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Nebengewerbe Fragen :S

Begonnen von blup, 23. Mai 2013, 13:53:46

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F_K

.. ich bleibe dabei: Wenn der Stundenlohn des 400 Euro Angestellten so deutlich unter dem Marktpreis liegt, ist wohl der Zweck der Gesellschaft die Genehmigung des Nebenverdienstes - und damit ein Umgehungstatbestand.

blup

Ich glaube du verstehst mich dabei falsch :) Geschäftsführer Gesellschafter und Arbeitnehmer bin alles ich alleine. Ziel ist als erstes das hierbei das Stammkapital gebildet wird und dann eventuell mal die Wandlung in eine GmbH.

Ich möchte damit nicht Reich werden aber auch nicht alles verschenken, daher die 400€ Anstellung.

Mir geht es nur darum wie ich das bei der Bundeswehr anmelde, da ich ja nicht 2 Nebentätigkeiten anmelden kann.

Grüße und Danke

F_K

ich verstehe Dich schon - Du bist alles in einer Person und willst Dich als Geschäftsführer nicht bezahlen - um eben eine noch genehmigungsfähige Beschäftigung zu haben.

Zitatda ich ja nicht 2 Nebentätigkeiten anmelden kann.

Dies must Du aber.

Andi

Zitat von: blup am 23. Mai 2013, 18:44:31
Mir geht es nur darum wie ich das bei der Bundeswehr anmelde,

Genau so, wie es ist. Ohne Mauschelei, ohne Trickserei. Und gewöhn dich schon mal an den Gedanken, dass das so wohl nicht genehmigt werden wird.
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blup

Genau weil ich nichts Mauscheln oder Tricksen will frage ich euch ja :)

Ich habe dazu folgendes gefunden:

Eine UG ist steuerlich wie eine GmbH zu behandeln. Die UG wird durch den Geschäftsführer vertreten. Der GF kann seine Tätigkeit auch ohne Entgelt für die UG oder GmbH ausüben (organschaftliche Vertretung). Will der Geschäftsführer ein Gehalt, so muss mit der UG oder GmbH ein zivilrechtlicher Anstellungsvertrag abgeschlossen werden - dann Gehaltsabrechnung - und das Gehalt ist dann Betriebsausgabe.

Sie müssen also für die Ausübung der Geschäftsführung kein Gehalt beziehen.

Wenn die UG Gewinne erwirtschaftet, bleiben diese zunächst in der UG und unterliegen der Körperschaftsteuer. Die Gewinne müssen nicht ausgeschüttet werden, sie können also in der UG thesauriert werden. Bei einem Kapital von unter 25.000 Euro muss sowieso ein Betrag in der UG bleiben.

Die Überschüsse gehen in die Rücklagen. Für eine Ausschüttung ist immer ein Ausschüttungsbeschluss notwendig. Ausschüttungen werden nicht in der Satzung geregelt.

Also weder notwendig Gehaltszahlungen noch Gewinnausschüttungen.

Die Mustersatzung ist dazu ausreichend, da hier nur der organschaftliche Geschäftsführer bestellt wird. Die Mustersatzung ist auch bei Zahlung eines GF-Gehaltes nicht anzupassen, es muss ein privatschriftlicher GF-Anstellungsvertrag separat abgeschlossen werden

Quele: http://www.existenzgruender.de/expertenforum/steuern/antwort.php?frage=9703&rubrik=11&archiv=166

Danach müsste ich ja nur die Nebentätigkeit anmelden.


AriFuSchr

... meine Antwort zum Steuerrecht hast Du, diese ist steuerrechtlich fundiert - und in aller Kürze wieder gegeben. Das Halten von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist keine Betätigung im Sinne des Arbeitsrechts sonder spielt sich auf der Gesellschafterebene ab. Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen ist arbeitsrechtlich nicht genehmigungspflichtig. Das sind die Fakten - falls jemand Quellen braucht, gerne.
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

F_K

@ blub:

dann müsste also niemand überhaupt etwas genehmigen lassen, weil er kann ja "ehrenamtlich" für die UG arbeiten?!

.. und als GF arbeitet er ja ohne Gehalt, dann sind die Stunden auch egal?

Merkste was?

AriFuSchr

halten wir fest, eine ehrenamtliche Betätigung ist nur für Zwecke wie sie in §§ 51 ff der AO genannt sind möglich.

Eine unentgeltliche Tätigkeit für eine Geschäftsführertätigkeit bei einer Gesellschaft an der der Geschäftsführer (sog. Gesellschafter-GF)  beteiligt ist, hat steuerrechtlich keine Konsequenzen.

Nur eine überhöhte Vergütung wurde steuerrechtlich durch die Annahme einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung korrigiert.

In welchem zeitlichen Umfang eine Betätigung durch den Dienstherrn genehmigungsfähig ist, ist wohl im Einzelfall zu regeln, alles andere ist steuerrechtlich legaler Gestaltungsspielraum. Übrigens steuerrechtlich nicht optimal gestaltet, weil der Gewinn der UG auch der GewSt unterliegt und somit der überhöhte Gewinn der durch die unangemessene Vergütung für den GF entsteht, zu einer höheren GewSt führt.
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

blup

F_K gefällt das überhaupt nicht :) Aber so ist die rechtslage! Als Gesellschafter sowie Geschäftsführer kann ich mich unentgeltlich einbringen. Also sollte das mit dem Angestelltenverhältnis rechtens sein und ich mache mich vor der Bundeswehr nicht rechtlich greifbar.

Oder verstehe ich da was falsch AriFuSchr, auch wenn das von der Steuerseite nicht optimal gewählt ist?

Danke euch :)

Andi

Ari hat zur dienstrechtlichen Seite gar nichts geagt, außer, dass das im Einzelfall entschieden werden muss. Du drehst dir aber echt alles so, wie es dir in den Kram passt. ;)
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blup

Zitat von: Andi am 23. Mai 2013, 21:04:32
Ari hat zur dienstrechtlichen Seite gar nichts geagt, außer, dass das im Einzelfall entschieden werden muss. Du drehst dir aber echt alles so, wie es dir in den Kram passt. ;)

Pscht ;)

Andi

Soll ich dir mal ne Tendenz aufzeigen wie ich als dein DV entscheiden würde? Ich würde den Antrag ablehnen. Schlicht weil ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass hier nicht ein Haupterwerb aufgebaut wird. Diese Antwort hast du aber im Übrigen bereits von einem Juristen bekommen - ganz am Anfang. ;)
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F_K

Zitatund ich mache mich vor der Bundeswehr nicht rechtlich greifbar.

EBEN DOCH!

Weil Du eine zweite Tätigkeit aufbaust - die im Umfang und Einnahmen das Erlaubte weit überschreitet.

... und wenn Andi und Ich mal einer Meinung sind - dann könnte was dran sein ...

blup

Zitat von: F_K am 23. Mai 2013, 21:15:09
Zitatund ich mache mich vor der Bundeswehr nicht rechtlich greifbar.

EBEN DOCH!

Weil Du eine zweite Tätigkeit aufbaust - die im Umfang und Einnahmen das Erlaubte weit überschreitet.

... und wenn Andi und Ich mal einer Meinung sind - dann könnte was dran sein ...

Aber das unternehmen ist eine eigenständige Juristische Person?! Für die Bundeswehr bin ich doch nur auf 400€ Basis Angestellt, was ja auch so ist.


Andi

Für die Bundeswehr ist effektiv völlig egal wie viel oder wenig du "verdienst" oder welche "juristischen Personen" du dir schaffst.
Der Bundeswehr gegenüber hat der Soldat die Pflicht zur Dienstleistung. Ein Disziplinarvorgesetzter darf keinerlei Nebentätigkeit genehmigen, die es wahrscheinlich macht, dass der Soldat auf Grund dieser der Pflicht zur Dienstleistung und anderen Dienstpflichten nicht mehr (vollumfänglich) nachkommt/nachkommen kann.
Wochenstunden und Einkommen sind dabei ein Anhalt für eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung und keine festen Größen. Und in diesem Fall sagt das Gesamtpaket ziemlich eindeutig, dass es hier um mehr als eine bloße Nebentätigkeit geht.

Man kann es auch drastisch formulieren: Solange du Soldat bist gehört dein Allerwertester dem Dienstherrn und du kannst nicht einfach machen was du willst.
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