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Wohnung nach §10 Abs. 3 BUKG ???

Begonnen von reha92, 02. März 2013, 16:33:05

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reha92

Hallo,
am 1.4. werde ich zur Bundeswehr gehen und wollte mir dann noch eine (Singl-)Wohnung nach §10 Abs. 3 BUKG suchen.
Habe auch eine gefunden, nur steht ja im Gesetz drin: "besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen".

Die ich gefunden habe, ist nur eine 1-Raum-Wohnung (mit Badezimmer halt). Und wollte fragen, was ihr meint; ist mit den "mehreren Räumen" auch das Badezimmer mit einbegriffen, oder ist damit wirklich eine 2-Zimmer-Wohnung gemeint?

Weitere Infos zur Wohnung:
Apartment im Souterrain
Fliesenboden, Single-Küche, Erdgasheizung, separates Wannenbad / WC, Telefon-/Internetanschluß
Wohnfläche ca 24qm

Möchte halt wissen, ob diese so anerkannt werden würde :)
Danke für Antworten, im Voraus.

Ralf

Die muss doch 6 Monate vorher bereits angemietet worden sein um für den Dienstantritt anerkannt zu werden.
Oder gehts dir um eine grundsätzliche Anerkennung einer Wohnung?
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

reha92

Dann nur um die grundsätzliche Anerkennung einer Wohnung.

Das mit den 6 Monaten wusste ich auch noch nicht; mir wurde aber gesagt, das ich, dann jetzt noch schnell handeln soll, damit eine Wohnung vor Antritt noch anerkannt werden kann.

Rollo83

Kann das sein das diese 6 Monate nur bei GWDLer bzw. Jetzt FWDLer zählten?
Ich hab erst einen Monat bevor ich wieder Soldat geworden bin einen Mietvertrag unterzeichnet und bin trotzdem TG Empfänger geworden.

Tommie

Ich habe auch den Verdacht, dass es sich bei der hier erwähnten Frist von 6 Monaten um die Frist handelt, die in § 7 a, Absatz 2, Nr. 1 Unterhaltssicherungsgesetz für den Ersatz der "vollen Miete, jedoch nicht mehr als € 298,50" gesetzt wird! In der Trennungsgeldverordnung finde ich das Wort "Mietvertrag" lediglich zweimal und definitiv in anderen Zusammenhängen!

reha92

Zitat von: Tommie am 02. März 2013, 17:33:10
Ich habe auch den Verdacht, dass es sich bei der hier erwähnten Frist von 6 Monaten um die Frist handelt, die in § 7 a, Absatz 2, Nr. 1 Unterhaltssicherungsgesetz für den Ersatz der "vollen Miete, jedoch nicht mehr als € 298,50" gesetzt wird! In der Trennungsgeldverordnung finde ich das Wort "Mietvertrag" lediglich zweimal und definitiv in anderen Zusammenhängen!

Denke ich dann auch!
Und da die Miete unter 298,50 € wäre, spielt dies also keine Rolle.

Bleibt nur noch die Frage mit den "mehreren Räumen"; ob Badezimmer auch dazu zählt oder nicht. Und ob die besagte Wohnung auch sonst anerkannt würde:
Apartment im Souterrain
Fliesenboden, Single-Küche, Erdgasheizung, separates Wannenbad / WC, Telefon-/Internetanschluß
Wohnfläche ca 24qm

Tommie

Langsam, reha92, das Unterhaltssicherungsgesetz gilt definitiv nicht für Soldaten auf Zeit, sondern nur für Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Dienst geleistet haben (GWDL, FWDL und Reservisten)! Die konnten, wenn der Mietvertrag länger als sechs Monate bestand die o. a. Leistungen von der Unterhaltssicherungsbehörde erhalten. Existierte der Mietvertrag erst kürzer als sechs Monate, gab es maximal 70% der Miete und der o. a. Summe!

Rollo83

Da geh ich von aus das auch eine Einraumwohnung mit Möglichkeit zum kochen und Badezimmer anerkennungsfähig ist. Kenne mehrere Soldaten die in solchen Wohnngen leben und diese auch anerkannt haben.

reha92

Stimmt, das mit dem Unterhaltssicherungsgesetz habe ich überlesen. Weiß jetzt nur nach ich auf den Kriterien des BUKG achten sollte.

Gut, wenn so eine Einraumwohnung anerkannt wird. Dann kann ich mir die also noch anmieten, nachdem ich diese besichtigt habe und sie mir gefällt. Dafür, das man dann nur am Wochenende da sein wird, sind die Ansprüche meiner Seite ja auch nicht so hoch.

Frage mich nur, wenn ich dennoch eine andere Wohnung nehmen würde, die erst ab April bezugsfrei wäre; ob das dann mit der Meldebestätigung klappt. Aber kann man dann ja mit dem Amt regeln (kenne jetzt nur die Frist von einer Woche nach Einzug)

apollo98

Denke daran, dass du die Wohnung vor Dienstantritt haben musst und du musst die notwendigen Unterlagen zur Anerkennung an das KC schicken.
Das war ich nicht! Das war schon so....!
 

Papa_India

Moin,

zu diesem Thema:

- muss der Paragraph 10 BUKG erfüllt sein damit die UKV abgelehnt wird?
- kann man theoretisch den Paragraph 10 BUKG auch erfüllen, wenn man "nur" Untermieter ist? (Gleichberechtigter Untermieter)

MkG

F_K

@ papa_india:

Ohne eigene Wohnung wird der Dienstherr die UKV IMMER zusagen (weil dies die Dienstantrittsreise ist).

"Untermieter" von was? IdR. wird hier der Wohnungsbegriff nicht erfüllt sein.

Papa_India

Die UKV soll möglichst nicht zugesagt werden!

Muss man dazu den Paragraph 10 BUKG nun erfüllen oder nicht?
(steh grad aufm schlau)

MkG

F_K

@ Papa_india:

... damit die UKV nicht zugesagt wird, benötigst Du eine EIGENE Wohnung - ein Untermietvertrag erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht.

Du must Dir die Wohnung in jedem Fall IM VORAUS von der Einstellungsdienststelle anerkennen lassen - die erteilt auch die rechtsverbindlichen Auskünfte.

Papa_India

Zitat von: F_K am 13. Mai 2013, 15:46:55
ein Untermietvertrag erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht.

Vorab danke für die Antworten!

- Wann erfüllt ein Untermietvertrag denn die "Voraussetzungen"?

(finde dieses Thema etwas schwammig)

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