brechen? Also auch wenn er quasi seine "Einberufung" (ich weiss leider nicht genau wie es heisst, auf jeden Fall das Schreiben wo er ab wann hin kommt) schon hat?

Die BW müsste ja durch seine vorherigen Angaben wissen, dass sein BZR nicht sauber ist!?

Würde die BW jemanden das volle Programm durchlaufen lassen, obwohl die Vorstrafen "sowieso" ein Einstellungshindernis darstellen?



Ich würde mich sehr freuen, wenn ich eine hilfreiche Antwort bekäme. Habe nun natürlich Angst, dass man die Wohnung, Arbeitsplatz ect. kündigt und nachher die Stelle doch nicht hat.


LG und schon einmal danke im Voraus.


Tinchen553

BulleMölders

Wenn er alles was bisher war, angegeben hat, dann ist das kein Problem.
Der Passus in der Verpflichtungserklärung bezieht sich ja auch schwebende Verfahren, also Verfahren die noch nicht abgeschlossen sind.
Es können ja auch noch Verfahren nach dem durchlaufen es Bewerbungsverfahrens und der Einplanung gegen ihn eröffnet worden sein.
Diese müsste er dann da angeben.
Solange dieses aber nicht der Fall ist und er wahrheitsgemäß antwortet sehe ich da kein Problem.
Antwortet er nicht wahrheitsgemäß stellt das einen Einstellungsbetrug dar und wenn es dann raus kommt, ist er schneller wieder raus aus der BW wie er drin gewesen ist.

Tinchen553

Danke für die schnelle Antwort.

Mich hat diese ganze Angelegenheit als BW-Laie ein wenig verwirrt, da in den verschiedensten Foren überall unterschiedliche Angaben gemacht werden.

Aber Ihre Antwort hört sich ja gut an :)


Danke nochmal :)

ulli76

Er hat jaanscheinend alles angegeben. Die Bundeswehr will hält wissen ob noch zusätzlich was vorliegt. Nur auf die Angaben des Bewerbers verlassen die sich natürlich nicht .
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

F_K

ZitatWürde die BW jemanden das volle Programm durchlaufen lassen, obwohl die Vorstrafen "sowieso" ein Einstellungshindernis darstellen?

Bei einem bekannten ABSOLUTEN Einstellungshindernis würde vermutlich kein Einstieg ins Bewerbungsverfahren erfolgen - alles andere ist eine Einzelfallentscheidung des Rechtsberaters.

Dieser Prüfschritt erfolgt allerdings erst zum Abschluß des Einstellungsverfahrens - weil der BZR Auszug und die Stellungnahme des Rechtsberaters ein "Engpass" sind.

Also Ja: Man kann erfolgreich getestet werden und ein Stellenangebot erhalten - dann aber vom Rechtsberater nach BZR Auszug "rausgeschmissen" werden.

Da die Verurteilungen aber länger zurückliegen und nicht so schwerwiegend waren, VERMUTE ich, dass dies kein zeitliches Einstellungshindernis darstellt.

Die Entscheidung fällt aber der Rechtsberater.


Tinchen553

Hallo,

Danke erstmal für die schnellen und ausführlichen Antworten!

Ist denn ein Eintrag im BZR generell ein Einstellungshindernis?

Ich weiß leider nicht, ob die Einträge schon gelöscht sind (man liest von 5-10 Jahren).


LG und danke schon einmal im Voraus.


ulli76

Es gibt Vortragen die ein absolutes Einstellungshindernis darstellen.Z.B.Haftstrafe ab einem Jahr.
Bei anderen Vorstrafen ist es Ermessenssache ob derjenige eingestellt wird oder gesperrt wird. Da wird dann im Einzelfall geprüft.
Also nicht jede Vorstrafe führt zur Nichteinstellung aber mit wird es deutlich schwerer.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

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