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Rehabilitation

Begonnen von Re-Fi, 29. Januar 2013, 11:01:01

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Re-Fi

Ist Euch bekannt, dass die ambulante Reha "EAP" - angeblich - nicht mehr verordnet werden darf?

ulli76

Wann soll das denn geändert worden sein?

Mein letzter Stand ist,dass es weiter verordnet werden kann. Das Problem liegt eher an den RehaEinrichtungen.Viele bieten das nicht mehr an,weil es das im Zivilen eher unbekannt ist.

Ambulante Reha ist übrigens nicht das Gleiche wie EAP.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
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Re-Fi

Laut Aussage von den Sanitätsstaffeln darf seit November 2012 die EAP (erweiterte ambulante Physiotherapie) nicht mehr verordnet werden. Kann diese Aussage tatsächlich richtig sein? An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Informationen dazu brauche? Wer kann mir genaue Auskunft geben?

Tommie

Zitat von: Re-Fi am 31. Januar 2013, 10:43:11Laut Aussage von den Sanitätsstaffeln darf seit November 2012 die EAP (erweiterte ambulante Physiotherapie) nicht mehr verordnet werden.

Laut Aussage welcher Sanitätsstaffeln und welcher Personen (Dienststellung!) dort? Denn in dem für mich zuständigen SanZ wissen davon weder die Heilfürsorgebearbeiterin (OFw) noch der Leiter (OFA) von einer solchen Regelung!

Andi

Die EAP durfte und darf nach wie vor nur auf Anraten eines Facharztes vom Truppenarzt verordnet werden. Warum sollte sich das ändern? Die EAP ist ein bewährtes Verfahren und die ersatzlose Streichung würde doch vor keinem Verwaltungsgericht standhalten, da ein Soldat nunmal Anspruch auf vollumfängliche kostenlose truppenärztliche Versorgung hat.

Gruß Andi
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ulli76

In der Heilfürsorgetagung,auf der ich noch im November war,konnte die EAP noch verordnet werden. Da war auch nicht die Sprache davon,dass sich da was ändern soll. Eine entsprechende Heilfürsorgemitteilung hab ich auch nicht bekommen.
Frag mal genau nach,von wo die Änderung gekommen sein soll.
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LwPersFw

Die EAP ist ja auch weiterhin Bestandteil der Bundesbeihilfeverordnung BBhV (Stand Dezember 2012).

Wenn also Beihilfeberechtigte Angehörige bzw. Versorgeungsempfänger diese Leistung erhalten können - warum nicht (mehr) aktive Soldaten?

Wie Andi aber ja richtig schreibt, die Verordnung ist halt an bestimmte Vorgaben gebunden:

"Erweiterte ambulante Physiotherapie

1. Aufwendungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) – Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses
   – werden nur bei folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:

a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

   aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
   bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
   cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
   dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen
        im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
   ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,

b) Operation am Skelettsystem

    aa) posttraumatische Osteosynthesen,
    bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,

c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit

   aa) Schulterprothesen,
   bb) Knieendoprothesen,
   cc) Hüftendoprothesen,

d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten

aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
     aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,
     bbb) Rotatorenmanschettenruptur,
     ccc) schwere Schultersteife (frozen shoulder),
     ddd) Impingement-Syndrom,
     eee) Schultergelenkluxation,
     fff) tendinosis calcarea,
     ggg) periathritis humero-scapularis,
     cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

e) Amputationen.

Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von

a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung ,,Physikalische und Rehabilitative Medizin".

2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung.
   Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus.
   Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation
   zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

a) Krankengymnastische Einzeltherapie,
b) Physikalische Therapie nach Bedarf,
c) Medizinisches Aufbautraining.

Bei Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden:

d) Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage,
e) Isokinetik,
f) Unterwassermassage.

Diese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ulli76

Soweit die Theorie.In der Praxis ist es etwas anders(zumindest bei Soldaten):
Ein Facharzt der Fachrichtung zu der die Krankheit passt muss eine entsprechende Empfehlung ausstellen.Ob das an Bw-Fachärzte gebunden ist,weiss ich nicht,kann ich aber be Bedarf herausfinden. Die Indikation wird dann nicht mehr gesondert geprüft. Die Liste ist ein Anhalt.Als Soldat sind aber auch andere Indikationen möglich. Wer das wann verordnet hat,muss auf dem Rezept vermerkt werden.
Dann legt der Truppenarzt! die Einrichtung fest. Die Einrichtung wird auch auf das Rezept geschrieben. Ich persönlich lass meist den Patienten eine Einrichtung suchen,der meldet sich wieder und ich stell dann das Rezept aus. Hat den Vorteil,dass ich nicht rumtelefonieren muss,welche Einrichtung heimatnah ist und ob die Kapazitäten haben.
Das Rezept wird auf 10x ausgestellt. Ein Folgerezept ist problemlos möglich. Wenn mehr notwendig ist,ist in der Regel eine weitere fachärztliche Empfehlung notwendig.
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Re-Fi

Hallo Tommie,
die Aussage (dass EAP nicht mehr verordnet werden darf) habe ich von der Sanitätsstaffel Ingolstadt von Frau Dr. Hirschberger (Telefon: 0841/886601240) erhalten. Die Sanitätsstaffeln Dillingen und Donauwörth behaupten das gleiche...

Andi

Zitat von: ulli76 am 03. Februar 2013, 09:41:35
Dann legt der Truppenarzt! die Einrichtung fest. Die Einrichtung wird auch auf das Rezept geschrieben. Ich persönlich lass meist den Patienten eine Einrichtung suchen,der meldet sich wieder und ich stell dann das Rezept aus. Hat den Vorteil,dass ich nicht rumtelefonieren muss,welche Einrichtung heimatnah ist und ob die Kapazitäten haben.
Das Rezept wird auf 10x ausgestellt. Ein Folgerezept ist problemlos möglich.

Genau so lief es auch bei mir. Wobei die empfohlene Einrichtung von meinem Truppenarzt goldrichtig war. Hab später dann von Kameraden über andere zur Debatte stehende Einrichtungen nicht nur Gutes gehört.

Gruß Andi
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