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Riesen Problem

Begonnen von Granit, 03. September 2005, 18:22:23

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wolverine

#15
Halten wir uns doch einmal schlicht an die rechtsstaatlichen Grundsätze: Und da gilt auch für unseren user die Unschuldsvermutung! In meinem Bereich habe ich jeden Tag fast 80% Anzeigen, an denen schlichtweg nichts ´dran oder zumindest nichts zu beweisen ist.

Bisher ist lediglich ein Anfangsverdacht gegeben und darum wird ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eröffnet. Um der Anforderung des "Rechtes auf Gehör" zu genügen, werden die Beschuldigten zunächst "verantwortlich vernommen". Hier hat man jetzt drei Möglichkeiten:
1. Man sagt die Wahrheit
2. Man lässt sich anwaltlich vertreten/ beraten
3. Man sagt gar nichts.
Nicht raten würde ich zu Lügen.
Wenn die Polizei ermittelt hat, kommt die Akte zur Staatsanwaltschaft und dort wird geprüft, ob hinreichender Tatverdacht (Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in der Hauptverhandlung) besteht. Besteht ein solcher nicht, wird das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, anderenfalls gem. § 171 StPO Anklage erhoben.
Ich würde erst einmal gar nichts machen; höchstens meinem Chef/Spiess vertraulich mitteilen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen mich läuft. Wenn Klage erhoben wird, würde ich dann offiziell Meldung machen (auch mit Tatvorwurf).
Wenn der Threadstarter keine Voreintragung in der Vorgangsliste der StA hat und nicht "Grösseres" passiert ist, denke ich, dass nach § 170 II, § 153 oder schlimmstenfalls nach § 153a (gegen Geldzahlung) StPO eingestellt wird.
Wenn nicht, soll er sich noch einmal melden!
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Granit

Danke erstmal an wolverine. Das hat mir auf jeden Fall ersteinmal ein bisschen klarheit verschafft. Ich werde auf jeden Fall etwas sagen und das ist die Wahrheit. Wie sieht das eigentlich aus, da ich noch 19 Jahre alt bin das ich noch nach jugendstrafe verklagt ( wenn es dazu kommt) werde)

wolverine

#17
Gem. § 105 JGG werden Personen zwischen 18 und 21 als Heranwachsende nach Jugendstrafrecht verurteilt. Aber soweit ist es ja noch nicht. Wie sie gelesen haben, glaube ich gar nicht, dass Klage erhoben werden wird. Es sei denn, Sie machen so etwas jeden Tag!
Wenn Sie derart angetrunken waren, dass Sie gar keine Erinnerung haben, ist Ihnen eigentlich eine Blutprobe entnommen worden? (Zumindest das Pflaster oder Einstich müssten Sie ja noch wahrnehmen). Wenn nicht, kann ja nicht ausgeschlossen ("in dubio pro reo") werden, dass Sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gem. § 20 StGB oder zumindest eingeschränkt schuldfähig gem. § 21 StGB waren.
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Granit

Nein  mir wurde kein Blut abgenommen. Aber mein Bekannter sagte das er in dieses Gerät blasen musste ob das bei mir so war wusste er auch nicht mehr.
@ wolverine: können Sie mir den sagen wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist durch diesen Tatverdacht bei der Bundeswehr entlassen zu werden?

wolverine

Eine Atemalkoholprobe ist gerichtlich nicht zur Frage der Schuldfähigkeit verwertbar, da hierauf keine Rückrechnung der Alkoholmenge erfolgen kann. Insofern schon einmal gute Karten, dass nichts verurteilt werden wird!

Auf "Verdacht" wird kein Mensch rechtmässig aus der Bw entlassen. Dafür benötigt man schon eine Verurteilung o.ä.(geregelt in § 55 Soldatengesetz). Eigentlich hätte ich gedacht, dass in der einen oder anderen PolBil vermittelt wurde, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat ist.
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Piet

Bei einer Anwendung des § 105 JGG wird aber von einer Strafmündigkeit nach Erwachsenenrecht ausgegangen und die Verurteilung nach Jugendstrafrecht stellt die zu begründende Ausnahme da. Sprich: Du müsstest nachweisen, welche (z.B. entwicklungstechnischen) Gründe für eine Strafbarkeit nach JGG sprechen. Damit könntest Du Dir im Hinblick auf die Bundeswehr (charakterliche Eignung etc) auf jeden Fall ins eigene Fleisch schneiden, bzw wird Dein SaZ-Verhältnis eine JGG-Anwendung eher unwahrscheinlich erscheinen lassen.


Was §20 StGB angeht: Bei einer schweren seelischen Störung im Sinne von "komplett betrunken sein" müsstest Du 3 Promille gehabt haben, für eingeschränkte Schuldfähigkeit nach § 21 immerhin noch 2 Promille. Selbst dann ergibt sich aber noch eine Strafbarkeit wegen Vollrausches, da Du im schuldunfähigen Zustand eine rechtswidrige Tat begangen hast.


Ansonsten aber: Locker bleiben. Wolverine hat schon völlig richtig auf die polizeiliche Vernehmung hingewiesen. Viele Verfahren werden nach diesem Verfahrensabschnitt eingestellt, und auch eine Einstellung nach § 153a stellt keine Verurteilung dar, Deine Weste ist danach also weiterhin sauber.


ehemals 4./FmRgt 920 KASTELLAUN
AK03/ III. Insp. HUS I MÜNSTER

"Ich möchte nachher keinen sehen, der noch Munition hat. Sie hauen den Gurt in einem Feuerstoß raus und gut... FLIEGERALARM! Flieger Rot aus 12!" (Hptm. K, HFlaS)

Granit

Na gut dann werde ich mal hoffen das meine Befürchtungen (Entlassen zu werden) nicht zutreffen werden. Ich habe am Freitag den Termin und werde da alles sagen was ich noch weiß und dann mal gucken was passiert.

T5-Breft

Stop! Wenn du dich nicht mehr erinnern kannst, dann gehe auf jeden Fall zu einem Anwalt. Wenn dir diese Sache wichtig ist dann versuche das aufzuklären und alles sofort deinem Anwalt komplett ausführen, von Anfang bis Ende (Verschwiegenheit!). Er hilft dir auch im Bezug auf deine Vorladung. Er übernimmt die Sache schriftlich als Nebenkläger und du mußt nicht einmal damit rechnen das du vor Gericht geladen wirst. Der Ermittlungsstaatsanwalt hat das letzte Wort.

Also mach dich nicht verrückt, laß das profesionelle Leute machen und laß dich nicht plätteln.    ;D *fg*
Auf hoher See und vor Gericht ist man in gottes Hand.

wolverine

In der Praxis werden Heranwachsende bis 21 nach Jugendstrafrecht behandelt - bevor man da einen langen Gutachterkrieg führt, lässt man diesen halt die Freude. Und die Bw bekommt davon gar nichts mit! Ich muss ja nur die Verurteilung melden und nicht die Strafnorm.

Bzgl. der möglichen Schuldunfähigkeit schrieb ich, dass man diese nicht auschliessen kann (da keine BAK zum Tatzeitpunkt vorliegt). Also muss man "in dubio" davon ausgehen, dass seine Schuldfähigkeit bzgl. der "Volksverhetzung" eingeschränkt oder ausgeschglossen war und bzgl. des "Vollrausches" nimmt man "in dubio" an, dass es gar nicht so schlimm war!
Ich würde mit einen Anwalt noch warten(die Zunft wird mich jetzt steinigen :-\). Erst einmal hören, was die Polizei mir vorwirft und an Anhaltspunkten hat. Schweigen und einen Anwalt konsultieren kann man dann immer noch.
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Timid

#24
ZitatKlar ist es nicht die feine Englische Art wen man sich die Birne zukippt und am nächsten Tag nichts mehr davon weiß! Aber seit mal ehrlich selbst der Herr Verteidigungs Minister (in allen ehren vor meinem Chef ) war bestimmt auch schon so DICHT  und trotzdem ist er doch eigentlich ganz geeignet für seinen Beruf! Man kann doch nicht wegen einer lustigen nacht wo man bischen zu viel getrunken hat, nicht sofort den Soldaten in Frage stellen von wegen charackterlich ungeeignet für den beruf bla bla ..!!

Ich sage nur, wie man argumentieren könnte. Und ob jemand, der sich bis zur Besinnungslosigkeit besäuft und in diesem Zustand in der Öffentlichkeit mit der Polizei aneinander gerät und dabei Sachen von sich gibt, die, nach Ansicht der Polizeibeamten vor Ort, den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen, charakterlich geeignet für den Dienst eines Soldaten (möglicherweise gar eines Vorgesetzten), muss wohl der jeweilige Disziplinarvorgesetzte bzw. die entsprechenden Institutionen innerhalb der Bundeswehr klären.
Wenn er aus diesem Vorgang lernt und seine Konsequenzen daraus zieht (was ja offensichtlich der Fall ist), würde ich zumindest die charakterliche Reife schon als gegeben erachten.

Nebenbei geht es hier nicht um lustiges Besaufen, wie es wohl jeder mal macht oder gemacht haben dürfte. Sondern es geht darum, dass dieses Besäufnis offensichtlich auch in der Öffentlichkeit stattfand (deute ich zumindest aus der Aussage mit den wechselnden Orten) und mit einer Polizeikontrolle und (sehr wahrscheinlich auch in der Öffentlichkeit) Aussagen mit möglicherweise strafrechtlich relevantem Inhalt kam. Und DAS hat ein Bundesverteidigungsminister wohl kaum gemacht, ansonsten wäre er heutzutage wohl kaum in diesem Amt ...

Und zumindest in meinen Augen gäbe es doch arge Probleme, diese Handlung (auch wenn es möglicherweise zu keinerlei Konsequenzen durch ein Gericht kommen sollte) mit den Pflichten eines Vorgesetzten (§10 Soldatengesetz) zu vereinbaren...

ZitatDie Bundeswehr wird auch nicht in den Dreck gezogen durch sowas daher denke ich das auf sowas viel zu übertrieben reagiert wird!

Sie wird nicht durch den Dreck gezogen, aber darauf kommt es doch überhaupt nicht an. Siehe §17, Soldatengesetz:
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

Wenn er jetzt als Soldat (und sei es auch nur im Urlaub) volltrunken Straftaten, genauer gesagt Volksverhetzung, begeht, dann ist das dem Ansehen der Bundeswehr keineswegs förderlich, es könnte dieses sogar ernsthaft beeinträchtigen - immerhin erfüllt solch eine Handlung direkt zwei Klischees über Soldaten: Immer betrunken, ausländerfeindlich.

Nebenbei haben sich auch während meiner Dienstzeit mal Soldaten (untereinander, mit besoffenem Kopp) in der Öffentlichkeit geprügelt. Das Ergebnis waren disziplinare Maßnahmen für beide Beteiligten, weil sie eben dem Ansehen der Bundeswehr durch diese Handlung geschadet haben.


@Granit
Wie schon gesagt wurde: Warte erstmal ab. Den genauen Ablauf der Sache hat ja wolverine ausführlich geschildert.
Daneben solltest du, wie ebenfalls von ihm geschildert, mit deinem Disziplinarvorgesetzten (schnellstmöglich) Rücksprache halten und ihm den Sachverhalt schildern - dass du ein paar zuviel über den Durst getrunken hast und jetzt eine Vorladung durch die Polizei erfolgt ist, da diese dich der Volksverhetzung beschuldigst, was du dir aber garnicht erklären kannst (aus den oben geschilderten Gründen) und woran du auch, alkoholbedingt, keine Erinnerung mehr hast. Direkt mit der Ansage, dass dir diese Sache derart zu denken gibt, dass du zukünftig auf (übermäßigen) Alkoholkonsum verzichten wirst.
Einen Anwalt könntest du jetzt schon kontaktieren, damit dieser schon vor der Anhörung bei der Polizei mit dir das ganze durchgehen kann, aber ich würde auch erstmal bis zum Termin der Vorladung damit warten.

Sollte es dann zu einer Verurteilung kommen, könnte, ab einem gewissen Strafmaß, eine Entlassung aus der Bundeswehr erfolgen. Allerdings dürfte wahrscheinlich jeder halbwegs talentierte Jurastudent im ersten Semester erreichen können, dass dieses Strafmaß (Freiheitsstrafe von min. 1 Jahr bei vorsätzlicher Tat) nicht erreicht wird.

Eine disziplinare Würdigung dürfte eine Verurteilung (auch unter diesem Strafmaß) aber vermutlich schon nach sich ziehen, da man, wie ich weiter oben geschrieben habe, in dem ganzen Vorfall einen Verstoß gegen §17 Soldatengesetz sehen kann.
Aber da du ja offensichtlich aus der ganzen Geschichte deine Lektion gelernt hast (sinngemäß: nie mehr Alkohol), dürfte sich auch eine solche Maßnahme sehr im Rahmen halten.
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Granit

bekommt die bundeswehr den mitgeteilt wenn ich vorgeladen bin?

wolverine

#26
Nein! Erst die Verurteilung (neben Haftbefehl und Anklageschrift) wird mitgeteilt (gem. Nr. 19 MiStra).
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Granit

also wenn ich riesen glück habe und nicht verurteil werde dann wird auch nichts mitgeteilt?

wolverine

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Deniz

und dan, und dan, und dan

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