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Kindergeld bei Reserveoffiziersanwärter

Begonnen von PFBP, 12. Mai 2012, 18:05:52

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PFBP

Hallo,
hat jemand eine Ahnung, ob man als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes Anspruch auf Kindergeld hat?
Bei "normalen" Offiziersanwärtern besteht ein Anspruch.
Schon mal vielen Dank für die Hilfe.

Andi

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PFBP

Kann man das irgendwo nachlesen? Die Kindergeldstelle sieht das nämlich nicht so.

Andi

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PFBP

Ja, das Urteil kenne ich. Und ich bin auch der Meinung, dass es bei einem ROA ebenfalls anzuwenden ist. Das vorherrschende Argument, warum ein Offiziersanwärter der Reserve (ROA) keinen Kindergeldanspruch hat, ist, dass der Offizier der Reserve an sich kein Beruf ist und man mit einem Offiziersdienstgrad der Reserve nicht dauerhaft erwerbstätig sein kann.

Andi

Sagt wer? ;)
Auch ein Offizier des Truppendienstes ist in diesem Beruf grundsätzlich nicht "dauerhaft berufstätig", denn das System SaZ/BS basiert darauf dass der größere Anteil der SaZ kein BS wird.
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Aliki

Was tust Du nun gegen die Ablehnung?
Ich bin mal gespannt was bei mir dabei herauskommt, denn ich stelle den Antrag am Montag:)

bayern bazi


wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

PFBP

Rechtsbehelf (Einspruch) ist schon klar. Ich suche nur noch passende Argumente.

wolverine

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PFBP

Bestimmt meinst du das BFH-Urteil vom 16.04.2002
Das ist aus Sicht der Familienkasse nicht anwendbar, da es sich bei dem Urteil um einen "normalen" Offiziersanwärter handelt und nicht um einen Offiziersanwärter der Reserve (ROA)! Die Familienkasse argumentiert damit, dass die Laufbahn der ROA keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG sei, da ein militärisch oder zivil berufsqualifizierender Abschluss nicht Bestandteil des Dienstverhältnisses sei.

wolverine

Ja - das ist eine Behauptung und keinerlei Beweis oder Schluss. Also sucht man sich die Definition des Begriffes "Beruf" und fügt die passenden Anteile des Reserveoffiziers unter die Begriffsmerkmale (das nennt man Subsumtion). Das Ganze würzt man noch mit etwas Gleichbehandlung (Berufs-/ Zeit-/ Reserveoffizier) und europäischem Recht (Soldat=Beruf, wie jeder andere auch) und schwupps hat man seine begründeten Antrag, Widerspruch, Klageschrift. Im Zweifel muss eh ein Verwaltungsgericht entscheiden und damit sollte man auch einen Anwalt betrauen.
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PFBP

Das klingt ganz gut, das werde ich auch so machen. Ich hatte ein wenig gehofft, dass vielleicht jemand in dieser Angelegenheit bereits Erfahrung (egal ob positive oder negative) gesammelt hat.

AriFuSchr

kleine Anmerkung noch....

der Einspruch gegen den Ablehungsbescheid reicht man bei der zuständigen Kindergeldzahlstelle ein. Gegen den Bescheid dieser Behörde ist die Klage beim Finanzgericht gegeben.

Kindergeldsachen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Finanzgerichte.
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

DeltaEcho

Man sollte jedoch vorher prüfen ob man über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die bei einem solchen Verfahren beteilgt werden kann. Zudem sollte man Kommentierungen zu dem entsprechenden § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG lesen und dann schauen ob sich die These von Wolverine so bestätigt.

Der Widerspruch ist kostenlos, aber sobald es vor ein Finanzgericht geht bzw. eine Instanz höher kann es, falls man den Prozess verliert es richtig teuer werden. Zudem sollte man beachten das die Finanzgerichte vollkommen überlastet sind, beim BFH ist eine Wartezeit von 1-2 Jahren keine Ausnahme.




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