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totale verweigerung

Begonnen von nobody, 11. Oktober 2005, 23:44:17

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nobody

mal ne theoretische frage(keine sorge ich habs nicht vor , da ich den schmarrn schon hinter mir habe):
was passiert eigentlich mit gwdler, die  sich vom ersten tag an total verweigern, d.h. zum beispiel sich ins bett legen und auch auf alle möglichen androhungen sich kein milimeter rühren. würden die dann die neun monate hinter gittern verbringen? und wie schauts eigentlich mit "aus dem bett rausholen" aus, von wegen berührung nur mit "darf ich sie anfasen?"
vielleicht dämliche frage, aber was macht man mit so einem?

Beobachter

Zitatwas passiert eigentlich mit gwdler, die  sich vom ersten tag an total verweigern, d.h. zum beispiel sich ins bett legen und auch auf alle möglichen androhungen sich kein milimeter rühren. würden die dann die neun monate hinter gittern verbringen?
Bei Gehorsamsverweigerung könnte im Höchstfall sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verhängt werden. (siehe §20 WStG) Soweit zur Theorie.

Im vorliegenden Fall würde der GWDL wegen der Nichtausführung eines Befehls (z.B. des Befehls am Dienst teilzunehmen o.ä) wahrscheinlich vorlaufig festgenommen werden, was eine disziplinare Würdigung (u.a. ein Disziplinararrest von bis zu 21 Tage) durch den Disziplinarvorgesetzten nach sich zieht. Setzt der GWDL nach der Disziplinarstrafe sein Verhalten fort, so beginnt das Spiel von neuem. Jeder Disziplinararrest darf nur verhängt werden, wenn ein Richter des Truppendienstgerichts dem zustimmt. Derzeit ist es gängige Praxis, dass nach einer Höchstzahl von 84 Arresttagen (4x21 Tage) das Truppendienstgericht weiteren Disziplinararrest nicht mehr genehmigt und den Fall an die Einleitungsbehörde weiterleitet. Ende vom Lied ist dann meist eine unehrenhafte Entlassung, sowie eine mehrmonatige (meist auf Bewährung ausgesetzte) Haftstrafe, womit man dann eigentlich vorbestraft sein müsste.

schlammtreiber

Zitat von: nobody am 11. Oktober 2005, 23:44:17
und wie schauts eigentlich mit "aus dem bett rausholen" aus, von wegen berührung nur mit "darf ich sie anfasen?"

In welcher Welt leben wir denn?
Semper Communis
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Fitsch

Spätestens wenn er zum scheißen müßte würde sein Bett entfernt werden  :o
I will mei 1. Gebirgsdivision wiada hong !!!
https://www.kamkreis-gebirgstruppe.de/

Timid

#4
Zitat von: nobody am 11. Oktober 2005, 23:44:17was passiert eigentlich mit gwdler, die  sich vom ersten tag an total verweigern, d.h. zum beispiel sich ins bett legen und auch auf alle möglichen androhungen sich kein milimeter rühren. würden die dann die neun monate hinter gittern verbringen?

Wie Beobachter schon schrieb, zumindest gute Teile ihrer Wehrdienstzeit.
Wobei wahrscheinlich spätestens nach dem zweiten derartigen Vorfall dem direkten DV (KpChef) oder dem Kommandeur schon der Kragen platzt, mit dem Ergebnis, dass das ganze Verfahren an ein Truppendienstgericht übergeben würde. Und dann käme der §20 WStG wohl voll zum Zuge.

Zitatund wie schauts eigentlich mit "aus dem bett rausholen" aus, von wegen berührung nur mit "darf ich sie anfasen?"

Spätestens den gerufenen Wachen oder Feldjägern dürfte das wohl S*****egal sein ;) Schließlich gibt es sowas wie den Unmittelbaren Zwang, der in diesem Falle wohl auch angewendet werden könnte (schließlich handelt es sich bei dem Verhalten des Soldaten ja quasi um eine Straftat gegen die Bundeswehr, womit wohl wenigstens die Wachsoldaten zur Anwendung des UZwBwG berechtigt wären).

Wie das mit der Anwendung von (angemessener) Gewalt zur Durchsetzung einer Festnahme durch einen Vorgesetzten aussieht, müsste aber jemand anders klären, der sich damit besser auskennt ;)

Zitatvielleicht dämliche frage, aber was macht man mit so einem?

Festnehmen und alle gegebenen Rechtsmittel (vom Disziplinararrest durch den DV bis hin zur Freiheitsstrafe durch das Truppendienstgericht) ausschöpfen. Womit der Delinquent sich (wenigstens) eine Vorstrafe einhandelt.


Ach ja, und wie Fitsch geschrieben hat: Irgendwann MUSS er aus dem Bett (auf die Toilette oder zum Essen) - und anschließend wird er sich mit seinem Bettgestell, der Isomatte und einem Schlafsack begnügen müssen  ;D
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wolverine

#5
Eine rechtmässige vorläufige Festnahme darf mit Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges gem. UZwGBw durchgesetzt werden - d. h.: dann darf man auch "anfassen".
Wenn Disziplinarrecht nicht mehr ausreicht, greift das Wehrstrafrecht. Dieses wird jedoch über die zuständige Staatsanwaltschaft an das AG/LG zum Hauptverfahren vorgeschlagen und auch dort verhandelt.

"Unehrenhafte Entlassung": Unter der uneingeschränkten Menschenwürdegarantie des GG kann kein Mensch dem anderen die Ehre absprechen. Damit gibt es nach meiner Meinung diesen Begriff nicht mehr. Man sollte es schlicht "Entlassung aus disziplinaren Gründen" nennen. Aber da auch ein Verteidigungsminister und Jurist das noch nicht verstanden hatte, als er einen Brigadegeneral in den Ruhestand versetzt hat, ist das natürlich verziehen. Nur sollte, wer sich sich zur Verteidigung des GG berufen fühlt, solche Fehler nicht mehr machen und zeigen, dass er es kennt und verstanden hat.  8)
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Gast

Das Truppendienstgericht spricht keine Freiheitsstrafe aus.
Dafür zuständig ist auch beim WStG die ordentliche Gerichtsbarkeit.

Timid

Zitat von: wolverine am 12. Oktober 2005, 16:47:53Eine rechtmässige vorläufige Festnahme darf mit Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges gem. UZwGBw durchgesetzt werden - d. h.: dann darf man auch "anfassen".

Danke. Genau so hatte ich mir das bisher auch immer vorgestellt.

Zitat"Unehrenhafte Entlassung": Unter der uneingeschränkten Menschenwürdegarantie des GG kann kein Mensch dem anderen die Ehre absprechen. Damit gibt es nach meiner Meinung diesen Begriff nicht mehr. Man sollte es schlicht "Entlassung aus disziplinaren Gründen" nennen. Aber da auch ein Verteidigungsminister und Jurist das noch nicht verstanden hatte, als er einen Brigadegeneral in den Ruhestand versetzt hat, ist das natürlich verziehen. Nur sollte, wer sich sich zur Verteidigung des GG berufen fühl, solche Fehler nicht mehr machen und zeigen, dass er es kennt und verstanden hat.  8)

Definieren wir uns doch einfach den Begriff der "Unehrenhaften Entlassung" als Entlassung, die nicht auf Grund eigener Entscheidung oder Dienstunfähigkeit vorgenommen wird ;) Also quasi jede Entlassung, die auf Grund z.B. von zivilen Gerichtsurteilen, Schuldhafter Dienstpflichtverletzung oder Anwendung §63 WDO stattfand.
Auch, wenn es den Begriff in der BRD/der Bundeswehr an sich nicht gibt, weiss ja schließlich trotzdem jeder mehr oder weniger etwas damit anzufangen.
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mailman

Holt man da dann die Wache oder die Feldjäger?
Oder wer derjenige solange von der Wache eingsperrt bis die Feldjäger kommen?

nobody

noch ne frage bezüglich kompetenzen von feldjägern:
wenn ein gwdler nicht zum dienst erscheint wird er ja irgendwann zu hause von den feldjägern besucht. dürfen die den einfach zu hause packen und mitnehmen, oder muss das die polizei bis zum kasernentor erledigen , oder läuft das ganz anders?
dürfen feldjäger die waffe eigentlich außerhalb von militärischem gelände benutzen?
was für kompetenzen haben feldjäger überhaupt außerhalb von mil.gel.?(z.B. gwdler randaliert am bahnhof, muss der dann sich von einem feldjäger festhalten lassen und papiere zeigen oder nicht?)

mailman

Wenn er länger als 3 Tage weg ist dann drüfen die schon nach Hause und ihn holen. Aber wenn die Polzei ihn zuerst findet halten die ihn fest bis die Feldjäger kommen.

Wenn die Feldjäger ihren Dienst aussüben tragen sie natürlich Waffen.

Zum Rest weiß ich leider nicht mehr.

Richhardt

Natürlich dürfen Feldjäger bei straftätigen Soldaten auch von ihren Waffen Gebrauch machen.

Und ebenfalls dürfen sie Soldaten auf einen Mangel am Anzug hinweisen und ihn abstellen lassen,sie drauf hinweisen,daß sie sich benehmen sollen und sie auch am Bahnhof festnehmen.

Feldjäger sind nunmal die Polizei der Bundeswehr;-)

Die Polizei darf sich auch von den Soldaten die Papiere zeigen lassen,die Feldjäger sind sogar mehr berechtigt,da sie die Polizei der Soldaten sind.

Schädigen Soldaten durch einen miserables Auftreten in der Öffentlichkeit das Ansehen der Bw,dürfen die Feldjäger Massnahmen bis zur Festnahme verhängen.

Außerdem dürfen sie das UZwG Bw anwenden,was sehr schmerzhaft sein kann.

Ich rate den kleinen Rekruten sich nicht mit Feldjägern im Streifendienst anzulegen.Zum einen tuts weh,da die Kameraden Feldjäger im Streifendienst eine gute Ausbildung für ihren Job bekommen.Zum anderen ist das bisher ruhige Leben bei der Bundeswehr dann endgültig vorbei und die Karriere auch,was sich ins zivile Leben hineinziehen kann.

Geht am Besten dem Ärger aus dem Weg und lasst es erst garnicht so weit kommen!!!


diodon-IV

#12
Also, zunächst mal: So schlimm sind wir auch nicht! ;D ;D ;D

Ich versuche auch mal die Fragen von nobody zu beantworten:

Zum einen kommt es nicht darauf an, ob der Soldat, der nicht zum Dienst erscheint ein GWDLer ist.

Das Nichterscheinen zum Dienst ist auf jeden Fall für jeden Soldaten mindestens ein Dienstvergehen und ein Verstoß gegen die "Pflicht zum treuen Dienen" gem. § 7 Soldatengesetz.

Es gibt grundsätzlich drei unterschiedliche Tatbestände, die man erfüllen kann, die sich mit dem Fernbleiben von Truppe und Dienst beschäftigen:

- unerlaubte Abwesenheit:
 Abwesenheit des Soldaten bis zu 3 vollen Kalendertagen ab Beginn dieser,

- eigenmächtige Abwesenheit:
 Abwesenheit des Soldaten über 3 volle Kalendertage hinaus. Mit Erfüllung
 dieses Tatbestandsmerkmals begeht der Soldat eine Wehrstraftat und kann
 für diese ggfls. mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden.

- Fahnenflucht:
 Will der Soldat sich gar auf Dauer seiner Dienstpflicht entziehen oder für die
 Zeit eines bewaffneten Einsatzes, begeht der Soldat ebenfalls eine Wehr-
 straftat, die u.U. mit bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug geahndet werden
 können.

Im Hinblick auf die unerlaubte A. KANN der DiszVorg die Feldjäger bitten tätig zu werden, bei den anderen Tatbeständen muß er die Feldjägereinschalten (lassen - auf dem Dienstweg). Evtl. wird auch die Staatsanwaltschaft und damit die Polizei parallel eingeschaltet. Mehrfache Eigenmächtige Abwesenheit wird i.d.R. ab dem dritten Mal als Fahnenflucht bewertet!


Zu Befehl und Gehorsam:

Feldjäger sind  Vorgesetzte nach § 3 Vorgesetztenverordnung und sind damit befehlsbefugt gegenüber JEDEM Soldaten der Bundeswehr (ja, auch dienstgradhöheren Soldaten und Offizieren gegenüber). ;D

Der Feldjäger ist daneben auch berechtigte Person nach § 1 UZwGBw und somit berechtigt, unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung seiner Befehle auszuüben.

Desweiteren hat er das Recht gem. §10 Abs. 5 Satz 2 Soldatengesetz seine Befehle durchzusetzen und das eben notfalls mit unmittelbarem Zwang.

Weitere Rechte sind das der vorläufigen Festnahme gem. § 21 Wehrdisziplinarordnung, sowie das Recht der vorläufigen Festnahme gem. 127 Strafprozessordnung.

Das heißt für den Soldaten konkret, dass er einem entsprechenden Befehl Folge zu leisten hat - und das grdstzl. immer und überall. :o


Stichwort Schußwaffengebrauch:

Natürlich trägt der Feldjäger im Dienst eine (manchmal auch mehrere) Schußwaffe(n). Der Gebrauch dieser ist aber ultima ratio, das letzte Mittel.

Daneben gibt es noch andere "Meinungsverstärker" um einen Befehl ggfls. durchzusetzen (in dieser Reihenfolge): einfache körperliche Gewalt (Transportgriffe), Hilsmittel der körperlichen Gewalt (Handschliessen ;D; Rettungs- und Mehrzweck-Stock ;D auch Tonfa genannt).



Grundsätzlich handeln die Feldjäger alleine - die Frage des Transports durch die Kollegen der Polizei stellt sich also nicht (und wir haben jetzt echt tolle neue Autos...). Allerdings unterstützt man sich gegenseitig schon, wenn es notwendig ist.

Natürlich gibt es Besonderheiten und Ausnahmen und wir sind auf die Kollegen der Polizei auch mal angewiesen, umgekehrt genauso. Auf diese werde ich hier aber verständlicherweis aus "einsatztaktischen"  ??? Gründen nicht eingehen.

Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

   

Flexscan

Zitat von: mailman am 12. Oktober 2005, 17:42:32
Holt man da dann die Wache oder die Feldjäger?
Oder wer derjenige solange von der Wache eingsperrt bis die Feldjäger kommen?

Da gibt es doch den guten alten "Jedermann-Paragraph", sprich vorläufige Festnahme durch den Disziplinarvorgesetzten (bitte um Korrektur, wenn ich falsch liege)

(Ironie an) Wird das jetzt nen Thread hier nach dem Motto wie kann ich die 9 Monate angenehm hinter mich bringen? (Ironie aus)

In Bezug auf die Kameraden Feldjäger gebe ich meinem Vorredner recht, man sollte es tunlichst unterlassen, sich mit diesen anzulegen macht sich nicht gut für die Gesundheit und die Personalakte.

MkG Flex
Ich bin wirklich kein Zyniker, ich spreche bloß aus Erfahrung
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diodon-IV

Hallo, gehts denn???

Nochmal, wir sind keine Knüppelschwinger!!!

Der DizVorg nimmt i.d.R nach § 21 Wehrdiziplinarordnung fest.

Der "Jedermann-Paragraf" ist der § 127 StPO und der gilt eben für "Jedermann", ist eine Norm aus dem zivilen Bereich, die aber u.U. in unserem Bereich mangels weiterer Möglichkeiten genutzt werden muß.