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Sofortzusage bei der OPZ bekommen und nun vielleicht polizeiliches Verfahren

Begonnen von Kung Fu Panda, 09. April 2013, 16:17:42

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BSG1966

Empfehlen würde ich außerdem, einen Anwalt mal insofern zu konsultieren, als dass Polizisten gern mal einen vom Pferd erzählen können, wie das weitere Procedere ist - und da auch gern mal meinen den Teufel an die Wand malen zu müssen. Ich denke, dass bei so einem "Delikt" sicherlich einiges geht, sodass es am Ende gar nicht zum Führerscheinentzug kommt. Aber ich bin nicht vom Fach - so wäre aber jedenfalls mein Vorgehen.

justice005

schlammi hat den bisher besten Rat gegeben, dem ich mich anschließe:

Abwarten, ob was schriftliches kommt. Danach melden und wiederum abwarten.

Einen Anwalt würde ich mir sparen, der bringt zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nichts.


wolverine

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justice005

Mag sein, aber dazu müsste trotzdem erstmal was schriftliches kommen. Solange sollte er auf jeden Fall abwarten. Und bei einer Unfallflucht ist eigentlich (!) ein strafbefehl usus. Aber stimmt, der Anwalt könnte es ggf mit gut zureden beim Staatsawalt probieren, indem er ggf. eine sehr hohe Geldauflage anbietet. Wäre aber trotzdem Glück.


BSG1966

Selbstverständlich liegt, so nichts schriftliches eingegangen ist, kein Grund vor, einen Anwalt zu konsultieren, das ist sicherlich klar.
So gesehen liegt auch kein Grund vor, sich wegen irgendetwas Sorgen zu machen - machst Du/machen Sie aber. Würd ich auch, klar.

Der Hinweis mit dem Anwalt war jetzt auch eben nur für den Fall des Falles gedacht.


F_K

ZitatSo gesehen liegt auch kein Grund vor, sich wegen irgendetwas Sorgen zu machen

Cool - ohne Zweifel liegt eine Straftat vor - es gibt Zeugen und eine geständige Einlassung - und einen Arbeitgeber, der da nicht will Spaß versteht.

Das polizeiliche Verfahren ist nach den Bewerbungsunterlagen zu melden - und es gibt schon ein Aktenzeichen.

Insoweit ist schon ein Anwalt anzuraten - weil klar ist, was als nächstes kommt.

BulleMölders

Nur mal so eine Frage zwischendurch.
Meine Fahrschule liegt ja schon das eine oder andere Jahrzehnt in der Vergangenheit, da habe ich aber gelernt, dass man sich nicht von einem Unfallort entfernen darf, egal wie groß oder klein der Schaden nach eigener Einschätzung ist. Es sei den man hat sich mit dem geschädigten geeinigt.
Hat man es doch getan, Aufgrund von Aufregung oder so was, dann sollte man sich im Nachhinein bei der Polizei melden (bevor diese zu einem kommt) um einer Anzeige wegen Unfallflucht zu entgehen.

Wird so etwas heute in der Fahrschule noch gelehrt und ist das nach Heutiger Rechtslage auch noch so an zu wenden wie ich es mal gelernt haben?

F_K

@ Bulle:

Passt schon ...

Zitatdann sollte man sich im Nachhinein bei der Polizei melden (bevor diese zu einem kommt)

Dieses Verhalten ist aber immer ein Risiko - ob da auf strafbefreienden Rücktritt erkannt wird.

Also: Immer die Polizei informieren - am besten noch vom Unfallort und mindestens einen halbe Stunde am Ort warten.

Zur Schadenshöhe - lediglich im EXTREMEN Ausnahmefällen ist der Schaden so klein, dass keine Strafbarkeit entsteht.

Beispiel: Man fährt eine (Plastik-) Mülltonne um - diese bekommt einen Kratzer (hat aber schon vier Kratzer) - und "niemand" würde diesen Schaden reparieren.
Anders schon bei nur einen "Steinstück" aus einer Mauer - dieses Steinstück aus einer Mauer wird der Besitzer wohl immer reparieren lassen - auch wenn der Schaden nur 50 Euro beträgt.

BSG1966

Zitat von: BulleMölders am 10. April 2013, 07:37:46
Wird so etwas heute in der Fahrschule noch gelehrt und ist das nach Heutiger Rechtslage auch noch so an zu wenden wie ich es mal gelernt haben?
Natürlich wird es so gelehrt, und natürlich wird es auch so angewendet. Aber herrje, am Ende wird nicht immer alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird... Sonst hätten Verkehrsanwälte ja nicht mal halb so viel zu tun.

Niederbayer

Die Dunkelziffer würde mich da interessieren.
Glaube, es gibt nicht wenige Fahranfänger, die nicht wissen, ob sie ein Objekt gestriffen haben oder das Auto wegen mangelndem Gangschaltgefühl rumpelt.
Schwerverbrecher, doooo!

F_K

ZitatAber herrje, am Ende wird nicht immer alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird...

Wie gesagt - Fahrerflucht (wenn der Täter ermittelt werden kann) endet regelmäßig mit einen Strafbefehl (wer so etwas "essen möchte" - guten Appetit).

Bei einem Fahranfänger (in der Probezeit) ist dies ein "A Verstoß" - d. h. Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre plus kostenpflichtiges Aufbauseminar (on Top auf die  Strafe des Strafbefehls.)

ZitatSchwerverbrecher, doooo!

Nö - keine Verbrecher, aber STRAFTÄTER - und sicherlich eine deutliche Charakterschwäche die mit einer Führungsposition nicht wirklich vereinbar ist.

Zitatdie nicht wissen, ob sie ein Objekt gestriffen haben oder das Auto wegen mangelndem Gangschaltgefühl rumpelt
.

Das ist tatsächlich eine Möglichkeit, eine Strafbarkeit auszuschließen (weil nicht bemerkt) - im Falle der TE ist aber "ausgestiegen und begutachtet worden" - da hat kein Anwalt eine Chance, die eingeräumte Straftat "wegzudiskutieren".

schlammtreiber

Semper Communis
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BSG1966

Zitat von: F_K am 10. April 2013, 16:27:56
ZitatAber herrje, am Ende wird nicht immer alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird...

Wie gesagt - Fahrerflucht (wenn der Täter ermittelt werden kann) endet regelmäßig mit einen Strafbefehl (wer so etwas "essen möchte" - guten Appetit).

Bei einem Fahranfänger (in der Probezeit) ist dies ein "A Verstoß" - d. h. Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre plus kostenpflichtiges Aufbauseminar (on Top auf die  Strafe des Strafbefehls.)
Ladendiebstahl auch, trotzdem wird nicht jeder, der Kaugummis klaut, mit Strafbefehl versehen. In meinem Fall trug es sich einst zu, dass es im Rahmen eines Autounfall zu einer Körperverletzung gekommen ist (Unfall- nicht "Diskussions"folge), die so gesehen auch eine Straftat ist. Es wurde gegen Zahlung von 200 € von der Erhebung einer Anklage abgesehen. Mögliche Strafe wäre gewesen: 5 Punkte und Bußgeld.

"§ 153 StPO

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind."

Bums aus Nikolaus.

F_K

@ BSG1966:

Dann mal deutlich - Du scheinst keine Ahnung zu haben.

Justice hat schon zum Thema Strafbefehl und Fahrerflucht geschrieben - dies wird in der Regel so gehandhabt.
KV als Unfallfolge ist ein GANZ ANDERES Thema - weil idR. keine Vorsatztat und sowieso deutlich geringeres Unrecht.

Meine Frau bearbeitet solche Vorgänge auf der Anklageseite und bestätigt Justices Beobachtungen vollumfänglich - ich kann Dir auch bestätigen, dass Ladendiebstahl in aller Regel bei "unbefleckten Erstätern" gegen Auflage eingestellt wird - ist aber eben kein vergleichbares Beispiel.

Nun verstanden?

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