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Nahkampfausbildung/lehrgang

Begonnen von Azzurit, 25. Januar 2013, 22:40:47

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miguhamburg1

F_K, Ihnen ist aber schon klar, dass Sie hier eine etwas abgehobene Diskussion gestartet haben?

Notwehr erfolgt, um einen tatsächlichen Angriff/Gewalteinwirkung zu verhindern/zu beenden. Je nach Situation muss sich also der Angegriffene in Sekundenbruchteilen entscheiden, welches Mittel er einsetzt, um bei möglichst geringer Eigengefährdung die Angriffssituation auf sich zu beenden. Genau jene Maßnahmen sind durch das Gesetz gedeckt.

Verbale Beleidigungen gehören wohl kaum zu den Tatbeständen, die eine Notwehr, wie Sie sie hier beschrieben, sinnvoll und erforderlich machen. Tätliche Angriffe, zumal mit Waffen jeglicher Art, sehr wohl.

Alles Weitere haben hier Kameraden mit erheblich größeren juristischen Fachkenntnissen hinreichend beschrieben.

wolverine

Die persönliche Ehre ist durchaus geschütztes Rechtsgut.
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Helft mit, dass es so bleiben kann

Tommie

Dann wäre es also im Rahmen einer ... nennen wir das mal ;) ... "erweiterten Notwehr", wenn mir irgendein Mitbürger mit ... Migrationshintergund erklärt: "Ich ... Deine Mudda!" und ich ihm dafür ... sagen wir mal ;)  ... eine Trommel meines Revolvers in den Ranzen verpasse ;) ?

justice005

ZitatD. h. nämlich, dass ich mich im Prinzip bei einer tätlichen Beleidigung gleich mit (Schuß)waffengewalt wehren darf (wobei dann, meistens, eine Androhung dieser Gewalt notwendig sein kann).

Das ist schlichtweg falsch.


mailman

Ich wurde im Feuerwehreinsatz auch schon angepöbelt, bespuckt und ähnliches (und nein ich leiste nicht Feuerwehrdienst in Köln, oder Berlin). Besonders schlimm auf öffentlichen Sicherheitswachen.

Wir versuchen das zu ignorieren, ansonsten sind ja immer die grün-silbernen Kollegen dabei. Ist auch besser so, das wir uns nicht einmischen, den mit schweren Stiefeln, und einem Beil am Gurt (zumindest meistens) würde das böse enden und das ist ja nicht Sinn der Sache.

Wenn jemand "damals" zu mir ins Dojo gekommen wäre und mir als Sempai diese Geschichten wie vom TE erzählt hätte, dann hätte wir ihn aus dem Dojo geworfen.
In solchen "lächerlichen" Situationen reicht es mehr als aus einfach wegzulaufen, oder die Ordnungskräfte zu alarmieren.

Mit Kampfsport macht man a mehr kaputt als so. Besonders böse wird es auch wenn man feststellen muss, das sich der Gegenüber eben nicht so verhält wie die Puppe oder der Partner im Dojo.

justice005

ZitatDann wäre es also im Rahmen einer ... nennen wir das mal ... "erweiterten Notwehr", wenn mir irgendein Mitbürger mit ... Migrationshintergund erklärt: "Ich ... Deine Mudda!" und ich ihm dafür ... sagen wir mal   ... eine Trommel meines Revolvers in den Ranzen verpasse ?

Nein. Es ist aber ganz einfach erklärt und kann auch ohne juristischen Hintergrund verständlich gemacht werden.

Es gibt für Notwehr 4 Voraussetzungen:

1. Notwehrlage, also das Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffes auf irgendein Schutzgut wie z.B. Leib, Leben, Ehre, Eigentum etc.

2. Als nächstes brauche ich eine Notwehrhandlung, also eine Maßnahme, die geeignet ist, den Angriff sofort und ohne eigene Gefährdung zu beenden.

3. Die Notwehrmaßnahme muss geboten sein. Es darf kein krasses Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Schutzgut und dem Ergebnis der Notwehrhandlung geben. Damit fliegt das Beispiel von F_K deutlich raus (Schusswaffe gegen Beleidigung).

4. Die Notwehrhandlung muss von einem Verteidigungswillen getragen sein. Ich darf mich ausschließlich deshalb wehren, um eben den Angriff zu beenden und nichts sonst. Das heißt, ich muss mein Verhalten eben abgrenzen von Rache, Selbstjustiz, oder ähnlichem. Deine Aussage oben - insbesondere aufgrund der durch smilies deutlich gemachtem emotionalen Hintergrund - lässt einen ausschließlichen Verteidigungswillen deinerseits als durchaus fraglich erscheinen.... ;)

Deshalb sagte ich ja: Keine Aussage ohne Anwalt, wenn es um Notwehr geht.


F_K

ZitatSo darf beispielsweise ein Obstdiebstahl (jedenfalls durch deliktunfähige Kinder) nicht mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt werden. Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.[2]

Zitat2↑ a b Kristian Kühl: Strafrecht Allgemeiner Teil. 4. Auflage, Vahlen, 2002, §7 Rdn. 4

.... und das "zur Verfügung stehen" bedeutet auch - "nur mit höherem Risiko".

Eine Verletzung meiner Ehre, als AUSDRÜCKLICH geschütztem Rechsgut, wirkt für mich schwerer, als der Diebstahl von 100 Euro (geringwertige Gegenstände sieht man bei einem Warenwert bis 25 Euro.)

"Verteidigungswillen" ist übrigens eine Frage der inneren Einstellung - und damit kaum zu wiederlegen. Deshalb gibt es auch jur. Ansichten, die diesen deshalb für entbehrlich halten.

Unabhängig davon schrieb ich ja, dass ich bei solchen Dingen eher nicht zu dem Schwert greifen würde, das Gesetz gibt es aber her.

justice005

Nunja, dann schlage ich vor, Deine Ehre bei nächster Gelegenheit mit tödlicher Notwehr zu verteidigen. Das ist zumindest dahingehend von Vorteil, als du im Gefängnis keinen Internet-Zugang mehr hast. ;)


F_K

.. ich nehme mir ja einen guten Anwalt - das wird schon.

Im Grab gibt es jedenfalls keine Internetzugang und auch keine 1/2 Entscheidung.   :P

ZitatUnabhängig davon schrieb ich ja, dass ich bei solchen Dingen eher nicht zu dem Schwert greifen würde, das Gesetz gibt es aber her.

justice005

Zitat.. ich nehme mir ja einen guten Anwalt - das wird schon.

Als ich noch Anwalt war, hätte ich bei einem solchen Mandanden auf jeden Fall einen 100% Vorschuss genommen, bevor ich auch nur Akteneinsicht beantragt hätte....



F_K

@ Justice:

Jetzt wird es langsam abwegig - die Situation ist hyphotetisch - ich rate von solchen Dingen AB - aber wenn, würde ich einen guten Anwalt  auch deutlich oberhalb der Gebührenordnung im voraus bezahlen können - insoweit geht Dein Hinweis ziemlich ins Leere.

... und wie Andi richtig schrieb: Das Notwehrrecht ist in Deutschland so "scharf", dass es kaum Urteile / Gerichtsverhandlungen zu Überschreitungen gibt - die meisten Fälle werden nicht mal ein Ermittlungsverfahren.


F_K

Zitat.. und wie Andi richtig schrieb

Ich trage die Aussage allerdings mit. Hast Du anderlautende Quellen?

justice005

Wie Notwehr funktioniert - sowohl in der Rechtslehre wie auch in der täglichen Justizpraxis - habe ich bereits um 17.58 Uhr erläutert.

Darauf verweise ich und dabei bleibe ich auch.



F_K

ZitatDas heißt, dass der in Notwehr Handelnde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen muss

ZitatBei der Notwehr gibt es keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Was geprüft wird sind Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit.

Zitat1975 hat der Gesetzgeber das vormals gestrichene Merkmal der Gebotenheit der Notwehr wieder
in § 32 I StGB eingefügt. Dieses Merkmal dient der sozialethischen Restriktion der Notwehr (vgl.
Stratenwerth/Kuhlen § 9 Rn. 81) und ermöglicht es zu berücksichtigen, dass es Fälle gibt, in denen
trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen des § 32 II StGB die das Notwehrrecht tragenden
Prinzipien in den Hintergrund treten und eine Verletzung des Angreifers nicht mehr zu legitimieren
vermögen.
Rspr. und Lehre haben verschiedene Fallgruppen herausgearbeitet, in denen
Zitatausnahmsweise
das
Notwehrrecht eingeschränkt wird.

ZitatDabei ist jedoch zu beachten, dass diese Fallgruppe sehr restriktiv zu handhaben ist. Denn bei vorschnellem
Abstellen auf diese Fallgruppe läuft man Gefahr, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in
§ 32 StGB einzuführen, die dem Notwehrrecht – anders als bei § 34 StGB – gerade fremd ist
.

Bleibe dabei - ist aber nach Literatur und Rechtssprechung eine Mindermeinung.

(Die Quellenangaben spare ich mir mal - alle auf der ersten Seite bei einer Suche nach "Notwehr Verhältnismäßigkeit" - nirgentswo findet sich eine Quelle, die von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung spricht).

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