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Feldwebel werden mit einer Vorstrafe?

Begonnen von Tori17, 28. Mai 2013, 22:35:38

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Andi

Zitat von: Marschel am 08. Juli 2013, 13:00:36
Ist das tatsächlich so? :o Kann ich mir nicht vorstellen,

Und welche Relevanz soll deine Vorstellungskraft für die Bewertung der Sachlage haben?

Zitat von: Marschel am 08. Juli 2013, 13:00:36
da die Bundeswehr doch erst nach Feststellung der Tauglichkeit etc. und dementsprechend der festen und erfolgten Einplanung das berechtigte Interesse der zuständigen Stelle für's BZR darlegen können und somit die unbeschränkte Einsicht erhalten.

Mumpitz, die Bundeswehr braucht kein "berechtigtes Interesse" nachzuweisen, sondern bekommt eine Registerauskunft dann, wenn sie diese Auskunft zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigt (siehe §31 BZRG). Das ist dann der Fall, wenn sich jemand bei der Bundewehr bewirbt, sonst kann die Bewerbung nämlich gar nicht bearbeitet und bewertet werden.

Gruß Andi
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christoph1972

Für die geneigte Leserin bzw. den geneigten Leser ein Merkblatt des Bundesamtes für Justiz zum Thema unbeschränktes Führungszeugnis für die Bundeswehr.

Wer den Bewerbungsbogen aufmerksam liest und zwar auch mal das Kleingedruckte unter Bst. H RdNr. 50 beachtet, stellt fest, dass das BMVg sehr genau darauf hinweist, was es tut oder nicht nicht tut.

Wie blauäugig kann man eigentlich sein .... wenn es keine "Jugendsünde" ist, dann steht es nunmal im erweiterten Führungszeugnis drin. Entweder man steht dazu und kann das erklären oder man kann es nicht, dann ist beim Psychologen schon Schluss, da muss kein Rechtsberater/keine Rechtsberaterin Ihren Hirnschmalz darauf verschwenden.

[gelöscht durch Administrator]
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Sossar

Nabend.

Ich habe Anfang Juli bei dem Bundesamt für Justiz eine persönliche Einsichtnahme meines
Bundeszentralregisterauszug beantragt. Jetzt, nach 3 Wochen habe ich Gewissheit.

Es ist KEIN Eintrag vorhanden !  :D

Ich empfehle jeden, der sich nicht Sicher ist, ob doch etwas in dem BZRG drinn stehen könnte,
einfach eine Einsichtnahme zu beantragen. http://www.bfdi.bund.de/cln_029/nn_531474/DE/Themen/EinzelneRechtsgebiete/Strafrecht/Artikel/Bundeszentralregister.html__nnn=true

Ansonsten heißt es nur noch ; Bleibt sauber!
This is the End, my only Friend, the End.

F_K

@ Sossar:

Dir ist aber bekannt, dass die Fragen im Bewerbungsbogen nicht deckungsgleich mit der Frage nach Einträgen ist?

Im rahmen von SÜ kommen auch die Dinge ans Licht, die Dich zu so einer Auskunftsanfrage getrieben haben.

Sossar

Nabend.

Im Bewerbungsbogen steht ob aktuell Verfahren gegen einen laufen,
oder ob man schonmal verurteilt wurde.
Im Kleingedruckten steht allerdings auch, dass man Verfahren die getilgt wurden,
(also aus dem BZRG gelöscht worden) NICHT angeben muss. 

Ich mach mir da also wenig Sorgen. Laut Gesetzgeber dürfen
verjährte bzw. getilgt Strafsachen NICHT zu Nachteilen führen.
Was die Bundeswehr aber bei einer möglichen Ablehnung angibt, ist ihr
selbst überlassen. ;)

Ich halte euch auf den laufenden.
This is the End, my only Friend, the End.

Terek

Zitat von: Sossar am 27. Juli 2013, 23:07:17
Laut Gesetzgeber dürfen
verjährte bzw. getilgt Strafsachen NICHT zu Nachteilen führen.

Mich würde mal wirklich interessieren, wo der Gesetzgeber das geäußert hat.

Lidius

Zitat von: Sossar am 27. Juli 2013, 23:07:17
Ich mach mir da also wenig Sorgen. Laut Gesetzgeber dürfen
verjährte bzw. getilgt Strafsachen NICHT zu Nachteilen führen.

Das mag grundsätzlich so sein, aber natürlich gibts da auch ne Menge Ausnahmen. Eine davon ist die Einstellung in den öffentlichen Dienst und jetzt darfste drei mal raten was die Bundeswehr ist...

Sossar

Zitat von: Terek am 27. Juli 2013, 23:30:00
Zitat von: Sossar am 27. Juli 2013, 23:07:17
Laut Gesetzgeber dürfen
verjährte bzw. getilgt Strafsachen NICHT zu Nachteilen führen.

Mich würde mal wirklich interessieren, wo der Gesetzgeber das geäußert hat.

Ich habe es falsch formuliert, im RECHTSWEG dürfen getilgte Strafsachen nicht
zu Nachteilen führen...

Getilgte Straftaten sind nicht im unbeschränkten BZRG zu finden. Ich habe
diesbezüglich nichts anders im Internet gefunen.

Als Betroffene Person hat man natürlich auch das Recht,sein BZRG in
unbeschränkte Version einzusehen. Ich habe extra bei dem Bundesamt
für Justiz mein BZRG angefordert, damit ich weiß ob eine Bewerbung
bei der Bundeswehr überhaupt Sinn macht. Dort war kein Eintrag vorhanden.
This is the End, my only Friend, the End.

Elvis

Den entscheidenden Punkt hat Terek ja schon in einem "Nachbarthread" gepostet, mehr interessiert für die Bewerbung erstmal nicht, denk ich mal.

Zitat von: Terek am 27. Juli 2013, 15:39:27
Also:

Angeben muß man (und danach Fragt auch der Bewerbungsbogen):

- laufende, nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren, sofern, bzw. sobald man Kenntnis davon hat

- jegliche strafrechtliche Verurteilung, sowie Strafbefehle der Staatsanwaltschaft oder ähnliches. Grundsätzlich alles was in des Bundeszentralregister eingetragen wird (§ 3 BZRG). Dabei ist absolut unerheblich ob die Höhe der Strafe ausreicht um als vorbestraft zu gelten. Denn, wer noch immer einwendet, daß er es nicht angeben muß, weil er sich als "unbestraft" bezeichnen darf (§53 Abs. 1 BZRG) der sollte Absatz 2 lesen.

- zudem Disziplinarmaßnahmen, sofern noch nicht gelöscht.

Die Bundeswehr verlangt zudem die Einwilligung, die Ermittlungsakten der angegebenen Straftaten sichten zu können. Diese kann man natürlich verweigern. Dann braucht man sich allerdings wohl auch kaum die Mühe machen, die Bewerbungsunterlagen abzugeben...

Nicht angeben muß man bei der Einstellung:

- Strafverfahren, die aus mangelndem Tatverdacht eingestellt wurden (§170 II StPO)

- Strafverfahren, mit Einstellung nach §153, §153 a StPO. Dies unter anderem weil danach (bei der Einstellung) auch nicht gefragt wird. Bei einer späteren Sicherheitsüberprüfung könnte das anders sein.
Auch ein nach §153 ff StPO eingestelltes Verfahren, kann u.U. zu einem Ausschluß  für gewisse sicherheitsrelevante Tätigkeiten und damit zur charakterlichen Nichteignung für bestimmte Stellen führen. Beispielsweise ein Bewerber für den Polizeidienst, gegen den ein Verfahren wegen Unfallflucht so eingestellt wurde...


Sossar

This is the End, my only Friend, the End.

Fw87

Ich habe eine Vorstrafe (Fahren unter Alkoholeinfluss, 9 Monate der Lappen weg) und ich bin auch angenommen worden für die Laufbahn der Fw im TrpDst. Mein Tipp für dich: Sei ehrlich, denn Ehrlichkeit währt am längsten. Stelle dich darauf ein, bei deinem Prüfungsgespräch nach diesem Fehltritt gefragt zu werden. Wenn deine restlichen Leistungen stimmen, dürfte es aus meiner Sicht kein Problem darstellen, wenn es wohlgemerkt eine Einmalige Sache war.

Sossar

Moin Fw87.

War die Sache bei Ihrer Bewerbung bereits getilgt? bzw. kam dieses erst
bei der Eignungsfeststellung zur Sprache?

In der Bewerbung steht ja, verjährte bzw. getilgte Strafsachen brauch man nicht
zu Offenbaren. ?!

Gruß
This is the End, my only Friend, the End.

KlausP

ZitatWar die Sache bei Ihrer Bewerbung bereits getilgt?

Warum muss sie das?

Zitatbzw. kam dieses erst
bei der Eignungsfeststellung zur Sprache?

Wenn er sie angegeben hat bestimmt.

Zitatverjährte bzw. getilgte Strafsachen

Sie sollten sich mal mit den Unterschieden zwischen Verjährung und Tilgung beschäftigen, bevor Sie hier sowas raushauen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Sossar

Mahlzeit.

Ja tut mir leid, verjährung ist etwas vollkommen anderes... Lag mir so
auf der Zunge... ;)

Mir ist halt nicht vollkommen klar, wie das mit getilgten Strafsachen gehandhabt wird.
Einerseits kann ich mich als nicht vorbestraft bezeichnen, aber andererseits wird
einem das dann doch zu Last gelegt.

Ist es denn nicht so, dass man Soldat werden kann, wenn man KEINE Vorstrafen hat?!
Ich habe ja KEINE Vorstrafen.

Mal an die Kenner hier im Forum, WAS steht denn alles im uneingeschränkten BZRG?
Alles was je gegen ein gelaufen ist? Also auch Eingestellte Verfahren?
Was bedeutet dieser Abschnitt genau;
"Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Suchvermerken darf - un
beschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werde "


Danke im vorraus.
This is the End, my only Friend, the End.

Elvis

Man kann auch mit Vorstrafen Soldat werden, zwingendes Einstellungshindernis sind z.B. erst Freiheitsstrafen ab einem Jahr, hat Ulli76 mal irgendwo geschrieben.
Aber man wird wohl eher nicht als Top-Bewerber betrachtet, das ist klar.
Fragt sich, was Du Dir davon versprichts, Dir sinnlos den Kopf zu zerbrechen? Bewerben und abwarten, ändern kannst Du sowieso nichts und wenn Du noch so sehr in die Materie gehst.

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