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Welches Führungszeugnis beantragt das KWEA bei einer Beorderung oder WÜ?

Begonnen von Frank1905, 05. Februar 2013, 13:42:03

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Frank1905

Hallo Kameraden,

hab da eine kurze Frage.
Und zwar welches polizeiliche Führungszeugnis das KWEA bzw die beordernde Einheit zur Einsicht beantragt? Da gibt es ja meines Wissens zwei unterschiedliche.
Einmal das "normale polizeiliche Führungszeugnis", wo auch jeder Arbeitgeber verlangen kann und ein "spezielles wo eigentlich nur Staatsanwaltschaft und Gericht zur Einsicht haben.
Weiss da jemand bescheid??

Im voraus besten Dank!

F_K

Zitatspezielles wo eigentlich nur Staatsanwaltschaft und Gericht zur Einsicht haben

Dafür hätte ich gerne eine Quelle.

Das KC beantragt natürlich das Führungszeugnis für Behörden - denn die Bundeswehr gilt in diesem Zusammenhang als Behörde (also unbeschränkte Auskunft).

justice005

Es gibt ein sogenanntes privates Führungszeugnis und ein Führungszeugnis für Behörden. In beidem steht im wesentlichen das Gleiche drin. Es gibt nur sehr kleine Unterschiede in Details.

Staatsanwaltschaft und Gericht hingegen sehen einen Auszug aus dem Bundeszentralregister, wo sämtliche Verurteilungen drin stehen, also auch die, die nicht in ein Führungszeugnis eingetragen werden.

Bei einer Beorderung wird m.W.n. nur ein normales behördliches Führungszeugnis verlangt. Die Bundeswehr kann nur mit schriftlichem Einverständnis des Soldaten einen Bundeszentralregisterauszug anfordern.

Ohne Einverständnis können außerdem anfordern:
- Das BMVg als oberste Bundesbehörde
- Die Wehrdisziplinaranwaltschaft
- Der MAD

justice005

Zitatdenn die Bundeswehr gilt in diesem Zusammenhang als Behörde (also unbeschränkte Auskunft).

Jede einzelne Einheit der Bundeswehr (also ab Kompanie) ist eine Dienststelle und somit eine "Behörde" im behördenrechtlichen Sinne. Jeder Kompaniechef ist auch "Behördenleiter" ;)

Zitat(also unbeschränkte Auskunft)

Ein Führungszeugnis ist keine unbeschränkte Auskunft. Eine unbeschränkte Auskunft erhält nur der, der einen Blick ins Bundeszentralregister werfen darf.


F_K

Zitat§ 41 Umfang der Auskunft
(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Suchvermerken darf - unbeschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden
1.den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs) für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
Zitat2.den obersten Bundes- und Landesbehörden
,

Die KCs nehmen diese Aufgabe "im Namen" ihrer vorgesetzten Dienststelle war - ich habe da noch nie ein Einverständnis gegeben.

Ein Führungszeugnis (§31) darf eine Behörde nur dann anfordern, wenn dies über den Betroffenen erfolglos bleibt. Diese Möglichkeit wird also nicht genutzt (weil dann hätten die vorher fragen müssen).

justice005

Nein, dann wäre die Behördenhierachie ja für die Füße, wenn jede popelige Behörde sich darauf berufen könnte, im Auftrag ihres jeweiligen Ministeriums zu handeln. Schließlich untersteht jede Behörde irgendwie einer "obersten Bundesbehörde". Das sollte einleuchten.

Wenn es eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR geben soll, dann braucht man ein Einverständnis (z.B. bei der Bewerbung/Neueinstellung).

In anderen Bereichen (z.B. bei einer Beorderung) wird nur ein Führungszeugnis der Belegart 0 (also für Behörden) verlangt und das ist ja auch kein Problem. Da steht allerdings eben nicht alles drin, was in einem BZR drin steht.

Bitte nicht Bundeszentralregister und Führungszeugnis verwechseln.

Hier die Stelle zum nachlesen:

§ 32 Abs. 2 BZRG  (da steht, was alles nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird)
§ 32 Abs. 3 BZRG  (da steht, was in ein FZ für Behörden zusätzlich aufgenommen wird)
§ 41 Abs. 1 BZRG  (da stehen die für die Bundeswehr relevanten Stellen, die eine unbeschränkte Auskunft kriegen, also BMVg, WDA und MAD)


Tommie

Und um dann mal wieder zur Frage des TE zurück zu kehren, zitiere ich mich dann mal selbst und zwar aus einem anderen Fred, in dem ich dem kameraden "F_K" mit einer Quelle ausgeholfen habe:

Zitat von: Tommie am 18. Januar 2013, 09:38:08Unterstützen kann Dich dabei die ZDv 20/3, Ziffer 807:

Zitat"In folgenden Fällen ist für die Bearbeitung das Vorliegen eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei den Behörden nach dem Bundeszentralregistergesetz erforderlich:
- Vor einer Beorderung,
- bei erstmaliger Wehrdienstleistung/Dienstleistung in einem vorläufigen oder zeitweiligen höheren Dienstgrad,
- vor jeder neuen Wehrdienstleistung/Dienstleistung oder
- vor einer Beförderung (einschließlich der endgültigen Verleihung eines bisher vorläufig verliehenen höheren Dienstgrades) zu einem Dienstgrad der Reserve.

Liegt kein oder ein mehr als ein Jahr altes Führungszeugnis vor, ist durch das wehrüberwachende/dienstleistungsüberwachende Kreiswehrersatzamt auf Veranlassung der zentralen personalbearbeitenden Stellen ein Führungszeugnis anzufordern. Dies Verfahren gilt nicht vor einer Beorderung und vor einem erstmaligen Wehrdienst in einem vorläufigen oder zeitweiligen höheren Dienstgrad sowie vor jeder neuen Wehrdienstleistung/Dienstleistung.
In diesen Fällen fordert das wehrüberwachende/dienstleistungsüberwachende Kreiswehrersatzamt das Führungszeugnis von sich aus an. Die angeforderten Führungszeugnisse sind der jeweiligen zentralen personalbearbeitenden Stelle zur Verfügung zu stellen.
Für Beamte, Beamtinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Bundeswehr sind keine Führungszeugnisse anzufordern."

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