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Vor der Einberufung abgelegte Leistungen "anrechnen" lassen?

Begonnen von Der Reservist, 26. März 2014, 08:21:56

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Der Reservist

Werte Kameraden,

ich stelle mir gerade die Frage, ob ein Bekannter von mir, der ab Juli seinen FWD leisten wird, sich bereits jetzt erbrachte Leistungen (Sportabzeichen, Nijmegenmarsch) dann für eine Bandschnalle anrechnen darf. Wäre es, unter Vorraussetzung der Zustimmung des ZgFhr und der rechtzeitigen Eintragung, grundsätzlich möglich, diese Bandschnallen bereits zum Gelöbnis zu tragen? Er wäre dann natürlich sehr Stolz, als einziger Rekrut bereits etwas Lametta zu tragen...

MkG

Cally


F_K

Der Bekannte soll seine Nijmegenurkunde a. d. D. bei BMVg Protokoll einreichen und bekommt dann eine Trageerlaubnis.

Selbstverständlich darf er dann diese Ehrenzeichen zum Dienstanzug tragen - dieses Tragen ist wohl nur den Soldaten Wachbtl wegen des einheitlichen Erscheinungsbildes bei Ehrenformationen untersagt, ansonsten ist es grundsätzlich erlaubt.

BulleMölders

Ob man sich damit dann bei allen Kameraden Lammettalosen Kameraden in der GA Freunde macht, sei mal dahingestellt.

diodon-IV

Rein rechtlich darf er, sofern die dienstrechtlichen Vorgaben und die notwendigen Verfahren "durchlaufen" sind. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass der DV einen einheitlichen Anzug festlegt - das kann bishin zur Regelung des Tragens von "Lametta" gehen. Ich vermute, dass Dein Bekannter ergo dessen die Auszeichnungen zum Gelöbnis nicht tragen darf.

Im übrigen gehe ich mit BulleMölders konform.

Firli

Naja bei uns durften die Wiedereinsteller beim Gelöbnis ihr Lametta,Schützenschnur etc. tragen. Hängt also ganz vom DV ab.


SanFw/RettAss

miguhamburg1

Rechtmäßig privat erworbene/zuerkannte  Orden und Ehrenzeichen dürfen nach dienstlicher Genehmigung (F_K hat den richtigen Hinweis gegeben) von jedem Soldaten in der vorgeschriebenen Form am Dienstanzug getragen werden, auch von einem Mannschaftssoldaten im untersten Dienstgrad. Kein DV hat das Recht, diese allgemeine Genehmigung für einzelne Soldaten außer Kraft zu setzen.

Dies gilt auch für die Soldaten des WachBtl, soweit sie ihren Dienstanzug tragen. Bei der Durchführung des Protokollarischen Ehrendienstes ("Einsatz") wird von den Angehörigen dieses TrTls und denen des StMusK/MusK Bw der "Protokollanzug H/M/Lw" befohlen, der sich geringfügig von den üblichen Dienstanzügen unterscheidet. Zum Protokollanzug werden keine Orden- und Ehrenzeichen, Tätigkeits- und Sonderabzeichen getragen, sondern in der H/Lw-Version nur das interne Verbandsabzeichen sowie für Führer/Fahnenbegleiter Fangschnüre.

diodon-IV

Nach Ziff 104 ZDv 37/10 befiehlt der DV den Anzug.

Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, mit welcher Begründung er nicht festlegen können soll, ob O.u.E. und sonstige Abzeichen zu einem Antreten getragen werden dürfen.

F_K

@ diodon-IV:

... eben weil der DV "nur" den Anzug befiehlt - für alles andere aber unter anderem der dienstliche Zweck fehlt.

Bundespräsident, der Verteidigungsminister und der GI sind nunmal der Meinung, dass O&E zum Dienstanzug getragen werden dürfen - was aber auch nicht befohlen werden darf.
Dieses RECHT steht mir also als Soldat zu - und als einzige stehende Ausnahme haben wir den Protokollanzug fürs WachBtl.

Gerade in den Fällen, wo Tätigkeits- und / oder Sonderabzeichen, sowie O&E in der VERNÄHTEN Version getragen werden, wird auch praktisch deutlich, dass hier ein "Umbefehlen" nicht möglich ist.

dunstig

Das beudetet, dass der Befehl bei großen öffentlichen Beförderungsappellen, jegliche Orden und Ehrenzeichen abzulegen, regelmäßig rechtswidrig ist?
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

miguhamburg1

Schlicht und ergreifend, weil "Anzug" die Anzugsart festlegt, ggf. mit Abweichungen oder Ergänzungen.

Die Frage von Abzeichen/Orden-/Ehrenzeichen, deren Tragegenehmigung und Trageweise ist dazu separat geregelt und ist allgemeingültig. Demnach darf ein Soldat von ihm erworbene/ihm verliehene Abzeichen etc. in der vorgeschriebenen Weise tragen. Der Befehl "(großer) DA ohne Abzeichen/Orden/Ehrenzeichen" wäre damit rechtswidrig (und im Übrigen z.B. aufgenähten Abzeichen auch vollkommen unsinnig).

diodon-IV

Seh ich immer noch anders. Die vernähten Versionen sind nach Ziff. 549 nur auf selbstbeschafften Uniformteilen zu tragen.
Da der Kreis der Teil-/Selbsteinkleider hier nicht berührt ist, seh ich keine Schwierigkeiten

KlausP

Zitat von: dunstig am 26. März 2014, 12:44:00
Das beudetet, dass der Befehl bei großen öffentlichen Beförderungsappellen, jegliche Orden und Ehrenzeichen abzulegen, regelmäßig rechtswidrig ist?

Ja. Der müsste dann nämlich für Alle gelten, auch für die teilnehmenden Führer der Rekruteneinheiten.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

@ Diodon-IV:

Der Vorgesetzte / Führer vor Ort trägt aber grundsätzlich den gleichen Anzug wie "seine" Soldaten - und bei solchen Appellen sind meiner Erkenntnis nach meistens (auch) Selbsteinkleider vor Ort.

Dieser Sachverhalt war auch nur ein "unterstützendes" Element, der Vorgesetzte befiehlt Anzug (Abwandlung, Ergänzung, Anzugerleichterung), aber Abzeichen sind AUSSERHALB seiner Befehlsmöglichkeiten.

dunstig

Um diodons Einwurf mit den Rekruten mal ein wenig entgegenzutreten, beziehe ich die Fragestellung mal auf die Situation hier an der Universität:

Hier wird jedes Jahr zur Leutnantsbeförderung den 3000 antretenden Soldaten befohlen, jegliche Orden- und Ehrenzeichen abzulegen. Ich schätze, dass ca. die Hälfte der Soldaten bereits Selbsteinkleider (da bereits Leutnant) sind. Demnach wären auch vernähte Versionen gemäß Vorschrift möglich. Mein Wehrrechtsunterricht liegt nun leider einige Jahre zurück, deswegen frage ich sicherheitshalber mal nach. Dass der Befehl rechtswidrig ist, haben wir bereits geklärt. Wie schaut es mit der Verbindlichkeit aus? Da der Befehl ja entsprechenden Bestimmungen widerspricht, müsste er zwecks Unverbindlichkeit nicht befolgt werden. Sehe ich das richtig?



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