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FWD - Offiziersbewerbung - FWD - Offiziersbewerbung

Begonnen von Tama, 20. Februar 2014, 19:40:36

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Tama

Guten Abend  ;),

ich habe mich zum FWD beworben und möchte mich, wenn es mir beim Bund gefällt,
anschließend als Offizier bewerben.
Wenn das Ganze dann nicht funktioniert, kann ich den FWD verlängern und es später (ca 6.Monate) noch einmal als Offizier versuchen?

freundliche Grüße

KlausP

Kommt drauf an, was Sie damit meinen:

ZitatWenn das Ganze dann nicht funktioniert

Wenn Sie beim ersten Mal keine Offiziereignung bekommen haben, können Sie sich nach Ablauf eines Jahres wieder bewerben.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Maik_Lowrey

Hi Leute ,habe letzte Woche meine Sofortzusage in Köln für die Laufbahn der Offiziere erhalten und trete am 1.7.2014 meinen Dienst an.
Nun Meine Frage an euch , kann mir nach der Sofortzusage noch etwas im bezug auf meine Abi-Noten passieren ? Habe mich nämlich mit meinem Halbjahreszeugniss beworben und wurde daran ja mit bemessen. Es kann nämlich passieren , dass ich nach meinen Prüfungen in einigen fächern eine Note schwächer werde , mich würde es interessieren, ob mir in diesem Fall noch etwas passieren kann oder ob ich safe bin.

liebe Grüße
Maik 8)

Papperlapap

Hauptsache du hast dein Abi. Die Noten sind eher...egal....

Aber man wird sich sicherlich wundern, wenn die Noten DRASTISCH abfallen sollten.

dunstig

Zitat von: Papperlapap am 21. Mai 2014, 01:53:53
Hauptsache du hast dein Abi. Die Noten sind eher...egal....

Aber man wird sich sicherlich wundern, wenn die Noten DRASTISCH abfallen sollten.

Interessiert keinen, solange das Abitur bestanden wurde.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Der StUffz

Naja und eine Note. Da kann sich jeder denken , dass es an den Prüfungen lag.

Interessant wird es, wenn es einen allg. Rutsch bei den Noten gibt.
StStStff LfzTAbt 102, 1./Fmbtl 10 und 1./ FüUstgBt 291

dunstig

Zitat von: Der StUffz am 21. Mai 2014, 13:11:18
Naja und eine Note. Da kann sich jeder denken , dass es an den Prüfungen lag.

Interessant wird es, wenn es einen allg. Rutsch bei den Noten gibt.

Nein! Wie ich geschrieben habe, interessiert es keinen, solange das Abitur bestanden wurde und somit die Zugangsberechtigung zur Laufbahn und den Universitäten erreicht wurde. Bei meiner Einstellung wurde lediglich geprüft, ob ich das Abitur wirklich bestanden habe. Ebenso bei der Immatrikulation an der Universität. Für die Sofortzusage ist es völlig unerheblich, ob man sich noch verbessert oder verschlechtert. Und auch später kräht da kein Hahn nach. Ein Kamerad in Fürstenfeldbruck zum Beispiel hat sich nach der Sofortzusage im letzten Schulhalbjahr und aufgrund von schlechten Prüfungen von einem angepeilten Schnitt von 2,2 auf einen endgültigen Schnitt von 3,0 verschlechtert. Er hat sich nach der Sofortzusage halt kaum mehr Mühe gegeben. Interessiert hat es keinen...
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

KlausP

Zitat von: Der StUffz am 21. Mai 2014, 13:11:18
Naja und eine Note. Da kann sich jeder denken , dass es an den Prüfungen lag.

Interessant wird es, wenn es einen allg. Rutsch bei den Noten gibt.

Nö, mit dem Erwerb des Abiturs ist diese Zulassungsvoraussetzung ja erfüllt. Da fällt mir übrigens der alte NVA-Spruch ein: "Ob eins oder vier - wir werden alle Offizier!"  ::)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Der StUffz

Ok dann ist es zum Glück schwerer Feldwebel oder Unteroffizier zu werden  ;D
StStStff LfzTAbt 102, 1./Fmbtl 10 und 1./ FüUstgBt 291