Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Bundeszentralregister und Führungszeugnis (Eintragungen)

Begonnen von Legionär1991, 10. November 2012, 05:04:51

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Legionär1991

Guten Morgen, Community !

Ich hätte eine Frage, bezüglich des von der Bundeswehr angeforderten Auszugs aus dem
Bundeszentralregister und dem erweiterten polizeilichen Führungszeugnis.

Im Juni 2010 lief gegen mich ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, aufgrund
des Verstoßes gegen den § 86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen, welches von dem hiesigen Staatsanwalt, nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 109 JGG eingestellt wurde.

Ich habe die Bundeswehr von dem eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
in Kenntnis gesetzt, woraufhin der Rechtsberater der Bundeswehr eine Einstellungssperre
bis Oktober 2013 verhängte, nachdem eben dieser Einsicht in die Ermittlungsakte genommen
hatte.

Ich dachte, dass hierbei das Motto "Ehrlichkeit währt am Längsten" gilt. Da wurde ich schnell
eines besseren belehrt.

Desweiteren ist im Juli 2011 ein unerwarteter Fall eingetreten, in dessen Verlauf ich mich vor
dem Jugendrichter wiederfand.

Erneut wurde mir der Verstoß gegen den § 86a StGB vorgeworfen, obwohl ich in diesem Fall
tatsächlich nichts verbrochen, beziehungsweise habe mir zu Schulden kommen lassen.

Ihr müsst wissen, dass ich von meinen Eltern so erzogen wurde, dass ich zu dem stehen
soll, was ich getan habe und gleichermaßen die Konsequenzen hierfür tragen muss.

Die Richterin unterbreitete mir im Verlaufe der Verhandlung das Angebot der Verfahrenseinstellung,
bei der Ablegung eines Geständnisses.

Die geladenen Zeugen waren sehr unglaubwürdig und erzählten während der Verhandlung
völlig andere Sachverhalte, als eben diese bei der Polizei zu Protokoll gegeben hatten.

Ich sah natürlich das Lügengemäuer der Zeugen bröckeln und meine Chancen auf einen ehrlichen
Freispruch stetig steigen.

Eben diese drohte mir weitere Konsequenzen an, wenn ich nicht geständig werden würde.
Ich überlegte kurz, hielt inne und entschloss mich dazu, mich dem Willen der Richterin
zu beugen, damit das Verfahren eingestellt wird und allesamt glücklich sind.

Ich hatte nur das Ziel vor Augen, ohne einen Schuldspruch aus dem Gerichtssaal heraus zu
kommen, egal wie.

 

Notfalls auch geständig zu sein, obwohl man nichts getan hat, so waghalsig das für euch
klingen mag.

Das Verfahren wurde mit Beschluss vom xx. Juni. 2012, nach § 47 JGG eingestellt.

Ich musste lediglich 20 Sozialstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung ableisten, damit
das Verfahren endgültig eingestellt würde.

Drei Tage nach der Verhandlung leistete ich die Sozialstunden vorbildlich am Wochenende
ab, damit die Sache schnellstmöglich erledigt ist.

Um eine berechtigte Frage vorweg zu nehmen. Nein, ich bin nicht rechtsextrem !

Ich bin in weder Mitglied in einer Gruppierung, noch fungiere ich als Funktionär in einer
rechtsextremen Partei, wie z.B der NPD.

Obgleich zwei Verfahren, wegen des Verstoßes gegen den § 86a StGB gegen meine
Person anhängig waren, so trete ich trotzdem in vollem Umfang für die demokratische
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ein.

Nun bin ich am gestrigen Nachmittag in eine allgemeine Personenkontrolle geraten, was
natürlich reine Routine war, in deren Verlauf ich jedoch von dem Polizisten darauf aufmerksam
gemacht wurde, dass ich laut Zentrale eine offensichtlich rechte Gesinnung hätte.

Auf meine Frage, weshalb er der Annahme sei, dass ich eine rechte Gesinnung hätte,
entgegnete er nur, dass ihm dieser Umstand auch nur von der Zentrale mitgeteilt wurde.

Weiterhin riet der Beamte mir an, mich an die Staatsanwaltschaft zu wenden und
zu erfragen, was es mit diesem Umstand auf sich hätte.

Ich hatte umgehend nach Einstellung des Verfahrens aus dem Jahre 2012 beim
Justizministerium angerufen, um zu erfragen, ob die eingestellten Verfahren in meinem
Bundeszentralregister, oder im Führungszeugnis aufgelistet würden.

Die Mitarbeiterin des Justizministeriums teilte mir mit, dass nichts dergleichen im
Bundeszentralregister, oder im Führungszeugnis aufgeführt würde.

Lediglich im Erziehungsregister könnte etwas derartiges vermerkt sein. Jedoch hat
selbst die Bundeswehr keinen Zugriff auf das Erziehungsregister, sondern nur
das Jugendamt, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland.

Auf meine Frage, ob ich vorbestraft sei und die Einstellung der Verfahren, im Rahmen
eines Bewerbungsverfahrens bei der Bundeswehr angeben müsste, entgegnete mir die
Dame, dass ich weder vorbestraft sei, noch irgendetwas hinsichtlich des Gerichtsverfahrens
angeben müsse.

Ich werde mir auf jeden Fall, dass erweiterte Führungszeugnis bestellen und eine uneingeschränkte
Einsichtnahme in das Bundeszentralregister beantragen werde.

Stimmt es tatsächlich, dass sowohl nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 109 JGG eingestellte
staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und nach § 47 JGG eingestellte Gerichtsverfahren nicht
im Führungszeugnis, oder im Bundeszentralregister eingetragen werden und wenn doch,
welche Tilgungsfrist ist hier vorgesehen (5 Jahre etc).

Ich bedanke mich bereits im voraus und verleibt

Hochachtungsvoll

Legionär1991

DeltaEcho

ZitatUm eine berechtigte Frage vorweg zu nehmen. Nein, ich bin nicht rechtsextrem !

Ich bin in weder Mitglied in einer Gruppierung, noch fungiere ich als Funktionär in einer
rechtsextremen Partei, wie z.B der NPD.

Obgleich zwei Verfahren, wegen des Verstoßes gegen den § 86a StGB gegen meine
Person anhängig waren, so trete ich trotzdem in vollem Umfang für die demokratische
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ein.

Komisch das du dann zwei Verfahren wegen dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gegenüberstandest, hier muss die Frage mehr als erlaubt sein ob du dich mit der FDGO identifizieren kannst bzw. für sie eintreten würdest. Zudem wiederspricht sich deine Aussage schon gewaltig.

Mehr sage ich dazu nicht.

wolverine

Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

KlausP

ZitatIch werde mir auf jeden Fall, dass erweiterte Führungszeugnis bestellen und eine uneingeschränkte
Einsichtnahme in das Bundeszentralregister beantragen werde.

Die Bundeswehr bekommt einen unbeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister.

ZitatIch habe die Bundeswehr von dem eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
in Kenntnis gesetzt, woraufhin der Rechtsberater der Bundeswehr eine Einstellungssperre
bis Oktober 2013 verhängte, nachdem eben dieser Einsicht in die Ermittlungsakte genommen
hatte.

Ich dachte, dass hierbei das Motto "Ehrlichkeit währt am Längsten" gilt. Da wurde ich schnell
eines besseren belehrt.

Was hat das Zweite mit dem Ersten zu tun? Wenn Sie gegenüber der Bundeswehr keine wahrheitsgemäßen Auskünfte gegeben hätten und der Rechtsberater hätte aufgrund der BZR-Auskunft davon erfahren, wäre die Einstellung als Soldat für Sie wohl endgültigt erledigt gewesen - Stichwort: (versuchter) Einstellungsbetrug.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

ulli76

Ganz einfach: Du sagst die Wahrheit- dann entscheidet der Rechtsberater, ob man dich trotzdem haben will oder ob du ne endgültige oder zeitlich befristete Sperre bekommst.
Oder du verschweigst es- die Bundeswehr wird es raus bekommen und du wirst 1. ganz sicher nicht eingestellt und bekommst 2. eine lebenslange Sperre.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Andi

Zitat von: Legionär1991 am 10. November 2012, 05:04:51
Nun bin ich am gestrigen Nachmittag in eine allgemeine Personenkontrolle geraten, was
natürlich reine Routine war, in deren Verlauf ich jedoch von dem Polizisten darauf aufmerksam
gemacht wurde, dass ich laut Zentrale eine offensichtlich rechte Gesinnung hätte.

Auf meine Frage, weshalb er der Annahme sei, dass ich eine rechte Gesinnung hätte,
entgegnete er nur, dass ihm dieser Umstand auch nur von der Zentrale mitgeteilt wurde.

Und warum weiß die das? Ganz einfach, weil im INPOL-System alle Auffälligkeiten bei polizeilichen Maßnahmen - völlig unabhängig vom Bundeszentralregister - im Zuge der Gefahrenabwehr gespeichert werden.

Soll heißen: Denk blos nicht, dass "der Staat" bescheuert ist.

Nach dem zweiten Verfahren dürfte jedwede Beamten- oder Soldatenlaufbahn aber für dich sowieso auf längere Sicht gegessen sein.
the rest is silence...

Bundeswehrforum.de - Seit 19 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann.

Firli

Sie hatten also zwei Verfahren wegen ein und der selben Straftat, beim zweiten Mal jedoch wurde das Verfahren aus Lust und Laune gegen Sie eröffnet?

Ich kann mir nicht helfen aber ich will Ihnen das irgendwie nicht abkaufen.  :-X


SanFw/RettAss

justice005

Wenn ein Strafverfahren nach Jugendstrafrecht eingestellt wird, obgleich man schuldig ist, dann erfolgt ein Eintrag im Erziehungsregister. So wie ich Ihre Geschichte verstanden habe, steht in Ihrem Erziehungsregister, dass Sie wiederholt (!) wegen Volksverhetzung aufgefallen sind. Damit sind die Einstellungschancen bei der Bundeswehr gleich null. Dass das BZR und das Führungszeugnis sauber ist, ist zwar richtig, aber unbedeutend.

Ob bei einer Einstellung auch das Erziehungsregister gecheckt wird, weiß ich nicht mit Bestimmtheit. Es ist aber auch egal, denn spätestens bei einer Sicherheitsüberprüfung durch den MAD wird es definitiv gecheckt. Daher sollten Sie bei der Einstellung die Wahrheit sagen.

Es geht auch nicht darum, ob Sie rechtsextrem sind oder nicht. Ich glaube Ihnen sogar, dass Sie nicht rechtsextrem sind. Das spielt aber keine Rolle. Denn von einem Bundeswehrsoldaten wird in diesem Bereich eine ganz besondere Sensibilität erwartet. Und deshalb sind Sie auch dann ungeeignet, wenn sie "nur aus Spaß" oder "ohne Nachzudenken" oder nur "einfach so" den Tatbestand der Volksverhetzung verwirklichen.

Der erste Vorfall im Jahr 2010 hätte eine deutliche Warnung sein müssen. Die Bundeswehr hat Ihnen durch die 3jährige Sperrfrist die Gelegenheit gegeben, zu zeigen, dass es ein einmaliger Ausrutscher war. Das war es aber nicht, denn Sie sind bereits ein Jahr später erneut einschlägig aufgefallen.

Damit haben Sie sich nicht bewährt und damit dürfte das Thema durch sein.


Legionär1991

Ich habe mich nun einmal zu der eindeutigen Rechtslage in derlei Hinsicht schlau gemacht und kam
zu folgendem Ergebnis.

Was steht nicht im Führungszeugnis ?

1. zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen bis zu 2 Jahren,

2. erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen,

3. erstmalige Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten,

4. erstmalige Verurteilungen von bis zu zwei Jahren,
Freiheitsstrafe bei denen die Vollstreckung der Strafe nach § 35 BtMG zugunsten
einer Therapie zurückgestellt oder nach erfolgreicher Therapie nach § 36 BtMG
zur Bewährung ausgesetzt wurde,

5. Jugendarrest, Weisungen oder sonstige Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGGb
oder eingestellte Verfahren werden ebenfalls nicht in das Führungszeugnis aufgenommen.
Die komplette Liste der nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Eintragungen findet sich
in § 32 Abs. 2 BZRG (Ausnahmen gelten für Sexualdelikte, vgl. § 32 Abs. 1 S. 2 BZRGb.

6. Man darf sich als nicht vorbestraft bezeichnen und braucht eine Vorstrafe nicht zu offenbaren,
wenn die Verurteilung nicht in ein Privatführungszeugnis aufzunehmen ist (vgl. § 53 Abs. 1 BZRG).
Dies gilt jedoch leider nicht gegenüber all jenen Stellen, die eine unbeschränkte Auskunft einholen
können (also z.B Kripo, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Ausländerbehörden
u.a. , § 51 Abs. 2 i.V.m. § 41 BZRG).

Was steht im Bundeszentralregister ?

Gem. § 4 BZRG werden in das BZR rechtskräftige Entscheidungen eingetragen, durch die ein deutsches
Gericht

1. auf Strafe erkannt
2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
3. jemanden nach § 59 StGB mit Strafvorbehalt verwarnt oder
4. nach § 27 JGG die Schuld eines Jugendlichen oder
Heranwachsenden festgestellt hat.

Weitere Informationen

§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts.

1. Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird,
verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen.

2. Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1
bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

3. Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte
zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

4. Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der
Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt.

5. Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz
es besonders vorsieht.

Informationen zum Soldatengesetz

§ 38 Hindernisse der Berufung

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht
berufen werden, wer

1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat,
Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung
der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,

2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches
unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1
Nr. 1 zulassen.


- Zitat Ende -

Mit freundlichem Gruß

Legionär1991
           
           

           
   

         
     

 

justice005

Na und? Was soll uns dieses Zitieren des Gesetzes jetzt sagen?

Ich habe Ihnen doch schon gesagt, dass nichts im Führungszeugnis steht. Ich habe Ihnen aber auch gesagt, dass das völlig egal ist, weil die Verfahren im Erziehungsregister stehen und spätestens bei einer Sicherheitsüberprüfung das auch der Bundeswehr bekannt wird.


Firli

Und zusätzlich,falls Sie mit den Zitaten darauf gezielt haben, bringt es Ihnen nichts wenn sie vom Gesetz her zur Bundeswehr dürfen.Nach dem Eintrag im Erziehungsregister , der bei der von justice genannten Sicherheitsüberprüfung bekannt wird, wird die Bundeswehr Sie nicht wollen.Ist ja kein Verein wo man nach Lust und Laune beitreten kann. Es gibt genug Bewerber mit lupenreiner Weste.


SanFw/RettAss

Andi

Das wird viel früher bekannt, denn es wird im Zusatzfragebogen nicht nur nach Verurteilungen in Bezug auf bestimmte Paragraphen, sondern auch nach Ermittlungen gefragt.
the rest is silence...

Bundeswehrforum.de - Seit 19 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann.

Seppi84

"Wollen wir denn auch noch Weltmeister im Jammern werden?"

Helmut Schmidt

Tommie

Zitat von: Andi am 11. November 2012, 01:57:55Das wird viel früher bekannt, denn es wird im Zusatzfragebogen nicht nur nach Verurteilungen in Bezug auf bestimmte Paragraphen, sondern auch nach Ermittlungen gefragt.

Dazu habe ich mal eine Frage, Andi: Wird, wie z. B. im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ("Sicherheitserklärung für die ...", Punkt 8 bzw. 10: Anhängige Straf und Disziplinarverfahren), nur nach aktuell laufenden Ermittlungsverfahren gefragt, oder wird da auch nach bisherigen also "gelaufenen" Ermittlungsverfahren gefragt?

justice005

ZitatDas wird viel früher bekannt, denn es wird im Zusatzfragebogen nicht nur nach Verurteilungen in Bezug auf bestimmte Paragraphen, sondern auch nach Ermittlungen gefragt.

Es wird - soweit ich weiß - nur nach derzeit laufenden Ermittlungen gefragt. Bezüglich Vorfällen aus der Vergangenheit wird nur nach Verurteilungen gefragt.

Ich bin mir aber nicht sicher, ob auch nach Maßnahmen aus dem Jugendstrafrecht gefragt wird, wie z.B. Sozialstunden. Das weiß ich nicht, zumal die Fragebögen sich ja auch regelmäßig ändern. Außerdem weiß ich nicht, ob "nur" eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR gefordert wird, oder ob auch Erziehungsregister gecheckt wird.

Daher formuliere ich bei solchen Fragen immer: ...spätestens bei der Sicherheitsüberprfüfung....


Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau