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Nichtzusage der UKV

Begonnen von Palle, 18. Mai 2012, 12:47:56

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Palle

Hallo zusammen,

ich hab mal ne Frage in Bezug auf die Maklerkosten!

Folgender Sachverhalt:
Ich werde schon in 3 Wochen an einen StO versetzt, an dem es keine Unterkünfte gibt. Da ich im Rahmen meiner Versetzung angegeben habe, auf die UKV verzichten zu wollen und dies auch so genehmigt wurde, steht mir nun Trennungsübernachtungsgeld in ortsüblicher Höhe zu. (Keine Unterkunft am Dienstort). Ich begebe mich nun auf Wohnungssuche und stelle fest, dass ich,wenn ich kurzfristig eine Wohnung brauche, ich eigentlich nur Wohnungen über Makler o.ä. beziehen kann.. Dies bedeutet dann immer ungefähr 1000 Neuronen Maklergebühr.
Nun sagt aber mein BWDLZ-Mensch, allerdings war er sich auch nicht so sicher, bei Nichtzusage der UKV müsste ich eventuelle Maklerkosten selbst bezahlen. Dies kann doch nicht sein??
1. Ich werde an einen Dienstort honen dienstliche Unterkunft versetzt,
2. Ich bekomme Trennungsübernachtungsgeld,
3. und ich bleibe auf den Kosten für die Suche sitzen???

Natürlich werde ich bis zur erfolgreichen Wohnungssuche in einer Kaserne rund 25 Kilometer weg vorübergehend untergebracht, oder vllt. auch im Hotel, aber trotzdem finde ich dies ungerecht!
Somit entstehen mir Kosten vomn u.U. 1000 Euro, die ich ja gar nicht zu vertreten habe! Ich kann ja nix für die kurzfristige Versetzung und für die fehlende Unterkunft?!

Eckdaten: Unverheiratet, 35 Jahre, Wohnung nach § 10 BUKG nicht im Einzugsbereich, ca 100 km einfach...

Vielleicht hat ja jemand mal ein paar Tips!! Achso: UKV-Zusage kommt nicht in Frage, da ich nicht umziehen kann/will/soll..! ;-)

Andi

Zitat von: Palle am 18. Mai 2012, 12:47:56
Nun sagt aber mein BWDLZ-Mensch, allerdings war er sich auch nicht so sicher, bei Nichtzusage der UKV müsste ich eventuelle Maklerkosten selbst bezahlen. Dies kann doch nicht sein??

Doch natürlich. War ja deine freie Entscheidung, hättest ja umziehen können.

Zitat von: Palle am 18. Mai 2012, 12:47:56
1. Ich werde an einen Dienstort honen dienstliche Unterkunft versetzt,

...auf die du sowieso keinen zwingenden Anspruch hast.

Zitat von: Palle am 18. Mai 2012, 12:47:56
2. Ich bekomme Trennungsübernachtungsgeld,

Richtig. Und Trennungsgeld und noch dazu eine Familienheimfahrt im Monat. Klingt nach einem Rundumsorglospaket, was es in der Wirtschaft kaum gibt.

Zitat von: Palle am 18. Mai 2012, 12:47:56
3. und ich bleibe auf den Kosten für die Suche sitzen???

Natürlich: Noch mal, es war deine Entscheidung nicht umzuziehen.

Zitat von: Palle am 18. Mai 2012, 12:47:56
Somit entstehen mir Kosten vomn u.U. 1000 Euro, die ich ja gar nicht zu vertreten habe!

Wer denn dann? Die Bundeswehr, weil sie dich eingestellt hat? Oder weil du doch einfach böswillig versetzt wurdest? Ich kenne genügend Kameraden die in den letzten 3 Jahren 2 mal versetzt wurden und die auf Grund der anstehenden Veränderungen bald wieder versetzt werden - und das nicht etwas, weil es um eine förderliche Verwendung geht. Das gehört nunmal dazu.

Zitat von: Palle am 18. Mai 2012, 12:47:56Ich kann ja nix für die kurzfristige Versetzung und für die fehlende Unterkunft?!

Und? Vielleicht kauft dir das Finanzamt das ja als Werbungskosten ab.

Gruß Andi
the rest is silence...

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Palle

Äh wie jetzt umziehen? Wenn du innerhalb der nächsten 2 Jahre wieder versetzt wirst, dann kriegst du eben keine UKV zugesagt, auch nicht auf Antrag.

Schade Andi, wenn deine Kameraden so schlecht behandelt wurden, ich dachte hier kann mir einer einen guten Rat geben oder vllt. seine eigenen Erfahrungen mit Maklerkosten o.ä. nennen.
Trotzdem ein höfliches Danke für die schlauen aber leider nichts sagenden Sprüche! Nix für ungut!

Tommie

Ich glaube da eher, dass Andi hierauf abhebt:

Zitat von: Palle am 18. Mai 2012, 12:47:56Da ich im Rahmen meiner Versetzung angegeben habe, auf die UKV verzichten zu wollen und dies auch so genehmigt wurde, ...

Und wer die UKV nicht haben will, der bleibt dann auch auf den maklerkosten sitzen!

Andi

Zitat von: Palle am 18. Mai 2012, 13:15:40
Schade Andi, wenn deine Kameraden so schlecht behandelt wurden, ich dachte hier kann mir einer einen guten Rat geben oder vllt. seine eigenen Erfahrungen mit Maklerkosten o.ä. nennen.
Trotzdem ein höfliches Danke für die schlauen aber leider nichts sagenden Sprüche! Nix für ungut!

*gähn* Das habe ich selber x-mal durch. Und ich wurde nicht "schlecht behandelt", sondern völlig korrekt, so wie du jetzt auch.

Gruß Andi
the rest is silence...

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LwPersFw

Hallo Palle,

vergessen Sie die Ausagen von Andi und Tommi - denn sie sind einfach falsch !!

Im Anhang finden Sie die aktuelle Rechtslage.

Sie bekommen die Maklergebühren erstattet, wenn der neue Mietvertrag innerhalb
der ersten 14 Tage nach Dienstantritt unterzeichnet wird und (am besten auch) die Rechnung
des Maklers in diesen Zeitraum datiert ist!

Zitat aus dem Anhang:

"Die Maklergebühren müssen im Zeitraum des 1. bis 14. Tages nach der Dienstantrittsreise entstanden sein.
Dies ist der Zeitpunkt zu dem der Berechtigte zur Zahlung der Maklergebühren verpflichtet ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Maklergebühren beginnt mit dem Tag an dem der Mietvertrag unterschrieben wurde,
denn ab diesem Tag hat der Makler Anspruch auf Zahlung der Maklergebühren.
Der Tag des Beginns des Mietverhältnisses ist nicht mehr ausschlaggebend."

Gehen Sie mit dem Anhang zu den zuständigen Beamten im BwDLZ und fragen Sie,
in welcher Form Sie die Maklergebühren abrechnen sollen.
Formloser Antrag oder mit einem Formblatt der Verwaltung.

WICHTIG : Sie müssen sich an die 14-Tage-Zeitspanne halten!!

Denn sonst haben Sie keine Möglichkeit der Abrechnung !! Dann bliebe nur die Steuerklärung!

[gelöscht durch Administrator]
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Tommie

Ja nee, is klar :D ! Und wenn Ihnen dann Ihr zuständiges BwDLZ sagt, dass Sie sich die Makler-Rechnung dorthin schieben können, wo die Sonne niemals hin scheint, dann beziehen Sie sich in Ihrem Widerspruch auf das obige Posting von "LwPersFw" und dann läuft alles von ganz alleine ;) ! Viel Spaß dabei :D !

LwPersFw

Tommi, dann wäre doch mal schön zu lesen, auf welcher rechtlichen Grundlage sie
die Ausführungen des BwDLZ - im Anhang meines Beitrages - wiederlegen...

Sie scheinen es ja besser zu wissen...

Und Palle,
wenn Sie sich an die Vorgaben halten - bekommen Sie die Kosten erstattet !!
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Tommie

#8
Das tue ich gar nicht, LwPersFw ;) ! Mitnichten tue ich das!

In der Vergangenheit habe ich es nur immer und immer wieder erlebt, dass bestimmte Schilderungen von Ausgangslagen doch sehr subjektiv eingefärbt waren und nicht die Sicht aller Beteiligten auf die Dinge wiedergaben! Und das macht mich einfach ein wenig vorsichtig ;) ! Ihr Ansatz, LwPersFw, ist durchaus richtig, aber es kann ja sein, dass das zuständige BwDLZ das anders sieht und deswegen die Erstattung ablehnt.

Ich habe mir jetzt das angehängte Dokument in vollem Umfang zu Gemüte geführt und rate dem Threat-Ersteller daraufhin folgendes:

Drucken Sie sich das angehängt Dokument aus und gehen Sie zu Ihrem zuständigen BwDLZ und lassen dort prüfen, wie es sich in Ihrem ganz konkreten Fall verhält und ob unter den gegebenen Umständen eine Erstattung der Maklerkosten möglich ist. Eventuell muss sich der zuständige Sachbearbeiter auf Grundlage des vorgelegten Dokumentes auch erst bei einer übergeordneten Dienststelle sachkundig machen, bevor er Ihnen eine definitive Auskunft geben kann! Er hat ja laut Aussage des TE schon zugegeben, dass er sich nicht vollumfänglich sicher in seiner Aussage ist!

justice005

So wie ich das Dokument verstehe denke ich - auch in Übereinstimmung mit meinem gesunden Bauchgefühl - dass die Maklerkosten übernommen werden müssen, da sie ganz offensichtlich zu den "notwendigen" Kosten gehören. Ganz sicher bin ich mir aber nicht.

Ich will aber nicht ausschließen, dass ein BWDLZ-Mitarbeiter möglicherweise Schwierigkeiten damit hat, aus gewohnten Strukturen auszubrechen und ernsthaft die Rechtslage zu überprüfen, um so zu einer neuen und gegebenenfalls anderen bewertung zu kommen. Wier auch immer. Ein BWDLZ-Mitarbeiter ist kein Gott, sondern muss sich an die Rechtslage halten. Das heißt, wenn Ihnen die Entscheidung nicht passt, können Sie Widerspruch oder Beschwerde einlegen, und zwar innerhalb eines Monats nach der entsprechenden Ablehnung des Antrags. Vielleicht wird bereits im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren seriös geprüft, ob und wie die Rechtslage ist. Im Notfall entscheidet halt erst das Verwaltungsgericht.


Palle

@LwPersFw: Vielen Dank für den Tipp, ich werde dies gleich mal am Montag prüfen lassen, sehr nett von Ihnen.  ;)

Palle

An alle, die hier so negativ geantwortet haben: Ich habe das Schreiben von LwPersFw prüfen lassen, es ist tatsächlich so wie geschildert.... !! Nochmals vielen Dank für den Tipp.  :D Allen anderen Negativbeispielen rate ich, sich vorher zu informieren... !!

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