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Wiederbeschaffung verschwundener pers. Unterlagen

Begonnen von Terek, 28. August 2013, 11:55:31

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Terek

Hallo zusammen,

seit ein paar Tagen habe ich, nach gut zwei Jahren Pause, einen neuen Beorderungsdienstposten - soweit so gut.
Nun hatte sich bei der letzten Übung schon angekündigt und nun definitiv herausgestellt, daß es mich nun auch ereilt hat und all meine persönlichen Unterlagen, wie Truppenausweis, Schießbuch, G-Akte und Dienstführerschein usw. verschwunden sind. Ich hatte diesbezüglich bis dato leider keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, was sich nun rächt.

Nachforschungen zufolge sind die Sachen wohl nach einer Wehrübung im Bermudadreieck zwischen (damaligen) Beorderungstruppenteil, KWEA und Übungstruppenteil verschwunden. Ich werde die Tage den Reservistenbearbeiter meiner neuen Einheit drauf ansprechen, aber der ist manchmal schwer zu fassen und vielleicht hat vorab ja schon jemand Erfahrungen oder Tips, wie man da im Einzelnen am besten wieder zu den Unterlagen kommt....

Gut Truppenausweis geht über die Einheit und bei der G-Akte wird es wohl auf eine extrem unaktuelle Kopie aus Andernach hinauslaufen müssen, wenn ich das richtig sehe. Aber gibt es für das Schießbuch überhaupt eine Kopie oder ist das unwiederbringlich weg und ich muß alles neu nachweisen? Mein Dienstführerschein wäre noch ein paar Jahre gültig, da müßte doch eine Neuausstellung recht einfach möglich sein?


wolverine

Truppenausweis: Dienstliche Erklärung und dann Neuausstellung; G-Akte: Wiederherstellung nach der archivierten Akte; Dienstführerschein: Dienstliche Erklärung und Neuerstellung nach den Daten der ZMK; Schießbuch: Für was? Die Grundübungen irgendwann nachschießen und den Rest vergessen. Wenn man darauf besteht: Dienstliche Erklärung und Neuerstellung, im Zweifel Schießkladden zuziehen.
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Helft mit, dass es so bleiben kann

miguhamburg1

Lieber Kamerad,

Vieles von dem ist doch eigentlich überhaupt kein Problem, Vieles ist wie bei den Aktiven auch:

a)  Ein Truppenausweis wird vom neuen Beorderungstruppenteil ausgestellt
b)  Der Militärführerschein wird ebenfalls vom BeordTrTl über die ZMK neu angefordert/veranlasst
c)  Über die erfolgten Überprüfungsfahrten fertigen Sie eine Dienstliche Erklärung an - und Ihr Beorderungstruppenteil wird deren Aufnahme (ggf. kurze Nachschulung einschl. Überprüfungsfahrt) in ein neues Fahrtennachweisheft veranlassen
d)  Das Schießbuch ist weg - und Ihnen wird ein neues Schießbuch ausgestellt. Da Ihre früheren Schießergebnisse heute niemanden mehr interessieren, ist deren Fehlen aber auch nicht von Belang.
e)  Ihr BeordTrTl wird in zusammenarbeit mit dem zuständigen SanZ nach der G-Akte forschen lassen und ggf. das (noch) vorhandeneauslesen lassen. Da Sie bei der ersten Dienstleistung in dem Fall sowieso eine Einstellungsuntersuchung haben, wird der Truppenarzt das Erfrderliche von Ihnen sowieso erfragen.

bayern bazi

außerdem müssen bei jeder Wehrübung zumindest die Überprüfungsfahrten wenn erforderlich NEU gemacht werden -

selbst wenn du 2 mal innerhalb von 3 Monaten übst ;)

also kannst du jederzeit ein neues Fahrtenbuch anfangen ;)

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

MMG

Zitat von: bayern bazi am 28. August 2013, 12:22:19
außerdem müssen bei jeder Wehrübung zumindest die Überprüfungsfahrten wenn erforderlich NEU gemacht werden -
Quelle?

KlausP

Zitat von: MMG am 28. August 2013, 12:24:28
Zitat von: bayern bazi am 28. August 2013, 12:22:19
außerdem müssen bei jeder Wehrübung zumindest die Überprüfungsfahrten wenn erforderlich NEU gemacht werden -
Quelle?

Stimmt, da hätte ich auch gerne eine gewusst!
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Terek

Besten Dank. Bei eingehender Betrachtung auch natürlich logisch.
Ich denke da schwang eher noch etwas Nostalgie mit. Denn, wie auch das Schießbuch, hatte mein Fahrtennachweisheft wohl auch eher nur noch historischen Wert.

Aber eine Quelle für die Sache mit den Überprüfungsfahrten hätte ich auch gern. Das würde ja so gar kleinen Sinn ergeben...

MMG

Bzgl. Überprüfungsfahrten sagt die aktuelle ZDv 43/2 darüber nichts aus.

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