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Zusatzfragebögen während Eignungsfeststellung - eingestelltes Verfahren

Begonnen von Lestrade, 18. Juli 2013, 01:48:02

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Lestrade

Hallo liebe Forummitglieder,

im Internet konnte ich ein Bewerbungsbogen für den freiwilligen Wehrdienst finden der als Bewerbung für Mannschafter bis hin zum Offizier dient. Dieser ist fünf Seiten lang und enthält folgende zwei Fragen: Ziffer 31 "Sind sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wurden, ... , ?"
und Ziffer 32 "Läuft gegen sie ein Straf., polizeiliches, ... , Ermittlungsverfahren?"

Ist dieser Bewerbungsbogen der aktuell verwendete und seit wann wird er ggf. verwendet?

Laut dieser Fragestellung muss man in seiner Bewerbung also keine Ermittlungsverfahren oder Gerichtsverfahren angeben die zu keiner Verurteilung führten und/oder eingestellt wurden und in der Vergangenheit liegen. Ist das korrekt?


Kann mir einer sagen, ob man bei der Eignungsfestellung während der zwei/drei Tage im Zentrum für Nachwuchsgewinnung nochmals Zusatzfragebögen ausfüllen muss wo die Fragestellung dann plötzlich in etwa so hieß: "Wurde gegen sie schonmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?" oder ähnliches? Musste jemand sowas dort ausfüllen oder bilde ich mir das nur ein? Und wäre dies dann nachträglich ein Zusatz zur Bewerbung?

Ich mache mich immoment mit diesem Gedanken verrückt.... :-\ :-\

Dustin87

Zitat von: Marschel am 18. Juli 2013, 01:48:02
Zusatzfragebögen ausfüllen muss wo die Fragestellung dann plötzlich in etwa so hieß: "Wurde gegen sie schonmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?" oder ähnliches?

Hey,

leider hat Marschel vergessen mit beizufügen, dass er die Frage für mich stellt, habe mich als FW TrpDst beworben und wurde angenommen, wusste nicht das man auch als Gast hier posten kann.
ich glaube das waren Fragebögen von den Psychologen oder der Koordinationsstelle. Vielleicht kann mir ein Bewerber der grade im Zentrum war sagen, ob bei diesen Bögen auch rechtliche Fragen wie oben zitiert beantwortet werden müssen? Entweder ich bilde es mir ein oder nicht ist zwei Monate her.. :-\

Oder ob die erfahrenen Soldaten wissen, dass einem sowas nur in der Bewerbung abgefragt wird?

Hintergrund ist ein Gerichtsverfahren welches bereits vor Bewerbung oder ähnliches eingestellt wurde, jedoch der bekommene Dienstposten eine SÜ1 vorsieht und es dort dann im ZDtV sichtbar wird.... ich hab einfach Angst das ich eine oben zitierte Frage "überlesen habe" im ZNWG in Gedanken an die Frage in der Bewerbung und mit Nein beantwortet habe...

Bin über Antworten und Hilfestellung dankbar.

Lidius

Ruf doch einfach an und frag nach. Im ZNWG/KC wird dir niemand den Kopf wegen eines eingestellten Verfahrens abreissen, aber nur die können dir sicher die gewünschte Auskunft geben.

Andi

Welche Ermittlungen offenbart werden müssen steht im Zusatzfragebogen drin: Da geht es um ganz bestimmte Delikte und nicht pauschal um alle.
Ansonsten ist der aktuelle Zusatzfragebogen auf bundeswehr-karriere.de herunterladbar.

Die Angaben bei der Bewerbung haben aber nichts damit zu tun, was bei einer SÜ anzugeben ist!
the rest is silence...

Bundeswehrforum.de - Seit 19 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann.

Dustin87

Danke für eure zwei Antworten.

Habe mir auf der offiziellen Seite nochmal den Bewerbungsbogen und den Zusatzfragebogen angesehen. Laut denen muss ich das Verfahren, welches bereits vor Bewerbung eingestellt wurde, nicht angeben.

Werde am Montag im ZNGW anrufen, ob man in den Tagen der Eignungsfeststllung auch nochmal Zettel mit befindlichen rechtlichen Fragen ausfüllen muss. Bin aber jetzt beruhigt, dass ich in der Bewerbung alles richtig gemacht habe.

:)

juliawer

Hallo liebe Forumer,

Ich stelle diese frage für meinen Mann.
Und zwar ging es darum, das gegen meinen man 2 verfahren liefen. die einmal nach 153 stpo ,153a 1stpo eingestellt wurden.
Bei abgabe der Bewerbung lief kein verfahren. Erst im nach hinein. Und bis zum eignungstest waren die verfahren eingestellt und erledigt. Musste man was nachreichen? Nun hat er bei dem fragebogen alles mit nein angekreuzt ob ein verfahren läuft. Er kann sich an die genaue frage Stellung nicht mehr erinnern. Er muss noch ein attest vorlegen dann könnte er seinen dienst ab 1.10 aufnehmen.
Meine frage ist nun kann jetzt im Nachhinein was passieren? Unser Anwalt sagte auch das man eingestellte Verfahren nicht angeben muss.
Ich danke für antworten.

BulleMölders

Man muss aber im laufenden Bewerbungsverfahren die Eröffnung von Verfahren melden, denn laufende Verfahren sind ein absolutes Einstellungshindernis.

Dustin87

Hallo,

Sie schreiben das er im Fragebogen alles mit "nein" angekreuzt hat, meinen Sie mit dem Fragebogen die Bewerbung? Wenn da noch kein Verfahren lief ist die Antwort "nein" logischerweise richtig.

Oder meint Ihr Mann ein Fragebogen den er während des Eignungstestes ausfüllen musste? Vielleicht einfach mal im KC anrufen und nach dem genauen Wortlaut nachfragen ob dort drin steht "lief" oder "läuft" würde mich auch sehr stark interessieren ;D

Wenn die Verfahren vor Bewerbungsabgabe eingestellt worden wären, wäre alles korrekt, da aber dies erst mittem im Bewerbungsverfahren lief, ist man verpflichtet so etwas anzugeben, wenn es später also noch raus kommen sollte wird es bestimmt zu Problemen kommen können.

BulleMölders

Was beim verschweigen von laufende Ermittlungen im Berwebungsverfahren passieren kann, kann man hier nachlesen:
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=44230.0

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Sossar

Moin.

Eingestellte oder verjährte Verfahren/Verurteilungen müssen NICHT angegeben werden,
sie dürfen rein Rechtlich auch keine negativen Konsequenzen für die betreffende Person
haben.

Wenn die Frage kommt "Hatten Sie schon einmal Probleme mit der Polizei" ist man nicht
verpflichtet unbedingt "alte" Kamellen zu erzählen.

Gruß
This is the End, my only Friend, the End.

Terek

Zitat von: Sossar am 27. Juli 2013, 08:02:51
Eingestellte oder verjährte Verfahren/Verurteilungen müssen NICHT angegeben werden,
sie dürfen rein Rechtlich auch keine negativen Konsequenzen für die betreffende Person
haben.

Wer sagt denn so etwas?

Dustin87

Es müssen Vorstrafen oder laufende Verfahren angegeben werden, eingestellte Verfahren muss man somit nicht angeben, da man durch so eines als nicht bestraft oder verurteilt gilt.

Ich denke verjährte Verfahren muss man angeben, da man durch sie vorbestraft ist. Nur weil ein Verfahren getilgt wird verschwindet die Strafe doch nicht?! ;D

juluawer

Danke für zahlreiche antworten.
Also er hatte sich im Februar beworben. Da wusste er von nichts. Und im juli war der test . Ich glaube im März wurde eine Ermittlung eingeleitet und im april eingestellt. Also vor dem eignungstest war alles abgeschlossen.
Er kann sich an den genauen text nicht erinnern. Aber auf jedenfall alles mit nein angekreuzt. Weil der anwalt auch isagte es muss nicht angegeben werden. Nur bei direkter nachfrage. Und gefragt wurde er nicht. Polizei technisch keinen kontakt gehabt. Es lief über die Staatsanwaltschaft.
Aber Anwälte sagen,  zu eingestellten Verfahren muss man sich nicht äußern das haben wir auch in Erfahrung bringen können.
Ich möchte auch keine Einzelheit erläutern.  Aber es hatte nichts mit gewalt zu tun oder drogen.

Terek

Also:

Angeben muß man (und danach Fragt auch der Bewerbungsbogen):

- laufende, nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren, sofern, bzw. sobald man Kenntnis davon hat

- jegliche strafrechtliche Verurteilung, sowie Strafbefehle der Staatsanwaltschaft oder ähnliches. Grundsätzlich alles was in des Bundeszentralregister eingetragen wird (§ 3 BZRG). Dabei ist absolut unerheblich ob die Höhe der Strafe ausreicht um als vorbestraft zu gelten. Denn, wer noch immer einwendet, daß er es nicht angeben muß, weil er sich als "unbestraft" bezeichnen darf (§53 Abs. 1 BZRG) der sollte Absatz 2 lesen.

- zudem Disziplinarmaßnahmen, sofern noch nicht gelöscht.

Die Bundeswehr verlangt zudem die Einwilligung, die Ermittlungsakten der angegebenen Straftaten sichten zu können. Diese kann man natürlich verweigern. Dann braucht man sich allerdings wohl auch kaum die Mühe machen, die Bewerbungsunterlagen abzugeben...

Nicht angeben muß man bei der Einstellung:

- Strafverfahren, die aus mangelndem Tatverdacht eingestellt wurden (§170 II StPO)

- Strafverfahren, mit Einstellung nach §153, §153 a StPO. Dies unter anderem weil danach (bei der Einstellung) auch nicht gefragt wird. Bei einer späteren Sicherheitsüberprüfung könnte das anders sein.
Auch ein nach §153 ff StPO eingestelltes Verfahren, kann u.U. zu einem Ausschluß  für gewisse sicherheitsrelevante Tätigkeiten und damit zur charakterlichen Nichteignung für bestimmte Stellen führen. Beispielsweise ein Bewerber für den Polizeidienst, gegen den ein Verfahren wegen Unfallflucht so eingestellt wurde...

Dustin87

@ Terek

Deine Antwort fand ich sehr hilfreich und schlüssig, deswegen kannst du mir vielleicht beim Folgenden eine Einschätzung abgeben oder einen Rat.

Bevor der Bewerbung: Eingestelltes Verfahren nach 153a StPO wegen Betruges = Fall: Autoverkauf auf Ebay, mit Angabe von Mängeln etc. Käufer nach Kauf in die Werkstatt, Mängel gefunden die nicht angegeben waren aber auch nicht bekannt, Verkäufer zahlt daher ein Teil des Kaufpreises zurück! <-- diese Einigung geschah bereits vor Einleitung der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft...

Dann halbes Jahr später Bewerbung als Feldwebel im Truppendienst, Tests alle bestanden und wurde angenommen. Dann Erhaltung der Dienstantrittsaufforderung sowie Dienstpostenbeschreibung.

Der Dienstposten sieht eine Sicherheitsstufe 1 vor... Dabei wird das oben genannte Verfahren dann bekannt und muss man ja auch angeben. Kann dieser Fall bei einer Ü1 bereits zu Problemen führen?

Sprich das man dann wieder "rausgeschmissen" wird? Oder kann man bei so einem Fall noch gute Hoffnung haben die Ü1 zu bestehen?

Schnellantwort

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