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Erstattung Arztkosten, im Ausland, durch den LSO

Begonnen von Silver1382, 22. Februar 2014, 10:00:00

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F_K

@ Andi:

Ich habe mit Beispielen erläutert, dass der Dienstherr durchaus von seinen Soldaten erwarten kann, bei kleineren Summen in Vorleistung zu gehen. Dies ist bei fast allen Dienst- und Arbeitsverhältnissen so.
Eine Grenze von 200 Euro erscheint ohne Detailkenntnis durchaus angemessen.

Wenn es anders gesehen wird, so soll er sich halt beschweren - und dann bitte berichten, ich würde wetten annehmen ...

miguhamburg1

@ F_K, Sie verwechseln hier Äpfel mit Birnen.

Für Dienstreisen stellt Ihnen der Dienstherr grundsätzlich eigene Kfz, Bahn- oder Flugtickets zur Verfügung oder Sie können gem.BRKG die Fahrt mit Ihrem Privat-PKW abrechnen, wenn dies gestattet wurde.

Ihre wiederholte Aussage bezüglich der hier zugrunde liegenden Anfrage zeigt schlicht nur eins: Dass Sie als Soldat noch nie in der hier geschilderten Situation waren. Und infolgedessen lieber keine Kommentare oder Empfehlungen abgeben sollten. In vielen Ländern dieser Welt leisten Soldaten in Kleinstdienststellen der Bundeswehr Dienst wie der Fragensteller hier. Je nach Behandlungsbedürftigkeit können da sehr schnell hohe Summen an Vorleistung fällig werden, für die der Auslandsverwendungszuschlag NICHT vorgesehen ist. Den gibt es nämlich wegen der höheren Lebenshaltungskosten und nicht für die etwaigen Kosten medizinischer Behandlung, die wegen der UTV eigentlich nicht anfallen dürften, also auch nicht in den Auslandszuschlag eingerechnet sind.

Auf dieser Basis ist Ihre gewohnt schneidige Zurechtweisung schlicht Mumpitz und irrelevant.

F_K

@ Miguhamburg1:

Ich sach mal: Quellen?

Dass der ZSanDienst schon im INLAND nicht in der Lage ist, jeden Kleinstandort mit einem eigenen SanZentrum zu versorgen, sollte klar sein.

Im Ausland ist diese Situtation (bis auf wenige Ausnahmen) allerdings die Regel - dort gibt es KEINE SanZentren an jeder Botschaft, an der Soldaten eingesetzt sind.
Im übrigen werden die Behandlungskosten im Rahmen der UTV von der Bundeswehr übernommen - dafür ist der Auslandsverwendungszuschlag nicht vorgesehen, da sind wir einer Meinung.

Nochmal ganz langsam zum verstehen:

- in aller Regel haben Rechnungen ein Zahlungsziel.
- bei größeren Summen akzeptiert die abrechnende Stelle (vorab) einen Scan, so dass eine Auszahlung der benötigten Summe VOR dem Zahlungsziel erfolgen kann, so dass der Soldat nicht mal einen "Zinsschaden" hat.
- lediglich bei kleineren Beträgen wird das "normale" Verfahren mit Originalbelegen gewordert, hier kann es im EINZELFALL dazu kommen, dass die Erstattung erst erfolgt, wenn das Zahlungsziel bereits überschritten ist.

Welchen "Schaden" entsteht dann?

Nehmen wir die 600 Euro als Beispiel, und einen (sehr langen) Zeitraum von 2 Monaten - bei einem Zinssatz von 4 % im Jahr reden wir also über 4 Euro.

Und 4 Euro sind ein Luxusproblem.

(Welche Alternativen gäbe es denn? SanZentrum vor Ort? Eigene Abrechnungsstelle vor Ort?  Welche Kosten würden da entstehen? Stehen diese in einem Verhältnis zu diesen 4 Euro?)

Liebe Miguhamburg, ich bitte doch darum, sachlich auf meine Argumente einzugehen und Kosten und Zinzen nicht zu verwechseln.

Gast124

Als auch jemand der in einer Kleinstdienststelle im Ausland eingesetzter Soldat möchte ich hier auch einmal kurz meine Meinung zum besseren geben.
@F_K:
Sehr wohl ist dies ein Problem, denn in den meisten Fällen funktioniert die Bezahlung nicht wie wir es aus Deutschland vielleicht kennen mit Rechnung sonder ist entweder in Vorkasse oder sind direkt nach der Behandlung zu entrichten. Aus diesem Grund können sie Ihre Stellungnahme mit dem Vermerk Zahlungsziel schon einmal vergessen.
Des weiteren besitzen die meisten Soldaten ein Konto im Ausland auf das ein bestimmter Teil des Gehaltes, je nachdem wie mann es wünscht und was benötigt wird, überwiesen wird mit Hand einer monatlichen Lastschrift von dem deutschen Gehaltskonto. In der Regel ist dieses Konto jedoch nicht für größere Beträge welche aus der Reihe kommen gedeckt. Das ganze hat auch damit zu tun das man nicht zu viel Geld in ausländischer Währung auf dem Konto hat und man somit nicht so sehr Kursschwankungen unterliegt. Somit werden solche Beträge meistens mit der Kreditkarte bezahlt und dann fallen eben nicht nur Zinsen an sondern möglicherweise auch noch weitere Gebühren (z.B. Kartenbenutzung im Ausland, Wechselkursschwankungen etc.).
Unabhängig von der Besoldungstufe kann es meiner Meinung daher nicht sein das man Trotz UTV solch grosse Beträge auslegen muss.

ulli76

Evtl. lässt sich das Problem lösen, indem man noch einmal mit der Heilfürsorge im SanKdo (bzw. da wo der zuständige LSO sitzt) spricht und das Problem schildert.
Wenn die Erstattungszeiten vergleichsweise lang sind, kann man die ja schonmal verkürzen indem die weiterhin die eingescannten Rechnungen akzeptieren würden. Die Originale kann man doch immernoch hinterher schicken.

Zumindest zeigt meine Erfahrung, dass es oft weiterhilft, wenn man kurz anruft und das Problem schildert.
So machen wir es im SanZ übrigens regelmäßig, wenn es Probleme mit Abrechnungen im Inland gibt.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

F_K

ZitatUnabhängig von der Besoldungstufe kann es meiner Meinung daher nicht sein das man Trotz UTV solch grosse Beträge auslegen muss.

Wie dargestellt habe ich da eine andere Meinung - von "normalen" Beamten mit Beihilfeanspruch wird die Verauslagung auch größerer Beiträge IMMER und als REGELFALL verlangt, von Privatpatienten auch.
Dies gilt auch für Beamten der NIEDRIGSTEN Besoldungsstufe - wo solche Behandlungskosten ein Monatsgehalt (ohne Auslandsdienstbezüge) regelmäßig übersteigen ...

Keine Ahnung in welchem Land Du da dienst - in den meisten Ländern sind die Gesundheitskosten eher niedriger als in Deutschland, gerade wenn Barzahlung üblich ist (da bekommt man den Medizinmann für die sprichwörtliche Handvoll Dollar).
Selbst wenn Rechnung nicht möglich ist, ist der "Schaden" in der von mir beschriebenen Größenordnung.

Wie geschrieben, schreib halt eine Beschwerde, dann wird Dir die Sicht das DV dargestellt - ggf. dann weitere Beschwerde oder Klage vor dem Verwaltungsgericht - viel Spass.

Andi

Zitat von: F_K am 24. Februar 2014, 14:56:15
Wie dargestellt habe ich da eine andere Meinung - von "normalen" Beamten mit Beihilfeanspruch wird die Verauslagung auch größerer Beiträge IMMER und als REGELFALL verlangt, von Privatpatienten auch.

Soldaten sind aber Soldaten und haben da mit der utV völlig andere Ansprüche. Und diese hat der Dienstherr zu erfüllen.

Gruß Andi
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F_K

@ Andi:

.. und diese steile Behauptung kannst Du mit Quellen belegen?

Ich gehe (ohne Quellen) davon aus, dass der Dienstherr einen weiten Ermessensspielraum hat, wie er die ärztliche Versorgung seiner Soldaten sicherstellt.
Auch im Inland werden Vertragsärzte genutzt, und auch dort gibt es im Einzelfall das Verfahren "Vorauslage".

However, wir haben hier dem TE eine Menge Ratschläge gegeben, Kurzzusammenfassung:

- Sachlage als gegeben hinnehmen (Lachen, zahlen, fröhlich sein)
- Sachlage (geringfügig) nach Rücksprache mit Heilfürsorge optimieren
- Zahlungsmodalitäten verbessern
- Beschwerde und Eingabe.

Der TE soll seine Lagebeurteilung machen und eine Option wählen - für "uns" ist die Diskussion eher akademisch.

wolverine

#23
Wo muss denn ein Soldat etwas selbst vorauslegen? Das habe ich zumindest noch nie erlebt oder gehört.
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KlausP

#24
Zitat von: wolverine am 24. Februar 2014, 16:58:03
Wo muss denn ein Soldat etwas selbst vorauslegen? Das habe ich zumindest noch nie erlebt oder gehört.

Ich auch nicht. Aber wir haben ja sowieso keine Ahnung ...  ::)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

@ wolverine:

Dann mache mal eine Dienstreise und reise mit ÖPNV - da gibt es zwar das Bahnticket, aber das "Busticket" (oder U Bahn, oder whatever) zum Zugang "Bahn" muss auch vorausgelegt werden - von Anreise mit Privat PKW nicht zu reden.
Gleiches gilt für die Verpflegung, sofern diese nicht als "Truppenverpflegung" zur Verfügung gestellt wird (muss ich dann nämlich selber organisieren, bezahlen und dann später abrechnen).

Im Rahmen des Beihilfeanspruches für Familienangehörige ist die Vorauslage das übliche Verfahren.

@ Lieber Klaus:

.. und, wie bekommst Du nun Deine UTV Versorgung? Gehst Du ins SanZentrum?
Nein, denn nun bist Du "a. D." - und geniest auch Beihilfe ...

Andi

Zitat von: F_K am 24. Februar 2014, 17:03:39
@ wolverine:

Dann mache mal eine Dienstreise und reise mit ÖPNV - da gibt es zwar das Bahnticket, aber das "Busticket" (oder U Bahn, oder whatever) zum Zugang "Bahn" muss auch vorausgelegt werden - von Anreise mit Privat PKW nicht zu reden.
Gleiches gilt für die Verpflegung, sofern diese nicht als "Truppenverpflegung" zur Verfügung gestellt wird (muss ich dann nämlich selber organisieren, bezahlen und dann später abrechnen).

Im Rahmen des Beihilfeanspruches für Familienangehörige ist die Vorauslage das übliche Verfahren.

Was aber alles nichts mit der utV zu tun hat

Zitat von: F_K am 24. Februar 2014, 17:03:39
@ Lieber Klaus:

.. und, wie bekommst Du nun Deine UTV Versorgung? Gehst Du ins SanZentrum?
Nein, denn nun bist Du "a. D." - und geniest auch Beihilfe ...

Und damit fällt er eben auch nicht mehr unter die Statusgruppe "Soldat".

Ist doch nicht so schwer...
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wolverine

Wir waren aber bei der UTV; das war die Frage des TE. Keine Reisekosten, keine Beihilfe!

Und da liegt auch meines Erachtens des Pudels Kern: Wenn er eben Anspruch auf Unentgeltliche Truppenärztliche Versorgung hat, dann ist diese eben unentgeltlich sicherzustellen. Ein Argument wären die Auslandsdienstbezüge; aber da habe ich bisher nur Kaufkraftverlust etc. gelesen.

Wenn er auf Grund seines Stationierungsortes auch nur einen Euro Nachteile erleidet, die ein anderer - meinetwegen auch im Ausland eingesetzter - Soldat nicht erleidet, dann ist das Ungleichbehandlung und schon einmal mindestens erklärungsbedürftig ist. Sollte dann noch dazukommen, dass irgendeine Dienststelle vermeidbare Bearbeitungsdefizite zeigt bzw. etwas verweigert, was seinen Verlust minimieren könnte, dann haben wir einen materiellen Schaden, der auszugleichen wäre.

Mal ganz im Ernst: Du würdest eine zulässige Beschwerde als unbegründet zurückweisen mit der Begründung "ist ja blos Zinsschaden; persönliches Pech"?
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KlausP

ZitatUnd damit fällt er eben auch nicht mehr unter die Statusgruppe "Soldat".

Eben.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Ach Jungs,
Unterschiedliche Statusgruppen mit unterschiedlichen Rechten sind mir schon klar.

Wir sind uns aber wohl einig, das prinzipiell auch von Soldaten eine Vorauslagung verlangt werden kann und wird?

Bei meinen USA Dienstreisen ist mir im Vorfeld mitgeteilt worden, dass, falls die US Streitkräfte Versorgung nicht möglich oder funktional sein sollte, halt auf Zivil und Vorkasse abgestützt wird.

Insoweit sehe ich dieses Verfahren als üblich und verfassungskonform. Ihr habt da schon bemerkt, dass Ulli keine Bedenken geäußert hat?

Auslandsdienst Bezüge gleichen nicht nur Kaufkraft aus, sondern eine Vielzahl von Beeinträchtigungen pauschal. Wer dies anders sieht, soll Quellen liefern.

Heilfürsorge ist Teil der UTV - sonst gäbe es keine Grundlage für die Erstattung.

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