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Erstattung Arztkosten, im Ausland, durch den LSO

Begonnen von Silver1382, 22. Februar 2014, 10:00:00

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ulli76

Die Tatsache dass der TE in Vorkasse gehen muss, wird sich wahrscheinlich nicht ändern lassen und stellt so wie ich das verstanden habe auch nicht das Problem dar.
Sondern, dass die Kostenerstattung so lange braucht und jetzt noch die Beschleunigung durch das einscannen der Belege nicht mehr akzeptiert wird.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

wolverine

Zitat von: F_K am 24. Februar 2014, 17:53:28
Auslandsdienst Bezüge gleichen nicht nur Kaufkraft aus, sondern eine Vielzahl von Beeinträchtigungen pauschal. Wer dies anders sieht, soll Quellen liefern.
Die Methodik verlangt eigentlich, dass derjenige Quellen bringt, der die These aufstellt. :)
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F_K

.... Wenn es nur Kaufkraft wäre, dann müssten
die Bezüge in manchen Ländern negativ sein - das offensichtliche belege ich nicht.

So, und nun sagt der Forenarzt, das verfahren an sich ist so OK - der TE will aber keine Vorkasse leisten.

Ich bin hier raus.

Andi

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wolverine

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F_K

... Nachklapp - im BBesG steht explizit drin, warum diese Bezüge gezaht werden, und Kaufkraft ist nur einer von vielen Punkten - und ein paar Euro Zinsen und Transaktionskosten lassen sich da locker subsumieren - und wer mit UTV uns Ausland googelt, finden das Verfahren der Vorauslagung schnell - und nun?

Ja, also hätte ich kein Problem einen entsprechenden ablehnenden Bescheid zu formulieren, der Rechtsberater macht den dann wasserdicht.

(Bearbeitungszeit ist ggf. Ein anderes Thema ...)

miguhamburg1

Wir können dankbar sein, dass nicht überall die F_K-Betonkopffraktion an den entscheidenden Stellen sitzt. Ihre Argumentationsweise grenzt ja schon an Altersstarrsinn!

Zum Mitmeißeln: Als Soldat genießt man UTV. Wie der Dienstherr dies sicherstellt, kann er nach eigenem Ermessen entscheiden. Mit anderen Worten: Sämtliche mit einer Heilbehandlung anfallende Kosten entstehen dem Soldaten nicht, sondern sind ihm zu 100 Prozent zu erstatten! Das unterscheidet die UTV von allen Ihren sachfremden Beispielen, mit denen Sie Ihre unhaltbare Argumentation versuchen, zu untermauern, @ F_K!

Selbst, wenn der Soldat im Ausland Behandlungskosten vorab verauslagen muss, dürfen ihm keine finanziellen Nachteile entstehen. Das mag bei einem grippalen Infekt wenig kosten, sieht bei einer Sprunggelenkverletzung mit erforderlicher Diagnostik und ggf. Operation schon ganz anders aus. Von Umrechnungsverlusten und sonstigen Kosten mal ganz abgesehen. Genau hier setzt die berechtigte Kritik des Fragenstellers an. Wenn also Anrufe/LoNos beim zuständigen LSO keine Abhilfe schaffen, bleiben der Beschwerde- und Eingabeweg wegen verzögerter Bearbeitung finanzieller Auslagen und Entstehens von Nachteilen daraus, obgleich UTV besteht.

F_K, Sie haben keine Ahnung von dieser Materie, treten aber wieder mal so auf, als hätten Sie die Weisheit gepachtet.

F_K

Ach Miguhamburg1:

Dann einfach mal deutlich und mit SACHargumenten untermauert: Wer hier keine Ahnung hat, sind Sie.

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu BBesG §69(2), VMBl 2007, S. 54 und VMBl 2009 S. 85 regelt in § 14 genau diesen Fall - eben mit Vorauskasse (und zwar als Teil der UTV).
Was dort eben NICHT geregelt ist, sind Zinskosten / Transaktionskosten - diese werden im Rahmen der UTV NICHT erstattet. Wer meint, dies würde möglich sein, der benenne den entsprechenden § (den es ja für eine Leistungsverpflichtung des Staates geben muss).

Die Auslandsdienstbezüge gelten die damit entstehenden Kosten (Zinsen, Transkationskosten) ab. Wir haben hier doch herausgearbeitet, dass diese Kosten maximal 10 Euro im Monat betragen - in aller Regel nicht mal 1% der Auslandsdienstbezüge. Dies Quellen hierzu sind genannt.

Lieber Miguhamburg, wenn Sie nur annähernd in der Position sitzen, wie Sie hier immer behaupten, dann haben Sie doch bestimmt Kameraden, die schon im Ausland an Kleinstdienststellen eingesetzt waren - fragen Sie doch dort einfach nach, wie es lief ...

Wir haben hier nämlich keinen "Sonder- / Sonderfall", sondern einen gesetzlich geregelten Fall, der gerade z. B. bei Militärattacheestäben regelmäßig auftritt und so schon seit Jahrzehnten so bearbeitet wird - damals noch ohne die Möglichkeit, Scans per Emails zu verschicken.

miguhamburg1

@ F_K, ich arbeite derzeit im Ausland und kenne demzufolge die Sachlage - im Gegensatz zu Ihnen. Und im Gegensatz zu Ihnen lese ich auch die Zuschriften hier.

Sie werden schwerlich einen Hinweis darauf finden, dass ich die Vorkasse kritisiere. Um die ging es hier auch gar nicht primär. Sondern um die schleppende Erstattung. Die bringt Kosten mit sich, und dagegen wendete sich der Fragensteller zurecht. Und Ihre Milchmädchenrechnung mit aus der Luft gegriffenen Beträgen sollten Sie unterlassen.

Der Auslandsverwendungszuschlag ist nicht dazu da, Kosten aufzufangen, die gar nicht anfallen dürften, wenn das System der UTV - hier die Kostenerstattung - vorschriftsmäßig erfolgte. Da es sich um Verfahrensfehler oder Schlamperei einer Bundeswehrdienststelle handelt, ist der Beschwerde- oder Eingabeweg das Richtige, um diesem Umstand abzuhelfen.

F_K

@ miguhamburg1:

So: Sie haben also nun erkannt, dass das System der Kostenerstattung gesetzlich so geregelt ist.

Klar ist, dass eine Erstattung im Verwaltungswege IMMER etwas Zeit benötigt, in "Nullzeit" geht es nicht. Es fallen damit immer "Zinskosten" und auch immer Transaktionskosten an.

Wenn Ihnen die "Höhe" egal ist, so sollten Sie doch erkennen, das die Kosten immer anfallen MÜSSEN (und halt nicht im Rahmen der UTV erstattet werden).

Diese Problematik ist dem Dienstherrn bekannt, er hat für eine (pauschale) Kostenerstattung gesorgt:

ZitatMit dem Auslandszuschlag werden materieller Mehraufwand ... der allgemeinen Verwendung im Ausland abgegolten.

Wie ich auch schon schrieb, benötigt eine vorschriften- und sachgerechte Bearbeitung von Anträgen immer etwas Zeit, einige (wenige) Wochen sind da sicherlich kein Beschwerdegrund.
Zur Beschleunigung des Verfahrens werden ja schon Scans (bei größeren Beträgen) akzeptiert - mit dem entsprechenden Mehraufwand in der Bearbeitung. Dies ist schon ein Entgegenkommen in der Bearbeitung.

Ich sehe also höchsten eine "Chance" einer Beschwerde, wenn die durch die Bundeswehr zu beinflussenden Bearbeitungszeiten tatsächlich zu lange sein sollten - hierzu ist aber kein Sachvortrag erfolgt - der TE wendet sich gegen das "Verfahren in Gänze".

.. und wenn Sie das Verfahren also tatsächlich aus der Praxis kennen, dann wissen Sie ja auch, dass (sehr geringe) Kosten anfallen und es eine Bearbeitungszeit gibt.

miguhamburg1

Dass nur geringe Kosten entstehen, ist IHRE Interpretation, um Ihre schneidige Behauptung, es handele sich um eine Petitesse, zu stützen. Mehrmals haben andere und ich bereits aufgezeigt, dass sich diese Vermögensschäden bei bestimmten Erkrankungen durchaus in beträchtliche Höhen entwickeln können.

Sie haben immer noch nicht gelesen. Wie die Bundeswehr die medizinische Versorgung im Ausland praktiziert, ist mir im Gegensatz zu Ihnen hinreichend bekannt, und das habe ich im Übrigen entgegen Ihrer Unterstellung nie kritisiert.

F_K

Lieber Miguhamburg1:

Der Kern der "Beschwerde" des TE ist:

ZitatVor allem das ich überhaupt nicht in VK gehen sollte, oder?!

.. und hier haben wir doch wohl Einigkeit, dass dieser Gedankendank (Vorkasse und UTV "unvereinbar" und ein "Unding") eben im Ausland bei Kleindienststellen falsch ist?

ulli76

Fassen wir noch einmal zusammen:

1. An der Tatsache, dass die Kosten direkt vor Ort beglichen werden müssen und die Ärzte vor Ort nicht mit der WBV abrechnen können oder wollen wird man nichts ändern können. Offenbar kann auch keine truppenärztliche Versorgung durch das Gastgeberland genutzt weredn. Also ist es unsinnig, darüber zu diskutieren.

2. Jedes Mal wenn ein Soldat in Vorkasse treten muss, wird es zu Bearbeitungszeiten kommen. Auch darüber brauchen wir nicht diskutieren.

3. Worüber man diskutieren kann, ist die Länge der Bearbeitungszeit. 9 Wochen sind bei hohen Rechnungen schon eine lange Zeit (ist sicher auch von der Besoldungsgruppe abhängig. Ein alleinstehender Stabsoffizier wird damit eher weniger ein Problem haben als ein verheirateter Uffz mit 2 Kindern.) Jetzt gab es im Falle des TE die Möglichkeit, die Unterlagen einzuscannen um wenigstens die laut Angaben des TE langen Postlaufzeiten  zu umgehen. Da könnte man denken- gute Sache, kommt dem TE entgegen, wesentliche Nachteile auf Seiten der Abrechnungsstelle sind auch nicht erkennbar. Und diese Möglichkeit geht aus irgend einem Grund nicht mehr so einfach.

4. Was mich noch wundert ist, dass von einer Beihilfe gesprochen wird- evtl. kann der TE hier Licht in´s Dunkel bringen.

5. Wenn dauerhaft so hohe Arztrechnungen anfallen wäre natürlich zu überlegen, ob der Soldat weiterhin in dieser Dienststelle eingesetzt werden kann.

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Andi

Zitat von: F_K am 25. Februar 2014, 09:39:55
Sie haben also nun erkannt, dass das System der Kostenerstattung gesetzlich so geregelt ist.

Nein, gesetzlich geregelt ist der Anspruch auf die utV, alles weitere nicht.
Verwaltungsbestimmungen und Co. sind willkürlich durch die Exekutive änderbar. Wenn ich mir anschaue, was das Bundesverwaltungsgericht letztes Jahr dem Gesetzgeber in Bezug auf utV (Umfang und Ansprüche müssen gesetzlich geregelt werden und dürfen nicht dem Gusto oder den Haushaltszwängen eines Ministers unterliegen) ins Auftragsbüchlein geschrieben hat dürfte derzeit jede weitere Beschwerde vor einem Verwaltungsgericht zum Erfolg führen (und zwar, weil bis heute kein Gesetz dazu vorliegt).

Und ganz nüchtern betrachtet: Wenn im Gesetz steht "§ 69 BBesG (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt" könnte das Bundesverwaltungsgericht noch in Watschnlaune wohl auf den Gedanken kommen, dass der Soldat dabei kein Geld in die Hand nehmen muss, weil es im Gesetz steht. Vielmehr wäre vielleicht der Bund in der Pflicht die utV beispielsweise mit Vertragsärzten sicherzustellen, was wahrscheinlich sogar den Verwaltungsaufwand minimieren dürfte. Das einzige was davor stehen könnte ist die Tatsache, dass das BVerwG die Verwaltungsbestimmungen zu§ 69 BBesG (2) als revisible Rechtsnorm ansieht/ansehen muss, weil diese wohl noch nicht in in einer Klage angegriffen wurden.

Gruß Andi
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MMG

Zitat von: Andi am 25. Februar 2014, 12:18:26
[...]Vielmehr wäre vielleicht der Bund in der Pflicht die utV beispielsweise mit Vertragsärzten sicherzustellen, was wahrscheinlich sogar den Verwaltungsaufwand minimieren dürfte.[...]

Genau das ist der Punkt, bevor der Soldat in Vorleistung gehen muss, sollte dies erst mal geklärt.
3/4 der Diskussion würde sich dann erübrigen!



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