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vom OG(OA) zum Fähnrich

Begonnen von keuchie, 04. April 2012, 18:19:57

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Ralf

Wenn du der OA-Crew mit den Ungedienten §6 (2) SLV zugeordnet werden würdest, wirst du auch mit dieser befördert. Wenn du nach §29 SLV über den MAL (Militärischen Auswahllehrgang) zugelassen werden würdest, wirst du auch einer OA-Crew zugeordnet und auch mit dieser befördert.
Anrechnung einer vorherigen Ausbildung heißt, dass du bereits einer vorherigen Crew zugeordnet werden würdest (also bleibt die Grundaussage der gleichzeitigen Beförderung bestehen). Die Frage ist nur, was man dir anrechnen könnte, ob das wirklich eine Ausbildungsersparnis von ca. 12 Monaten rechtfertigt.
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Gastnutzer

Zuordnung ist gemäß § 6 (2) i.V. mit § 23 SLV erfolgt - Einstieg in den OA - Regelausbildungsgang ab OL1 aufgrund der bestandenen Feldwebel Laufbahnprüfung AMT gemäß § 16 (2) SLV. Insofern werden die bereits erbrachten Leistungen ja angerechnet, daher hätte das ja auch für die Beförderungszeiträume gelten können. Für eventuell abweichende Regelungen zum Ausbildungsgang aufgrund des vorhandenen SLPs gilt dann der neue AusbBef für den jeweiligen Jahrgang?

Ralf

Wenn etwas angerechnet wurde, dann wurde das in der Einstufung in die OA-Crew bereits eingerechnet (Allerdings sind das nun keine 12 Monate, die eingespart wurden, deswegen wahrscheinlich auch keine spätere OA-Crew, wenn ich das aus so richtig verstanden hab). Man wird dich nun während der Ausbildung nicht noch mal stufen, sowas macht man immer am Anfang.
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Gastnutzer

Danke für die hilfreichen Antworten.

mkG

FR2601

Wenn man als Fw in die Laufbahn OA TrpDst wechselt, wird man erst zum Oberfähnrich befördert mit dem kompletten Jahrgang. Wenn du schon einen SLP 3332 hast, verlängert sich dein Truppenpraktikum um den Zeitraum des Englischlehrgangs. Sollte dein alter SLP schlechter sein als 3332, musst du nochmals den kompletten Englischlehrgang absolvieren und alle vier Prüfungen.