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Anspruch auf Übergangshilfe bei vorzeitigem Ausscheiden der BW

Begonnen von fraka, 23. Februar 2013, 19:15:54

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fraka

Eine FRage, sollte mir die BW ein vorzeitiges Ausscheiden ( ca. 5 MOnate) erlauben, auf Grund eines Arbeitsvertrages eines zivilen AG, hat man dann dennoch Anrecht auf düe Übergangshilfe, oder muss man dann auf alles verzichten?

F_K

Zitatoder muss man dann auf alles verzichten?

Nein - Du musst auf NICHT verzichten - der Anspruch besteht erst nach 6 Monaten.

bayern bazi

#2
ich les dasso, das er 5 monate früher entlassen werden will  - nicht das er nach 5  monaten schon raus will

was dann allerdings passieren kann ist, das du durch die zurückstufung von 5 monaten in eine andere stufe reinkommst, da ja BFD- ANsprüche, Übergangsgebürnisse und Entlassungsgeld von der geleisteten Dienstzeit abhängig ist:

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

ulli76

Mein Tip: Lass dich sowohl von deinem Perser/Spieß als auch dem Sozialdienst und/oder BFD-Menschen beraten.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Rollo83

Ich denke ehr es geht hier um den Ermessensspielraum den der Chef geben kann.
Wobei das geht doch nur wenn es um VollzeitBFD geht.
Wenn man anstatt 12 Jahre nur 11 Jahre und 7 Monate dient dann dürfte man eigentlich in die Kategorie SAZ 8 kleiner/gleich SAZ 12 fallen, das seh ich wie die Lederhose ;-).

fraka

ich bin Saz4 und könnte ab MAi in einen sozialversicherungspflichtigen Job.  also würde ich in SaZ3 rutschen und keine Übergangshilfe o.a. bekommen!?


KlausP

Zitat von: fraka am 24. Februar 2013, 08:05:28
ich bin Saz4 und könnte ab MAi in einen sozialversicherungspflichtigen Job.  also würde ich in SaZ3 rutschen und keine Übergangshilfe o.a. bekommen!?

Kommt darauf an, unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr einem Antrag auf Dienstzeitverkürzung stattgibt - wenn er ihm überhaupt zustimmt. Deshalb sollen Sie sich ja von Ihren Vorgesetzten und vom Sozialdienst beraten lassen. Sowas ist immer eine Einzelfallentscheidung und wird Ihnen in einem Internetforum vermutlich nicht endgültig beantwortet werden können.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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