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Strafbefehl keine Beorderung

Begonnen von Muggel, 18. Januar 2013, 07:55:39

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Tommie

Zitat von: justice005 am 18. Januar 2013, 12:06:19Er hat erzählt, dass er zwischenzeitlich vier Jahre wegen Drogenhandel im Knast gesessen hat.

Tja, das hat man dann davon, wenn man angehende Juristen zur Vorbereitung auf das Staatsexamen mit Aufputschmitteln und nach bestandenem Examen mit Koks für die Parties versorgt ;D ;D ;D !

justice005

ts.... mein Führungszeugnis ist äußerst jungfräulich... (mein BZR aber auch)  8)


Tommie


justice005

Im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister stehen bei mir ein oder zwei Einstellungen nach § 170 II StPO drin (Einstellung wegen Unschuld). Die resultieren noch aus meiner Zeit als Anwalt. Da kommt es durchaus vor, dass man von irgendwelchen Gegnern einfach mal pauschal angezeigt wird. Das hat mich damals richtig geärgert. Aber ein Bekannter von mir, der Staatsanwalt ist, meinte, wer als Jurist was auf sich hält, müsse auch in diesem Verfahrensregister auftauchen... Sozusagen als nachweis dafür, dass man auch fleißig ist....  ;D


F_K

Dann nochmal zur Sache:

Es wird also wohl das Führungszeugnis angefordert - auf die BZR Tilgungsfristen scheint es aber wohl nicht anzukommen - weil diese ja 5 Jahre sind, dem Kameraden aber 2 Jahre "Wartezeit" genannt worden sind.

Ich schließe mich Tommie an, dass dies wahrscheinlich auf eine Entscheidung Rechtsberater zurückgeht, bei so "kleineren Geschichten" eine angemessene Wartezeit (aber halt unterhalb der Tilgungsfrist) auf eine Beorderung zu verzichten.

DK

In dem Zusammenhang eine Frage an die Experten: ist es tatsächlich so das (im Zweifel)  einschlägig Vorbestrafte ohne Überprüfung an allen DVags teilnehmen können? Stelle mir gerade einen bestimmten Personenkreis auf der Schiessbahn vor....

'Vom Einsatz her denken'

Tommie

Na ja, es ist wohl so, dass in den von der ZDv 20/3 festgelegten Fällen eine Anforderung eines Führungszeugnisses erfolgt, in allen anderen Fällen eben nicht! Und ich kann da leider nichts von der FrwResArb erkennen ;) !

Demnach: Wenn die Strafen erst nach der aktiven Zeit verhängt wurden und nicht zur Aberkennung des Dienstgrades von Amts wegen geführt haben ... Ja, leider!

justice005

Keine Ahnung. Sooo genau kenne ich die Vorschriften nicht. Aber eine DVag kann meines Erachtens in der Tat unbürokratisch über die S1-Schiene veranlasst werden. Ich bezweifle, dass da irgendetwas überprüft wird. Trotzdem kommen die Leute ja nicht aus heiterem Himmel. Die sind ja entweder in einer Reservistenkameradschaft oder irgendwo in der aktiven Truppen bekannt.


Tommie

Dazu besagt ³ 76, Abs. 1, des Soldatengesetzes:

Zitat"Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 entlassen wird."

Und der erwähnte § 38, Abs. 1, lautet wie folgt:

Zitat"In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer
1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,
2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist."

Wenn ich das richtig interpretiere, heisst das wohl auch, dass drei Jahre wegen Betruges oder Diebstahls hier nicht wirklich "ziehen", weil diese Straftaten keine Verbrechen, sondern Vergehen sind, oder?

F_K

Ach Jungs,

eine DVag der freiwResArbeit stellt kaum "Ansprüche" - selbst Kameraden mit offensichtlich zu hohem BMI sind dort GEWOLLT.

Also Ja, im Zweifelsfall hat man dann Straftäter auf der Schießbahn - ist nunmal so, liebe Kinder.

Lumpy

Zu dem Thema hätte ich auch mal ein paar Fragen theoretischer Natur:

Kann, unter der Voraussetzung das man an sonsten eine "weiße Weste" hat, eigentlich eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (z.B. durch einen Verkehrsunfall) Auswirkungen auf die Beorderung bzw. auf eine anstehende Wüb haben?

Gibt es für Reservisten eine Plicht die Ermittlung bzw. Verurteilung zu melden?

Haben die Rechtsberater einen Ermessensspielraum bei Bewerbern (z.B. als SaZ) was die "schwere" der Straftaten anbelangt?
Soll heißen, kann eine Fahrlässigkeit als mildernder Umstand gewertet werden und zu einer "normalen" Einstellung führen? Oder wird von einer Einstellung immer abgesehen sobald die Verurteilung X Tagessätze umfaßt, egal ob fahrlässig oder nicht?

Tommie

Zitat von: F_K am 18. Januar 2013, 14:21:02eine DVag der freiwResArbeit stellt kaum "Ansprüche" - selbst Kameraden mit offensichtlich zu hohem BMI sind dort GEWOLLT.

Das mag durchaus sein, dass eine DVag keine Ansprüche stellt, aber die Zuziehung, die vom zugezogenen Reservisten befolgt wird, hebt diesen in den Soldatenstatus mit allen Rechten und Pflichten! Und die Sache mit dem BMI stimmt so wohl eher nicht, denn die Grundlage für eine Zuziehung ist die Wehrdienstfähigkeit! Dass diese für die FrwResArb allerdings nicht regelmäßig überprüft wird und demnach durchaus der eine oder anderen Kamerad mit "Gewichtsproblemen" dort erscheint, steht auf einem ganz anderen Blatt ;) !

Tommie

Zitat von: Lumpy am 18. Januar 2013, 14:22:29Kann, unter der Voraussetzung das man an sonsten eine "weiße Weste" hat, eigentlich eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (z.B. durch einen Verkehrsunfall) Auswirkungen auf die Beorderung bzw. auf eine anstehende Wüb haben?

Ja, diese Wehrübung wird nicht statt finden, weil vorher ein Führungszeugnis anzufordern ist, und dann, wenn da ein Eintrag drin ist, zunächst keine Einberufung erfolgen wird! Auf die Beorderung hat es nur dann Einfluß, wenn eine Wehrübung aufgrund eines Eintrages im Führungszeugnis nicht erfolgen darf. dann wird auch die beorderung aufgehoben! Heisst im Klartext, wer so lange nicht übt, hat keine Nachteile ;) !

Zitat von: Lumpy am 18. Januar 2013, 14:22:29Gibt es für Reservisten eine Plicht die Ermittlung bzw. Verurteilung zu melden?

Rechtskräftige Verurteilungen erscheinen wie von Zauberhand im Führungszeugnis ;) ! Spaß bei Seite, die Eintragungen erfolgen aufgrund des Bundeszentralregistergesetzes automatisch!

Zitat von: Lumpy am 18. Januar 2013, 14:22:29Haben die Rechtsberater einen Ermessensspielraum bei Bewerbern (z.B. als SaZ) was die "schwere" der Straftaten anbelangt?
Soll heißen, kann eine Fahrlässigkeit als mildernder Umstand gewertet werden und zu einer "normalen" Einstellung führen? Oder wird von einer Einstellung immer abgesehen sobald die Verurteilung X Tagessätze umfaßt, egal ob fahrlässig oder nicht?

Die Richtlinien der Rechtsbereater sind mir leider nicht im Detail bekannt!

F_K

@ Lumpy:

Gerade das Beispiel "fahrlässige KV im Verkehr" ist ein sehr weites Feld.

Gehe mal davon aus, dass ein ansonsten "braver Bürger" bei "leichter" Fahrlässigkeit und geringen Folgen keiner Strafverfolgung ausgesetzt wird (Einstellung wegen geringer Schuld, gegen Auflage, usw.)

Wie Justice ja herausgearbeitet hat, muss für das Führungszeugnis in den meisten Fällen die "Schwelle" von 90 TS überschritten sein - dies ist selbst bei Strafverfahren (siehe oben) dann schon eine erhebliche Strafe.

Die Verurteilung nach TS sagt etwas über die SCHWERE der Schuld aus, Fahrlässigkeit hin oder her. (Absolutes Einstellungshindernis bei 1 jahr ....)

@ Tommie:
Für DVAg doch nur "dienstleistungsfähigkeit" oder wie der Begriff auch immer genau benannt wird.
Jedenfalls gibt es keine Überprüfung - und was ohne Dienstaufsicht passiert ist doch dann wohl klar.

bayern bazi

Zitat von: Tommie am 18. Januar 2013, 12:12:08
Meines auch! Ich wurde halt noch nie erwischt ;D !

das 11. Gebot
.... du sollst - dch nicht erwischen lassen

oder anders ausgedrückt

alles ist erlaubt - erwischen lassen ist strafbar


anderseits wenn ich mir heute mal so sachen anschau die wir "früher" verbrochen haben

da hat es oft auch nur a watschn gegebn und dann war die sache erledigt - heute wirst du ja schon juristisch belangt wenn du als jugendlicher schwarzfischen gehst und erwischt wirst

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

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