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Trennungsgeld? UKV? Reisebeihilfe?? BITTE UM HILFE!

Begonnen von ksk, 27. Juni 2012, 10:57:20

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ksk

Hallo zusammen!  :)

Folgendes liegt mir auf dem Herzen!

Ich habe jetzt am 02.07. meinen Dienstantritt als Wiedereinst. SaZ 4 - im Saarland, ich selber komme aus NRW. Mir wurde die Umzugsvergütung auf dem Schreiben des Dienstantritt zugesagt. Zum damaligen Zeitpunkt der Bewerbung (Sep. 2011) hatte ich noch keine eigene Wohnung sondern war in einer WG untergebracht. Somit hatte ich keinen eigenen Haustand. Während der Bewerbung also als ich noch keine feste Zusage hatte, bin ich in einem eigenen Hausstand gezogen und lebe seitdem in meiner eigenen Wohnung.

Jetzt meine Fragen:

Muss ich jetzt trotzdem umziehen obwohl ich hier in NRW lebe bzw leben möchte?
Kann ich beim ReFü in meiner Stammeinheit den Mietvertrag vorlegen das die UKV in Trennungsgeld umgewandelt wird?
Bekomme ich trotzdem Reisekostenzuschüsse?
Bekomme ich überhaupt in irgendeiner Form Subventionen?
Was kann ich machen um an Zuschüsse zu gelangen?!  ;)


Ich danke euch schon mal und verbleibe mit kameradschaftlichen Grüssen!

LwPersFw

Nehmen Sie SOFORT Kontakt mit dem ZNWG auf !

Nur wenn Sie dem ZNWG noch VOR Dienstantritt den Mietvertrag vorlegen, dieses diesen anerkennt
UND die Aufforderung zum Dienstantritt abändert - können Sie (zunächst bis 31.12.2014)
Trennungsgeld und Reisebeihilfen erhalten.
Bitten Sie mit der Vorlage des Mietvertrages das ZNWG um die Nicht-Zusage der UKV !

Dazu muss auf der Aufforderung sinngemäß stehen :

"...wird Ihnen als Ledigen mit Haustand gemäß § 10 Abs. 3 BUKG die UKV nicht zugesagt..."

Nur dann werden Sie ab Dienstantritt dauerhaft Trennungsgeld- und Reisebeihilfenempfänger sein.
Achten Sie auch darauf, dass auf der Versetzung von der AGA in Ihre Stammeinheit diese Nicht-Zusage
"fortgeschrieben" wird!
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ksk

Danke LWPersFw für Deine schnelle Antwort!  ;)

Laut dem Dienstantrittsschreiben entnehme ich das das ZfNWG für mich nicht mehr zuständig ist sondern mit dem erhalt dieses Schreibens die Stammeinheit für mich zuständig ist!  :-\

ksk

Wird mein Hausstand nachträglich anerkannt wenn ich zum Dienstantritt in meiner Einheit meinen Mietvertrag vorlegen kann?!

Kann mir hier keiner weiter helfen?  :-\

LwPersFw

Für diese Frage IST noch das ZNWG zuständig.

Denn dieses muss seinen Bescheid abändern !
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi

Zitat von: ksk am 28. Juni 2012, 15:45:02
Wird mein Hausstand nachträglich anerkannt wenn ich zum Dienstantritt in meiner Einheit meinen Mietvertrag vorlegen kann?!

Kann mir hier keiner weiter helfen?  :-\

Du hast eine umfassende und abschließende Antwort bekommen und musst jetzt nur noch machen!
the rest is silence...

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Helft mit, dass es so bleiben kann.

ksk

Zitat von: LwPersFw am 28. Juni 2012, 16:42:34
Für diese Frage IST noch das ZNWG zuständig.

Denn dieses muss seinen Bescheid abändern !

Na gut!? Dann werde ich das ZfNWG direkt mal unterrichten! Hoffe das klappt jetzt anstandslos.. Glück ab!  ;D

LwPersFw

Hallo ksk,

ja - das ist der richtige Weg !

Da ja aber am Montag Ihr Dienstantritt ist, könnte es ja knapp werden!

Gehen Sie dann zum Refü und weisen diesen auf folgendes hin:

1. Sie haben einen eigenen Hausstand gem. § 10 Abs 3 BUKG (am besten Mietvertrag mitnehmen)

2. Sie haben das ZNWG bereits informiert und um Änderung der Aufforderung zum DA gebeten

3. Sollten Sie beim ZNWG niemanden mehr erreicht haben...

      ...machen Sie dieses Wochenende ein Schriftstück fertig, indem Sie darum bitten,
      das das Verfahren über die UKV-Entscheidung bei Einstellung wieder aufgenommen wird!

      Bitten Sie in diesem Schreiben erneut um die Nicht-Zusage der UKV ab Einstellung.

      Dieses Schreiben mit Mietvertrag geht dann an das ZNWG und die Aufforderung zum DA wird geändert.

      Hintergrund :
      In Fällen wie Ihnen, wo etwas "schief gelaufen ist" kommt das "Wiederaufgreifens des Verfahrens" in Betracht,
      dass einen Antrag des Betroffenen bedingt.
      Dies wird zum Beispiel dann genommen, wenn in Einzeifällen bei Einstellung, Ernennung, Versetzung oder Kommandierung
      die Zusage der UKV erteilt wurde, obwohl der Bedienstete zum Zeitpunkt der Aushändigung der Zusage (also des
      Wirksamwerdens) über eine bei der UKV berücksichtigungsfähige Wohnung verfügte, diese jedoch von der Personal
      bearbeitenden Stelle/Dienststelle (z.B. ZNWG) nicht berücksichtigt wurde. In diesen Fällen ist eine Änderung
      der Personalverfügung zu bewirken (Quelle: Erlass BMVg WV II 5 - Travel Management - Az 21-05-00 vom 03.08.2011).

      ABER ACHTUNG :        
      Dies gilt nicht, wenn der Soldat zur UKV befragt wurde...die Zusage selbst beantragt hat...und es sich
      dann doch anders überlegt ! Ist die UKV-Zusage dann bereits wirksam - gibt es - formaljuristisch rechtig - kein zurück!

      Denn nach neuer Erlasslage wird die Zusage der UKV bei Soldaten nicht mehr mit dem tatsächlichen Dienstantritt wirksam,
      sondern an dem Tag, an dem ihm das entsprechende Schriftstück ausgehändigt wird !
      Es sei denn, dass in diesem Schriftstück ausdrücklich ein späterer Termin genannt ist (z.B. Ende der Probezeit).
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ksk

Zitat von: LwPersFw am 29. Juni 2012, 16:18:26
Hallo ksk,

ja - das ist der richtige Weg !

Da ja aber am Montag Ihr Dienstantritt ist, könnte es ja knapp werden!

Gehen Sie dann zum Refü und weisen diesen auf folgendes hin:

1. Sie haben einen eigenen Hausstand gem. § 10 Abs 3 BUKG (am besten Mietvertrag mitnehmen)

2. Sie haben das ZNWG bereits informiert und um Änderung der Aufforderung zum DA gebeten

3. Sollten Sie beim ZNWG niemanden mehr erreicht haben...

      ...machen Sie dieses Wochenende ein Schriftstück fertig, indem Sie darum bitten,
      das das Verfahren über die UKV-Entscheidung bei Einstellung wieder aufgenommen wird!

      Bitten Sie in diesem Schreiben erneut um die Nicht-Zusage der UKV ab Einstellung.

      Dieses Schreiben mit Mietvertrag geht dann an das ZNWG und die Aufforderung zum DA wird geändert.

      Hintergrund :
      In Fällen wie Ihnen, wo etwas "schief gelaufen ist" kommt das "Wiederaufgreifens des Verfahrens" in Betracht,
      dass einen Antrag des Betroffenen bedingt.
      Dies wird zum Beispiel dann genommen, wenn in Einzeifällen bei Einstellung, Ernennung, Versetzung oder Kommandierung
      die Zusage der UKV erteilt wurde, obwohl der Bedienstete zum Zeitpunkt der Aushändigung der Zusage (also des
      Wirksamwerdens) über eine bei der UKV berücksichtigungsfähige Wohnung verfügte, diese jedoch von der Personal
      bearbeitenden Stelle/Dienststelle (z.B. ZNWG) nicht berücksichtigt wurde. In diesen Fällen ist eine Änderung
      der Personalverfügung zu bewirken (Quelle: Erlass BMVg WV II 5 - Travel Management - Az 21-05-00 vom 03.08.2011).

      ABER ACHTUNG :        
      Dies gilt nicht, wenn der Soldat zur UKV befragt wurde...die Zusage selbst beantragt hat...und es sich
      dann doch anders überlegt ! Ist die UKV-Zusage dann bereits wirksam - gibt es - formaljuristisch rechtig - kein zurück!

      Denn nach neuer Erlasslage wird die Zusage der UKV bei Soldaten nicht mehr mit dem tatsächlichen Dienstantritt wirksam,
      sondern an dem Tag, an dem ihm das entsprechende Schriftstück ausgehändigt wird !
      Es sei denn, dass in diesem Schriftstück ausdrücklich ein späterer Termin genannt ist (z.B. Ende der Probezeit).

Das ist doch mal eine umfassende und kompetente Aussage!! Sauber!

Danke LwPersFw!!  :)

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