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Reserveübung zum Übergang

Begonnen von Sascha_S, 15. März 2013, 02:47:06

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Sascha_S

Hey,

ich trete ab dem 1.10.13 meinen Dienst als SAZ9 an und würde bis dahin gerne eine 3 monatige Wehrübung machen. Ist das möglich? Wenn es möglich ist, dann gerne in meiner alten Einheit (ehermaliger FWDL23), aber an wen wende ich mich da? Könnte ich mich da direkt an den PersFw wenden?

MfG,
Sascha

HCRenegade

Wende dich an die S1-Abt des Btl, dort gibt es jmd der für die Reservistenbearbeitung zuständig ist -de ResBearbeiter wird dir nach Absprache mit Chef/Spieß der Kp sagen können, ob Bedarf besteht.

Ich wüsste nicht, was gegen eine WÜ vor Dienstantritt spricht, aber das hängt auch von deinem Ausbildungsstand (ATNs) ab. einfach mal nachfragen, kann ja nicht schaden.

F_K

ZitatIch wüsste nicht, was gegen eine WÜ vor Dienstantritt spricht

... so rein prinzipiell (und gerade bei Mannschaften):
- Der Bedarf der Truppe
- Das Budget an Wehrübungstagen

Aber er sollte nachfragen, vielleicht gibt es ja die Möglichkeit.

HCRenegade

@ F_K:

Schon klar, das sind halt die Punkte, die generell vor jeder WÜ (dienstgradunabhängig) geprüft werden müssen.


Da ich aber auch schon Mannschaftssoldaten gesehen habe, die dreimonatige WÜs abgeleistet haben (sowohl nach DZE als Anschluss-WÜ, als auch in den Semesterferien), halte ich das Unterfangen des TE durchaus für umsetzbar, insbesondere wenn er in seiner alten Einheit üben will, in der er bekannt ist und (idealerweise) auch einen guten Eindruck hinterlassen hat. Gerade bei Mannschaftern ist Vitamin B besonders wichtig.

F_K

@ HC Renegade:

Bei unserem "Verein" gibt es ja alles - ich wollte nur erläutern, dass es auch evtl. nichts werden kann (derzeit "kämpfe" ich z. B. wegen Lehrgangsplätzen ...).

Frage am Rande: Ist der Dienstgrad schon endgültig oder noch vorläufig?

HCRenegade

Ja das Problem mit Lehrgangsplätzen ist mir nur zu gut bekannt - aber das ist ja ne ganz andere Sache als ne normale WÜ.

Nein, ist noch vorläufig, WÜ-Tage leiste ich gerade ab, Beurteilung gibts Ende April, mir fehlt nur noch ein 5tägiger Lehrgang, der aber für dieses Jahr schon im Januar komplett ausgebucht war - soviel also zum Thema Lehrgangsplätze ^^

F_K

@ HC Renegade:

.. die Lehrgangsplätze sollten ja nur ein Beispiel dafür sein, dass Eignung / Bedarf / Willen der Truppe / des RDLeistenden da sind - es aber trotzdem nicht machbar ist ...

Vorläufige Dienstgrade gelten nur und ausschließlich während einer Wehrübung auf dem dafür vorgesehenen Dienstposten, Herr Feldwebel (d. R.)   8)

HCRenegade

Also ich interpretiere das anders:

http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP3I5EyrpHK94uyk-KLU4sSiJD0gVZqWVqWXmZeWr5eUWp5alFSal65Xll-Ukq5fkO2oCAAoNl4v/

So wie ich das verstehe, "verfällt" der DG nicht nach der WÜ, der Zusatz "vorläufig", wie er mir im Schriftverkehr begegnet, deutet nur darauf hin, dass ich den DG "auf Bewährung" verliehen bekommen habe und bei Nichterfüllung der Bedingungen zur entgültigen Verleihung, bei Nichteignung oder vorzeitiger Ausplanung aus der Beorderung verlieren kann.

Bisher habe ich nichts gegenteiliges gelesen und wurde weder von meinem TrT, noch von P über einen Verlust des DG nach der WÜ belehrt.

Den obigen Text lege ich so aus, dass ich in meinem DG nur auf entsprechenden DP üben darf - ich dürfte z.B. nicht in der PzGrenTr als ZgFhr üben, aber wenn ich den DG entgültig verliehen bekomme, wäre das (theoretisch) schon möglich.


Wenn du anderer Meinung bist, dann zeig mir die Stelle in der Vorschrift, die das sagt. Habe in der 20/3 und 20/7 zumindest nichts gelesen, dass meiner Ansicht widersprechen würde.

F_K

@ HC Renegade:

... ich sach mal so: Da soll sich ein Personaler (S1) zu äußern.

Ich habe jedenfalls mal einen "Oberstabsarzt d. R." melden müssen und bekam dann einen Rückläufer über einen OLt d. R. gleichen Namens - ich rief beim Personalamt an (wegen der vermeindlichen Verwechselung), und bekam die Auskunft
"Solange der Dienstgrad vorläufig ist, wird der Kamerad hier (immerhin P) mit seinem Dienstgrad geführt - der vorläufige Dienstgrad gilt nur und AUSSCHLIESSLICH bei WÜ / DVAgs auf dem Dienstposten - sonst nicht".
Quelle: die nette Frau OLt der Personalbearbeitenden Stelle von P - die sollte sich da auskennen.

Du "verlierst" den Dienstgrad auch nicht - Du hast diesen Dienstgrad "nur dort".

F_K

.. ach ja, noch einen:

Unser Truppenpsychologe war schon vorher OffzTrDst d. R. - Hptm d. R.

Major konnte er wegen fehlender BeordStelle nicht werden - sein OTL d. R. (wegen Einsatz) war auch erst vorläufig - da war er beim Springen immer Hptm - erst nach endgültiger Verleihung dann auch beim Springen OTL.

Ich gehe mal davon aus, dass die S1 Abteilung einer Brig das Thema "drauf hat".

HCRenegade

Was den Truppenpsychologen angeht - das ist nachvollziehbar, weil ein Psychologe doch wohl kaum auf einer springenden Stelle sitzt ;)

Aber wenn deine Ausführungen so stimmen - hätte ich nicht seitens P darüber schriftlich belehrt werden müssen? In dem Schreiben bezüglich der Einplanung auf einem SanStOffz-DP wude das so nicht beschrieben - und sonst wird doch der Soldat auch immer über jeden unbedeutenden Mist belehrt  ::)

LoggiSU

"Mein" Perser hat es mir seinerzeit so erklärt:

- ein vorläufiger Dienstgrad ist so etwas wie eine Vorleistung der BW an den Res. Dieser erhält den DG schon bevor der die Anforderungen dazu erfüllt. Den DG kann er aber solange die Ausbildung/Beorderung besteht bzw. bis zur endgüligen Verleihung mit dem Zusatz "vorl." führen, also auch bei DVAg usw. Bei Wehrübungen entfällt der Zusatz. So habe ich es auch ein Jahr lang (bis zur endgültigen Verleihung) gehalten und keinerlei Probleme bekommen.

- ein zeitweilig verliehener Dienstgrad gilt nur für die Dauer einer Wehrübung bzw. RDL, eines Auslandseinsatzes, usw. und wird nach Ableistung des Dienstes wieder "abgegeben".

Vielleicht war bei dem genannten Truppenpsychologen letzteres der Fall.
Gott und den Soldaten ehret man in Zeiten der Not und zwar nur dann.
Ist aber die Not vorüber und die Zeiten gewandelt, wird Gott bald vergessen und der Soldat schlecht behandelt.


miguhamburg1

Ich denke, hier sind tatsächlich die beschriebenen Verwechselungen aufgetreten:

Grundlage für diese Frage ist § 5 SLV - was im Einzelnen bedeutet: Reservisten, denen ein vorläufig höherer DG verliehen wurde, führen diesen Dienstgrad während jeder Wehrübung, so lange sie beordert sind. Nach Beendigung der Dienstleistung entfällt die Berechtigung zu Führen eines vorläufigen Dienstgrades, so dass er auch nicht im Schriftverkehr geführt werden darf. Ein vrläufig verliehener Dienstgrad entfällt mit dem Ende einer Beorderung auf diesem speziellen Dienstposten.

Hieraus folgt, dass ein bereits gedienter Reservist außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses in Form von Wehrübungen/Dienstleistungen, also auch bei DVag, VVag etc. NICHT seinen vorläufig verliehenen Dienstgrad führen darf.

Zeitweilig verliehene Dienstgrade gibt es in der Praxis außerhalb von Kommandoverwendungen in internationalen Einsätzen eigentlich nur für Teilnehmer an den Informationswehrübungen für zivile Führungskräfte (also die ganzen Oberleutnante für 14 Tage) oder für ganz wenige Verwendungen, zum Beispiel die Truppenpsychologen, die in einem Wehrdienstverhältnis zwingend Stabsoffiziere sein müssen. Für die gilt die oben beschriebene Regelung analog.

HCRenegade

Ich bin zwar kein Jurist, aber ich kann aus dem § 5 SLV nicht herauslesen, dass der DG nur für die dauer der WÜ gelten soll.

Zitat:

"Den in § 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 Genannten wird der Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach einem Wehrdienst von mindestens der in § 10 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 5 und § 43 Abs. 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer endgültig verliehen werden. 3In den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 kann der höhere Dienstgrad auch zeitweilig für die Dauer der Verwendung verliehen werden. 4Über die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. 5Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. 6Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die in § 1 Satz 1 Nummer 7 Genannten; der höhere Dienstgrad darf nur für die Dauer der dienstlichen Veranstaltung verliehen werden."



1. steht hier "KANN auch zeitweilig für die Dauer der Verwendung verliehen werden"

2. frage ich mich, wie "Verwendung" definiert ist - auf einem entsprechenden DP beordert zu sein ist mMn ja auch eine Verwendung.


In meinem Fall hieß es "... für die Dauer der Verwendung als SanStOffz Apotheker und Leiter der Herstellung ...", Fakt ist aber, dass ich zur Zeit aber nicht auf einem Herstellungsleiter-DP übe, sondern "nur" auf einem "normalen" SanstOffz -DP - das machts mMn nicht unbedingt einfacher  :o

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