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Elternzeit und Zuschüsse bei Kind?!

Begonnen von Principessa, 22. Oktober 2012, 21:11:05

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Principessa

Huhu,

ist es so, dass Soldaten auf Zeit auch in Elternzeit gehen können, ihnen dann allerdings die jeweilige Elternzeit hinten dran gehangen wird?
Und bekommen Soldaten in irgendeiner Weise noch weitere Bezuschussungen, bei der Geburt eines Kindes?
Normal sind ja Elterngeld und Kindergeld.
Liebe Grüße und danke

LwPersFw

Siehe die beigefügten Anlagen...

und Folgendes...

1 Grundlagen

§ 28 Abs. 7 Soldatengesetz
Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG)
Elternzeitsoldatenverordnung (EltZSoldV; VMBl 2009 Seite 49 ff.)
Ausführungsbestimmungen zur Elternzeitverordnung für Soldaten und Soldatinnen (AusfBestEltZSoldV)

2.2 Anspruch

Alle Soldatinnen / Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge
unter den in §§ 1 und 2 EltZSoldV genannten Voraussetzungen.

Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bleibt bestehen. (§ 28 Abs 7 Soldatengesetz)

Anspruch auf Elternzeit besteht - unabhängig vom Anspruch auf Erziehungsgeld - bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres eines Kindes; bei einem angenommenen und bei einem Kind in Adoptions- oder Vollzeitpflege
kann die Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis
zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, genommen werden.

Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass dies
für beide Elternteile zusammen gilt, also keine viermalige Aufteilung für jeden von ihnen. Ein Anteil von bis zu
zwölf Monaten der insgesamt maximal dreijährigen Elternzeit kann nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SG
noch so lange gewährt werden, wie mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut wird.
Hierbei ist eine Abstimmung mit den dienstlichen Interessen erforderlich. Diese Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss
rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraumes beantragt worden sein, damit die Entlassungsdienststelle nicht
nachträglich mit Elternzeitansprüchen konfrontiert wird, die sie bereits für verfallen halten durfte.

Bei Antragstellung ist gemäß § 2 Abs. 1 EltZSoldV anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb der ersten zwei Jahre Elternzeit
beantragt wird. Diese Angabe ist grundsätzlich bindend.

Elternzeit muss nicht unmittelbar nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen.

Mutterschutz wird auf die mögliche dreijährige Elternzeit angerechnet. Sie beträgt damit nicht drei Jahre nach der Mutterschutzfrist
(Ausnahme nur in besonderen Härtefällen).

Elternzeit darf nicht länger als bis zum festgesetzten Ende des Wehrdienstverhältnisses erteilt werden.
Endet das Wehrdienstverhältnis vor dem Ende der genehmigten Elternzeit (z.B. DU), ist der Soldatin / dem Soldaten ein
Änderungsbescheid über das zeitgleiche Ende der Elternzeit zu erteilen.

Änderungen der Anspruchsberechtigung sind unverzüglich zu melden (eine Änderung liegt vor, wenn wenigstens eine der
Voraussetzungen zur Erteilung der Elternzeit weggefallen ist (§1 Abs. 1 EltZSoldV).

Bei der Beantragung von Elternzeit ist zu beachten, dass Elterngeld von den dafür zuständigen Stellen der Kommunen -
bei entsprechender Freistellung durch den Dienstherrn - grundsätzlich für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird.
Das Elterngeld wird nur dann für 14 Monate gezahlt, wenn der zweite Elternteil für mindestens 2 Monate Elternzeit in Anspruch
nimmt (§ 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

D.h. für max. 14 Monate erfolgt eine finanzielle Unterstützung durch das Elterngeld - danach kann zwar noch bis
insg. 3 Jahre Elternzeit bestehen, es gibt aber kein Geld mehr !

Und ganz wichtig bei der Frage der Rückkehr aus der Elternzeit :

Dienstpostenbesetzung / Dienststellen

Nach Beendigung der Elternzeit hat die Soldatin / der Soldat keinen Anspruch auf
ihren / seinen bisherigen Dienstposten in ihrer / seiner bisherigen Einheit und ihrem / seinem bisherigen Standort.

Es ist jedoch sicherzustellen, dass bei Elternzeit von bis zu sechs Monaten Dauer ein gleichwertiger Dienstposten
nach Beendigung der Beurlaubung innerhalb des Standortes zur Verfügung steht.

Bei der Verwendungsentscheidung sind die persönlichen und familiären Interessen nach Möglichkeit angemessen zu
berücksichtigen.

Die Soldatin / der Soldat ist zu belehren, dass ihr / sein Dienstposten, wenn es dienstlich erforderlich ist, nachbesetzt werden kann.

D.h. im Rahmen der "Vereinbarkeit von Familie und Beruf" wird man immer versuchen, die Soldatin am ehemaligen Standort
weiter zu beschäftigen, es bleibt aber - sie hat darauf KEINEN Anspruch !

[gelöscht durch Administrator]
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen


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