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Wiedereinstellung trotz Vorstrafe

Begonnen von Davidicus, 19. März 2014, 14:10:38

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Davidicus

Hallo,
ich weis es gibt schon einiges über das Thema aber ich finde irgendwie nicht das passende zu mir bzw zu meiner Frage.

Und zwar es steht es laut Gesetz so:

Zitat§ 38 Hindernisse der Berufung

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer
1.
durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,

Wenn ich das richtig verstehe bedeutet es das wenn jemand unter diesem Jahr ist trotzdem die Möglichkeit besteht eine Einstellung zu bekommen.

Was sind denn definitive Vergehen die eine Einstellung unmöglich machen würden?

Zur Information,ich habe leider aus Gründen die mir damals nicht bekannt waren Bestellungen getätigt von total unnützem Zeug wodurch ich mir durch den Erhalt der Ware Zuspruch suchte.
Das es sich dabei um ein Psychisches Problem handelte wusste ich damals nicht.

Nun weis ich das und habe auch meine Strafe zurecht erhalten und mit Zuspruch des Richters 9 Monate auf Bewährung bekommen.

Ich bin mittlerweile gefestigt,habe meine eigene kleine Firma,meine Frau und zwei wundervolle Kinder.

Ich weis das viele Dinge eine Rolle spielen wie Eignung, Zuverlässigkeit usw. .

Was mich interessiert ist,lohnt es sich überhaupt eine Bewerbung fertig zu machen?


Rabbit

Wie lange ist die Strafe her?

Wenn sie sich nicht bewerben, werden sie es nie erfahren ;-)

F_K

@ Davidicus:

.. schaue Dir mal § 48 SG an - Deine Tat war wohl vorsätzlich begangen, und an die Jahresstrafe ist "fast" erreicht - da wird vermutlich eine Sperre durch den RB in Höhe der Tilgungsdauer verhängt.

Wie lange ist es her?

Flexscan

Ich glaub wir machen mal nen eigenes Unterforum Vorstafen auf und pinnen da nen Thread mit den wichtigsten Infos ::)
MkG Flex
Ich bin wirklich kein Zyniker, ich spreche bloß aus Erfahrung
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schlammtreiber

Da die Strafe unter 1 Jahr blieb, ist theoretisch (!) eine Einstellung möglich. Allerdings steigert die Vorstrafe die Chancen natürlich nicht gerade.
Zudem ist mit einer Sperrfrist zu rechnen, aber das entscheidet erst der Rechtsberater.
Semper Communis
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Davidicus

Die Tat war vor ca. 1 1/2 Jahren und die Verurteilung war mitten letzten Jahres

Nein Vorsätzlich war es nicht das hat auch der Richter so gesehen...es war eben Psychisch bedingt...

Sperre duch RB ist der Rechtsberater und Tilgungsdauer wäre dann die Bewährungszeit,oder?

Flexscan

#6
nein. Sperrzeit ist unabhängig von Tilgung oder Bewährung.
korrektur siehe F_K
MkG Flex
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Davidicus


Ralf

Erfahrungsgemäß ist sie in der Regel so lange, wie der Rechtsberater dieses dem Leiter Karrierecenter vorschlägt. Und das wird in jedem Fall individuell festgestellt. Bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung sind die besonderen Umstände des Einzelfalles, das Verhalten des Bewerbers vor und nach der Straftat, ihre oder seine Gesamtpersönlichkeit und der inzwischen eingetretene Zeitablauf zu würdigen.
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F_K

ZitatNein Vorsätzlich war es nicht das hat auch der Richter so gesehen...es war eben Psychisch bedingt...

BETRUG (und das war wohl die Straftat) kann man (i.d.R.) nur vorsätzlich begehen und deswegen wurdest Du verurteilt.

Die Erkrankung war wohl nicht so stark, dass hier von Strafe abzusehen war ...

Die Tilgungsdauer einer solchen Strafe (sofern sonst nichs auf dem Kerbholz) sind drei Jahre ... plus die 9 Monate Strafe.

Bewerbe Dich halt - ich würde diese Plan aber maximal als "Nebenplan" verfolgen.

ulli76

Wenn du dabei auf die Krankheit setzt- kann auch sein, dass der Musterungsarzt dir dann reingrätscht.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

wolverine

Krankheit kann auch nur die Schuld beeinträchtigen oder ausschließen, nicht aber den subjektiven Tatbestand (Vorsatz/ Fahrlässigkeit).
Und wenn ich mir §§ 20/ 21 StGB durchlese, weiß ich nicht ob ich das möchte...
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Stabsuffz93

Zitat§ 46 Länge der Tilgungsfrist

(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.
fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.


Also so wie ich dies sehe ist die Tílgung beim TE nach 10 Jahren der Fall. Korrigiert mich wenn ich mich irre

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