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AVZ

Begonnen von Meyer-pzaufkl, 27. März 2006, 18:27:10

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schlammtreiber

Locker bleiben.
Was MMG meinte ist (wahrscheinlich) "aktive Teilnahme an Kampfhandlungen", sprich die weitverbreitete Frage ob ein Falli, der höchstpersönlich heute seinen Talib geschossen hat irgendeinen anderen AVZ-Satz erhält als der Techniker der im Camp Platinen lötet und Taliban nur aus dem TV kennt.  ;)
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Andi

Zitat von: LwPersFw am 24. Juli 2012, 19:26:52
Und bitte jetzt nicht antworten, ja aber kein Krieg gemäß Kriegsvölkerrecht...

Ich muss leider. Es gibt völkerrechtlich weder "Krieg", noch gibt es "Kriegsvölkerrecht", denn das heißt mittlerweile Humanitäres Völkerrecht. ;)
the rest is silence...

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LwPersFw

Danke für den Hinweis Andi !

Dies sind die Ansätze, welche die Staats- und Völkerrechtler heutzutage bewegt :

"Weite Teile des Kriegsrechts sind im 20. Jahrhundert kodifiziert worden. Traditionell wird zwischen
dem 1907 in Den Haag verankerten "Haager Recht" und dem 1949 in Genf entstandenem
"Genfer Recht" unterschieden.

Das Haager Recht besteht aus 14 Abkommen, von denen die Haager Landkriegsordnung
(HLKO) das bei weitem wichtigste Dokument ist (kann als Gewohnheitsrecht gelten).
Dieses Recht enthält vor allem Regeln zur Kriegsführung.

Das Genfer Recht, entstanden auf Drängen des IKRK, besteht aus vier Konventionen,
zu denen 1977 die beiden Zusatzprotokolle traten; es gilt als humanitäres Völkerrecht.
Mit Recht wird diese Teilung kritisiert, zielt doch jedes Kriegsrecht auf Minderung menschlichen Leidens.

Die vier Genfer Abkommen von 1949 gelten gemäß ihrem Art. 2 (1) für alle bewaffneten internationalen
Konflikte, unabhängig von einer etwaigen Kriegserklärung. Der daraus folgende Ausschluß
von Bürgerkriegen wird durch den gemeinsamen Art. 3 gemindert, der Kernvorschriften
des Genfer Rechts (die Völkergewohnheitsrecht, wenn nicht sogar ius cogens darstellen) enthält,
die ausdrücklich für interne bewaffnete Konflikte gelten."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

miguhamburg1

Prima, nun ist ja alles erklärt worden. Bleibt noch festzuhalten, dass sich zB die Ataliban weder an die Haager Landkriegsordnung, noch an das humanitäre Völkerrecht halten.

Doch was hat das alles mit dem AVZ zu tun? Das war doch hier die Frage.

schlammtreiber

Zitat von: miguhamburg1 am 26. Juli 2012, 08:13:46
Bleibt noch festzuhalten, dass sich zB die Ataliban weder an die Haager Landkriegsordnung, noch an das humanitäre Völkerrecht halten.

Es ließe sich noch ergänzen: sie halten sich auch nicht an islamisches Recht, nicht an die Scharia, nicht an den Pashtunwali (paschtunischer Ehrencodex), nicht einmal an die Layeha (ihren eigenen Codex)  ;)

Eigentlich halten sie sich an gar nichts.
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StOPfr

ZitatEs ließe sich noch ergänzen: sie halten sich auch nicht an islamisches Recht, nicht an die Scharia, nicht an den Pashtunwali (paschtunischer Ehrencodex), nicht einmal an die Layeha (ihren eigenen Codex)

Wenn sie das je getan hätten wäre es nie zu einem Einsatz in Afghanistan gekommen...
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MMG

ZitatWas MMG meinte ist (wahrscheinlich) "aktive Teilnahme an Kampfhandlungen", sprich die weitverbreitete Frage ob ein Falli, der höchstpersönlich heute seinen Talib geschossen hat irgendeinen anderen AVZ-Satz erhält als der Techniker der im Camp Platinen lötet und Taliban nur aus dem TV kennt.  ;)
Danke Schlammi, genau das war damit gemeint. 

ZitatEigentlich halten sie sich an gar nichts.
Aber daran halten sie sich.  ;)



LwPersFw

Hallo MMG,

dies ist dann ja eine ganz andere Fragestellung...

Die reine Frage, ob der AVZ auch eine Gefahrenzulage (inklusive Kampfeinsatz) ist -
ist klar mit JA zu beantworten (siehe Nr. 2 des AVZ-Verordnung "Gefahr für Leib und Leben").

Ob man dies persönlich (und damit rein subjektiv) als gerecht empfindet, dass der AVZ für alle Soldaten
im Einsatzgebiet gleich ist (auch wenn eben nicht jeder konkreter Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist),
ist eine ganz andere Ebene...

Diese Diskussion sollten wir hier aber nicht führen...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

miguhamburg1

Diese Diskussion lohnt sich auch nicht, da Sinn und Auswirkung jeder Pauschalregelung ist, dass damit festgelegte, außergewöhnliche Belastungen unabhängig vom individuell vorhandenen Ausmaß abgegolten sind.

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