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Wohnung nach §10 Abs. 3 BUKG ???

Begonnen von reha92, 02. März 2013, 16:33:05

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F_K

@ papa_india:

... ob eine Wohnung ABGESCHLOSSEN ist, steht z. B. im Grundbuch.

Ein "WG Zimmer" oder "Zimmer im elternlichen Haus" erfüllt sicherlich nicht den Begriff Wohnung.

Wie ist denn die Konstruktion bei Dir?

Papa_India

Die Konstruktion sieht folgendermaßen aus:

- 2,5 Zimmer Wohnung
- zusammen mit Freundin
- Hauptmieter Elternteil
- Untermietvertrag für 1,5 Zimmer, Bad, usw.

Wenn du etwas Näheres wissen musst, sag Bescheid.

MkG

apollo98

Als Untermieter hast du keine direkte Verpflichtung gegenüber dem Vermieter, deshalb würde diese Wohnung auch nicht anerkannt werden. Du brauchst einen normalen Mietvertrag.
Das war ich nicht! Das war schon so....!
 

apollo98

Wann liegt ein eigener Hausstand vor?

Hier ist eine Wohnung i. S. d. § 10 Abs. 3 BUKG gemeint. Danach besteht eine Wohnung aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Außerdem gehören Wasserversorgung, Ausguss und Toilette dazu.
Sie müssen die Verfügungsgewalt über solch eine Wohnung haben, z. B. bei einer Wohngemeinschaft mit als Hauptmieter im Mietvertrag stehen. Bei einem Untermietverhältnis mit Mitbenutzung von Küche oder Bad liegt jedoch kein eigener Hausstand vor.
Das war ich nicht! Das war schon so....!
 

Papa_India

Ok, denn stehen die Chancen doch eher schlecht...

Danke trotzdem.

ErDA

Dazu hätte ich auch mal eine Frage...?

Wie sieht das aus wenn man in einem Haus, mit Frau zwei Kindern wohnt aber vereinbart nur die Nebenkosten zahlt? (Das Haus gehört meinem Vater).
Habe einen ( Wohraumüberlassungsvertrag) ähnlich wie Mietvertrag wo halt drin steht das ich nur Nebenkosten zahlen muss.

Zählt das wie ein Mietvertrag??

Was für Ansprüche könnte ich gegenüber der Bundeswehr geltend machen (Trennungsgeld etc) wenn meine Dienststelle weit weg ist??

Danke schon einmal für eure Antworten

KlausP

daswird man Ihnen beim ZNWg (neu: KC) sagen, wenn Sie Ihre diesbezüglichen Unterlagen mitnehmen (wenn Sie sie nicht schon mit Ihren Bewerbungsunterlagen verschickt haben).
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen


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