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AVZ

Begonnen von Meyer-pzaufkl, 27. März 2006, 18:27:10

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Meyer-pzaufkl

Hallo!
Ich habe lange gesurft, bin aber offensichtlich zu blöde!!?!

Meine einfache Frage:
Wo steht, für welches Land welcher AVZ gezahlt wird? Die grundsätzlichen Stufen sind mir bekannt, aber woher weiß ich nun, ob ich im Kosovo Stufe 3 oder 4 bekomme?

Mich interessiert konkret der AVZ für:
Kosovo
Polen
Frankreich
Bosnien

Danke für die Antworten!!!

Metatron79

Wer Rechtschreibfehler findet kann sie behalten - ich mach mir neue.
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben - und den Mund halten!

mailman

vielleicht bei den deutsch polnischen bzw deutsch französischen Einheiten.

Aber ob es da AVZ gibt ???

Metatron79

Kommt mir (Achtung Wortwitz) spanisch vor.  ;) Wüsste jetzt nicht das es da AVZ gibt. Eher mehr Kohle aber nicht nach dem Prinzip wie es im Einsatz ist.
M
Wer Rechtschreibfehler findet kann sie behalten - ich mach mir neue.
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben - und den Mund halten!

mib

Alle Details zum AVZ bei humanitären oder unterstützenden Missionen im Ausland kannst Du in der Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV) nachlesen.
Die Details zur 'normalen' Besoldung von Wehrpflichtigen im Ausland findest Du im Wehrsoldgesetz - WSG
Wahrhaft siegt, wer nicht kämpft.

bpo55

Hallo,

gibt es zu dem § 56 Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) Urteile/Erfahrung/Infos etc bezüglich Gewährung von AVZ, wenn der Einsatz/Dienstreise unter 15 Tage liegt?
Im Absatz 2, Satz 5 heiß es ja "...Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden..."
...unsere "Behörde" will gar keinen AVZ genehmigen bzw. zahlen.

Hintergrund:
Wir sollen zum wiederholten Male ins Ausland (AFG), um "Technik" zu installiern. Dabei soll die Dauer 14 Tage nicht überschreiten, um keinen AVZ zahlen zu müssen...
die anderen Vorraussetzungen nach § 56 AVZ liegen vor (nur nicht die Frist).

Schon mal Danke

justice005

Zuerst muss man mal unterscheiden zwischen einem Auslandseinsatz und einer Auslandsverwendung. AVZ gibt es nur im Einsatz, also bei KFOR, ISAF und ATALANTA. (Gibt es EUFOR eigentlich noch?)

Bei einer Auslandsverwendung bekommt man ebenfalls recht deutliche und spürbare Zuschläge, die sogenannten Auslandsdienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung.  Für die konkrete Höhe gibt es entsprechende Tabellen.

LwPersFw

Hallo bpo55,

Sie müssen 2 Sachverhalte trennen...

1.) Werden Sie kommandiert, gilt folgender Erlass:

BMVg - PSZ III 2 - Az 19-02-16/-07-11 vom 29.09.2011
"Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes;
hier: Festsetzung für die Teilnahme deutscher Soldatinnen und Soldaten an der INTERNATIONAL SECURITY
ASSISTANCE FORCE (ISAF)"

Dort steht u.a. :
"1) Kräfte, die im Einsatzgebiet Afghanistan eingesetzt werden, erhalten einen AVZ der
Stufe 6 (aktueller Tagessatz: 110 Euro)."

und weiter :
"Erstreckt sich die Gesamtverwendung auf einen Zeitraum von weniger als 14 Tagen, ist ein
AVZ der nächstniedrigeren Stufe zu zahlen."

Aus meiner Sicht müssten Sie also vom 1. - 13. Tag einen AVZ der Stufe 5 erhalten. Zur Zeit 94 €/Tag.

2.) Werden Sie aber im Rahmen einer Dienstreise nach AFG geschickt, gilt folgender Erlass:

BMVg - PSZ III 2 - Az 19-02-16/-06 vom 24.06.2009
"Zuschlag nach § 58a Abs. 3 BBesG bei Dienstreisen;
hier: Durchführungshinweise für Ansprüche von Besoldungs- und Wehrsoldempfangen"

Dort steht u.a.:
"1. Festsetzung eines A VZ
Ziel der Dienstreise muss ein ausländischer Dienstort sein, an dem für das dort verwendete
Personal ein AVZ festgesetzt worden ist. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Stufe
des AVZ, die an dem ausländischen Dienstort gezahlt wird. Zweifelsfällen ist meine Entscheidung
einzuholen.

2. Anspruchszeitraum
Der Anspruch entsteht am 15. Tag des Aufenthalts am ausländischen Dienstort und endet an
dem Tag, an dem der ausländische Dienstort verlassen wird. Somit ist nicht der Beginn der
Dienstreise für die Berechnung ausschlaggebend, sondern das Eintreffen am ausländischen
Dienstort."

Dies bedeutet, dass bei Dienstreisen bis maximal 14 Tagen Dauer generell kein Anspruch
auf AVZ - entsprechende Zahlung zusteht.
Diese Dienstreisen werden ausschließlich nach den geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG)
und den dazu ergangenen Verordnungen und Erlassregelungen abgefunden.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

In der Anlage noch die aktuellen AVZ-Sätze...

[gelöscht durch Administrator]
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

bpo55

Hallo LwPersFw,

danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
Was mich halt irritiert ist das Wort "kann gewährt werden" im Gesetzestext. Um Geld zu sparen, wird diese "kann-Bestimmung" dann eh nie angewendet...
- Den erst ab dem 15 Tag wird es ja im Einsatz gefährlich...  :o

Schönes Wochenende

LwPersFw

Hallo bpo55,

warum der Gesetzgeber diese Unterschiede macht... da fehlt uns wohl die "höhere Einsicht"...  ;)

Nur was die Festlegungen betrifft, ist es eben KEIN "kann"...

Werden Sie kommandiert - gibt es ab dem 1. Tag AVZ (wenn auch gekürzt)
Schickt man Sie auf Dienstreise - gibt es ab dem 15. Tag AVZ
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

MMG

Die Frage habe ich mir auch schon gestellt, warum es die Unterschiede gibt.
Die Soldaten der GAFTAG z.B. sind bis zu drei Jahren in AFG.

@bpo55:
Der AVZ ist keine Gefährdungszulage, sondern eine Erschwerniszulage.

LwPersFw

Hallo MMG,
genau das denken Viele... aber der AVZ ist eben BEIDES !

Auslandsverwendungszuschlagsverordnung

§ 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen

Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet
und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:

1. Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere

1.1 Art und Dauer der Verwendung,
1.2 Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten,
1.3 Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,
1.4 erhebliche und damit potentiell gesundheitsgefährdende Mängel in den Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,
1.5 besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,
1.6 extreme Klimabelastungen;

2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere

2.1 Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen und Chemikalien,
2.2 minenverseuchtes Gebiet,
2.3 Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
2.4 bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;

3. Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere
    durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit
    keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

MMG

@LwPersFw:
Das ist schon richtig, viele denken aber, dies ist eine Zulage für aktive Kampfhandlungen.

LwPersFw

@ MMG,

was ist für Sie "aktive Kampfhandlungen" ... wenn nicht "kriegerische Auseinandersetzungen"...

In AFG stehen unsere Truppen in zum Teil mehrstündigen Gefechten ! Das IST Krieg !

Und bitte jetzt nicht antworten, ja aber kein Krieg gemäß Kriegsvölkerrecht...

Das wollen die Kameraden die dort gekämpft haben nicht hören ...
Und der Respekt vor unseren gefallenen Kameraden verbietet es !

Dies hat ja inzwischen auch unsere Regierung begriffen ... und spricht von dem was es ist - Krieg.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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