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Wehrbeauftragter vs. Arbeitsgericht

Begonnen von Lost Boy, 04. April 2012, 12:20:57

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Lost Boy

Hallo,
ich bin zum 31.12.11 vorzeitig aus der Bw entlassen worden. Dagegen habe ich mich beschwert, auch beim Wehrbeauftragten. Gegen den (natürlich ablehnenden) Bescheid der SDBw habe ich dann notgedrungen binnen 30 Tagen Klage beim Arbeitsgericht eingereicht, um die Frist nicht zu versäumen. Nun schreibt mir der WBA, dass er meine Eingabe mit dem Moment der Klageeinreichung nicht weiter bearbeiten könne, da er an die Entscheidung des Gerichtes gebunden sei. Blöd. Habe ich evtl eine Chance, wenn ich dem Gericht gegen über erkläre, die Klage bis zu einem Entscheid des WBA über meine Angabe ruhen zu lassen? Geht der WBA dann nochmal an die Sache ran oder ist der Zug endgültig abgefahren?
In der Hoffnung, dass dieser Thread keine alten Dinge aufwärmt (gefunden habe ich nix)
mkG
Lost Boy

F_K

Der Wehrbeauftrage kann sowieso KEINERLEI Weisungen gegenüber der Bundeswehr tätigen - eine "Rechtshilfe" darf und kann man von ihm also nicht erwarten - dies kann nur das Gericht leisten.

Allerdings sei mir der Hinweis erlaubt, dass die SDBw so eine Entscheidung sicherlich nicht leichtfertig trifft und dafür gute Gründe haben wird - die werden vermutlich auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.

Insoweit rate ich dringend einen "Plan B" an - viel Erfolg.

wolverine

Zwei Dinge: Wäre die Klage gegen den Entscheid der SDBw nicht vor dem Verwaltungsgericht zu erheben? Alles andere erscheint mir ziemlich unsinnig. Sind Sie anwaltlich vertreten?

Zweitens: Der WBdBT trifft nie eine Entscheidung in der Sache sondern stellt nur ggfs. Mängel fest. Evtl. werden Fehler in diesem Verfahren entdeckt und im Rahmen der Dienstaufsicht abgestellt. Das kann dann hin und wieder dazu führen, dass ein Eingabeverfahren zu einer Änderung des individuellen Falles führt.
Hier schöpfen Sie ja gerade ein Rechtsmittel (zwar meines Erachtens nach ein falsches) aus und das Verfahren wird extern durch ein Gericht geprüft.

Ich würde das Eingabeverfahren ruhen lassen bis nach der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung und in diesem auf jeden Fall einen fachkundigen Anwalt betrauen (zumindest hilfsweise Verweisung an das VG beantragen).
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KlausP

Zitat... Dagegen habe ich mich beschwert, auch beim Wehrbeauftragten. Gegen den (natürlich ablehnenden) Bescheid der SDBw habe ich dann notgedrungen binnen 30 Tagen Klage beim Arbeitsgericht eingereicht, um die Frist nicht zu versäumen. ...

Das ist mir auch unverständlich. Sie haben nach Ihrer Aussage Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung eingelegt. Im Beschwerdebescheid der SDBw ist doch eine Rechtsbehelfbelehrung enthalten. Stand da was von Arbeitsgericht drin?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wolverine

Zumaldie Frist für eine Kündigungsschutzklage auch 21 Tage wären und ein Verwaltungsbescheid nach einem Monat bestandskräftig würde. Fragen über Fragen...
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Lost Boy

Ja, stimmt; ich sollte erst zu Ende denken, dann schreiben. Also, ich bin durch einen vom Bw-Verband empfohlenen Anwalt vertreten, und die Klage läuft vor dem VerwG. Ich wollte nur darauf hinaus, ob man durch ein Einverständnis zur Aussetzung des Verfahrens dem WB die weitere Verfolgung der Angelegenheit ermöglicht, unbeachtet der späteren Wiederaufnahme des Klageverfahrens. Und, einen Plan B habe ich, läuft auch bereits parallel. Vielen Dank noch mal! Gruß, Lost Boy

Andi

the rest is silence...

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justice005

Es wäre durchaus interessant zu wissen, weshalb überhaupt eine vorzeitige Entlassung erfolgt. Das Datum 31.12. spricht nicht für eine fristlose Entlassung, das wäre schon ein Zufall. Also handelt es sich wohl eher um eine Entlassung wegen gesundheitlicher oder vielleicht sogar charakterlicher Nichteignung. Egal, in jedem Fall muss die Entlassung ja begründet sein. Wenn man sich gegen die Entlassung beschwert und sogar Klage erhebt, dann muss man die von der Bundeswehr vorgebrachten Entlassungsgründe widerlegen.

Also: Was waren die Gründe für die Entlassung? Und warum bist du der Meinung, dass diese Gründe falsch sind?

ZitatGegen den (natürlich ablehnenden) Bescheid der SDBw

So "natürlich" ist das gar nicht. Der Beschwerdebescheid wird entweder direkt von Juristen geschrieben oder aber zumindest von Juristen mitgezeichnet. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Juristen bei der SDBw auch diejenigen sind, die den Bescheid notfalls vor dem Verwaltungsgericht vertreten müssen, entscheiden die auch ausschließlich nach der Rechtslage und nichts sonst.

Ansonsten kann ich mich den Vorrednern nur anschließen. Der Wehrbeauftragte prüft nur, ob irgendwo ein Fehlverhalten vorliegt und dann zeigt er es auf (ggf. im Bericht des Wehrbeauftragten). Ansonsten kann er sich zwar für etwas einsetzen, aber er kann rechtlich nichts durchsetzen. On ihre Entlassung rechtmäßig war oder nicht, entscheidet einzig und alleine die Justiz. Deshalb ist der Wehrbeauftragte aus der Nummer raus. Was erwarten Sie denn noch von ihm?


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