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Kündigung lt. §55 Abs.5

Begonnen von mitchel264, 19. Dezember 2012, 10:18:30

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mitchel264

Hallo Kameraden,

Ich habe da einmal eine Frage an euch. Es geht mir darum zwei kameraden und ich (stationiert im Ausland) haben während eines fussballspieles den "schlampigen Führergruß" gezeigt. an einem folgetag wurden wir deswegen zur rechenschafft gezogen und eine disziplinarbuße von 2000- 2500 € bestraft. Mit der aussage des Hauptmannes das die akte mit unserer Unterschrift unter dem diszi geschlossen wird, dachten wir unsere dummheit wäre dementsprechend abgeschlossen. da dieser fall ebenfalls zur staatsanwaltschaft geschickt wurde und fallen gelassen wurde, lies der hauptmann uns erneut zu dem thema anhören nun unter dem vorwand das es nicht sein kann das wir zivilrechtlich nicht verfolgt werden. er erhob den antrag auf entlassung nach §55 abs. 5 wegen charakterlicher nichteignung.
Wärend dieser zeit der Tat waren wir nicht im dienst es war auf stube und wir waren unter alkohol. auserdem war dies ohne jegliche politische hintergründe.
nun stellt sich uns die frage ist dies rechtens, obwohl wir unsere disziplinarbuße bereits bekommen haben und uns versichert wurde das dieser fall damit abgeschlossen ist.

bitte um baldige kommentare bzw erläuterungen zu diesen fall.

Flexscan

Zitat von: mitchel264 am 19. Dezember 2012, 10:18:30
Es geht mir darum zwei kameraden und ich (stationiert im Ausland) haben während eines fussballspieles den "schlampigen Führergruß" gezeigt.

achja. seit wann spielt man in der Stube Fussball?

Zitat von: mitchel264 am 19. Dezember 2012, 10:18:30
Wärend dieser zeit der Tat waren wir nicht im dienst es war auf stube und wir waren unter alkohol. auserdem war dies ohne jegliche politische hintergründe.

Ich bin kein Jusist aber ich denke und hoffe das ist rechtens.
MkG Flex
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BulleMölders

Zitat von: mitchel264 am 19. Dezember 2012, 10:18:30
wir waren unter alkohol. auserdem war dies ohne jegliche politische hintergründe.
Wie hacke voll muss man eigentlich sein, um als Soldat in einer Militärischen Liegenschaft solche Spielchen zu treiben?

Zitat von: mitchel264 am 19. Dezember 2012, 10:18:30
dies ohne jegliche politische hintergründe
Gerade wenn das zutreffen sollte, müsste ich so viel in mich hinein geschüttet haben um auch nur auf die Idee zu kommen das
Zitat von: mitchel264 am 19. Dezember 2012, 10:18:30
den "schlampigen Führergruß" gezeigt
zu machen, da würde ich vorher schon im Komma liegen würde.

KlausP

Zitatnun stellt sich uns die frage ist dies rechtens, obwohl wir unsere disziplinarbuße bereits bekommen haben und uns versichert wurde das dieser fall damit abgeschlossen ist.

Doch, ist es. Die Entlassungsdienststelle (wer auch immer das in Ihrem Fall ist) kann sogar von sich aus (also ohne einen entsprechenden Antrag Ihres Disziplinarvorgesetzten) nach Vorliegen der Disziplinarverfügung bei so einem Delikt (mMn eine Straftat "Verwendung von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen") Ihre Entlassung nach § 55 (5) SG verfügen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Tommie

Tja, dann würde ich mich an Ihrer Stelle schon mal auf das Leben nach der Bundeswehr vorbereiten, mitchel264 ;) ! Ich würde sagen ... Game over!

mitchel2641

Es ist in dem Land in dem wir Stationiert sind keine Straftat. Zudem war es keine Deutsche Kaserne, somit auch kein deutscher Boden.
Klar war die aktion unüberlegt und dumm, aber es ist nun mal passiert, wir sind gerne soldaten und in keinster weise rechts veranlagt....

Tommie

Was in dem Land, in dem Sie stationiert sind, eine Straftat ist oder nicht, ist für Sie als dort eingesetzter deutscher Soldat nur sekundär von Belang! Deutsches Recht folgt deutscher Flagge! Und Sie haben offensichtlich eine Straftat begangen, für die Sie auch disziplinar bestraft wurden. Somit haben Sie jetzt auch mit den Konsequenzen zu leben! Ihre Entlassung aus der Bundeswehr ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine dieser Konsequenzen!

Flexscan

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Andi

Zitat von: mitchel2641 am 19. Dezember 2012, 11:13:41
Es ist in dem Land in dem wir Stationiert sind keine Straftat. Zudem war es keine Deutsche Kaserne, somit auch kein deutscher Boden.

Aber für die Einsicht, dass ihr deutsche Soldaten seid reicht es dann vielleicht doch noch? Denn das ist ja der Kern deiner Frage. ;)

Zitat von: mitchel2641 am 19. Dezember 2012, 11:13:41
Klar war die aktion unüberlegt und dumm, aber es ist nun mal passiert, wir sind gerne soldaten und in keinster weise rechts veranlagt....

Tja, ab 18 haben bestimmte Taten nunmal bestimmte Folgen. Manchmal braucht man länger das zu verstehen, aber irgendwann schaffen das eigentlich alle.

Und bevor die Frage kommt: Nein, es wird keine Übergangsgebührnisse oder -Beihilfe geben. Wenn ich recht informiert bin wird es nicht mal die Nachversicherung in der Rentenversicherung geben, ihr sitzt einfach von einem Tag auf den anderen auf der Straße - aber dazu kann unser Pers-Fw sicher noch was schreiben.

Gruß Andi
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F_K

Zitater erhob den antrag auf entlassung nach §55 abs. 5 wegen charakterlicher nichteignung.

Die "Straftatdiskussion" können wir uns "sparen" - weil nicht von Belang (das Strafverfahren wurde eingestellt - auf welche Grundlage? - Frage am Rande).

Die Frage ist, ob eine charakterliche Nichteignung vorliegt - und das ist bei solchen Taten regelmäßig der Fall.

(eine Nachversicherung in der Rentenversicherung sollte in jedem Fall erfolgen - ob es was "bringt", wird sich in 45 Jahren zeigen),

Andi

Zitat von: F_K am 19. Dezember 2012, 11:33:04
Die "Straftatdiskussion" können wir uns "sparen" - weil nicht von Belang (das Strafverfahren wurde eingestellt - auf welche Grundlage? - Frage am Rande).

Vermutlich mangels Strafbarkeit der Handlung, da der Tatbestand im Aufnahmeland nicht mit Strafe bedroht ist.
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tyer

Zitat von: mitchel2641 am 19. Dezember 2012, 11:13:41
...wir sind gerne soldaten und in keinster weise rechts veranlagt....

Ach ja, wie kommt man dann darauf den Hitlergruß zu zeigen. Wenn ich unter Alkohol stehe würden mir erstmal viele andere Dummheiten einfallen .

Flexscan

Ich fackel ja mal gerne küchen ab (meine Dummheiten  ;D) aber nen Hitlergruss ..... das rafft selbst mein 3jähriger neffe inzwischen

Von daher erübrigt sich denk ich mal jegliche Diskussion.
MkG Flex
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schlammtreiber

Zusammengefasst: ist rechtens und sieht schlecht aus - denn bei allem was irgendwie braun wirkt ist die Bw sehr sensibel.
Semper Communis
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justice005

ZitatWas in dem Land, in dem Sie stationiert sind, eine Straftat ist oder nicht, ist für Sie als dort eingesetzter deutscher Soldat nur sekundär von Belang! Deutsches Recht folgt deutscher Flagge! Und Sie haben offensichtlich eine Straftat begangen, für die Sie auch disziplinar bestraft wurden.

Wer Strafrecht, Disziplinarrecht und Verwaltungsrecht nicht unterscheiden kann, sollte sich ggf. bei solchen Themen zurückhaltend äußern.

1. Strafrecht: Wenn die Tat am Tatort nicht strafbar ist, dann liegt auch keine Straftat vor. Das deutsche StGB gilt gemäß § 7 StGB nur dann, wenn die Tat am Tatort auch strafbar ist. Daher wurde das Strafverfahren vermutlich völlig zurecht eingestellt.

2. Disziplinarrecht: Die WDO und das Soldatengesetz gelten auch im Ausland. Sie haben ein Dienstvergehen begangen und wurden dafür diszipliniert. Soweit in Ordnung. Da aber gemäß aktueller Weisungslage eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden soll, wenn eine fristlose Entlassung erfolgt, sehe ich gute Chancen, im Rahmen einer Disziplinarbeschwerde das Geld zurückzubekommen. Aber Achtung, es gilt die Monatsfrist !

3. Verwaltungsrecht: Die fristlose Entlassung war völlig in Ordnung und aufgrund der Schwere des Dienstvergehens angemessen. Selbst im Inland reicht das für eine fristlose Entlassung. Hier kommt noch sehr viel erschwerender dazu, dass die Tat im Ausland stattgefunden hat und der Soldat als deutscher Soldatr im Ausland in schlimmster Weise versagt hat und sein Verhalten nachdrücklich geeignet war, das Ansehen der Bundeswehr zu schädigen. Die Entlassung war absolut gerechtfertigt.


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