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Verfahren vor Diestantritt

Begonnen von Marco88, 30. Mai 2014, 21:48:46

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swobby

Unverzüglich

Handlung, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

Die in § 121 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgenommene Legaldefinition des Begriffes gilt für das gesamte deutsche Recht.
Sie ist im Zweifel auch dann gültig, wenn der Begriff in einem Vertrag (z. B. Tarifvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen) verwandt wird.

Entscheidend für die Unverzüglichkeit ist nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns.
Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort vorgenommen wird. 
Dem Handelnden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu. 
Soweit erforderlich, darf er auch den Rat eines Rechtskundigen einholen.

An den Begriff sind eine Reihe von Handlungen geknüpft, deren Rechtsfolgen von der Unverzüglichkeit abhängen.
Beispiele:

Anfechtung von Willenserklärungen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 121 Absatz 1 BGB)Untersuchung und Rüge der mangelhaften Ware beim Handelskauf (§ 377 Absatz 1 Handelsgesetzbuch, HGB)Verlustanzeige des Vorstandes an die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft (§ 92 Absatz 1 Aktiengesetz, AktG)Nachholen der Schwangerschaftsmitteilung an den Arbeitgeber (§ 9 Absatz 1 MuSchG)Antrag auf wettbewerbsrechtliche Nachprüfung von Auftragsvergaben (§ 107 Absatz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB)Terminbestimmung im Zivilprozess durch den vorsitzenden Richter (§ 216 Absatz 2 Zivilprozessordnung, ZPO)Praxistipp:

Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird von den Gerichten in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen. Dies gilt vor allem - in Anlehnung an § 626 Absatz 2 BGB - bei der Anfechtung von Arbeitsverträgen.




F_K

Zitat"raus"

Also nicht nur weitertragen von Lügen / Falschinformationen - sondern auch das eigene Wort brechen.

Unverzüglich ist in diesem Fall eng auszulegen - kommt die Anhörung von der Polizei / StA, sollte das KC innerhalb weniger Tage informiert werden.

Da mehr als 2 Wochen zu warten, ist in jedem Fall ein schuldhaftes Handeln.

swobby

Das unverzüglich legt sich hier auch auf Änderungen!!! Der Zustand hier ist ein IST Zustand und das schon seit dem Tagen im KC und da wurden sie am ersten Tag gefragt ob es Änderungen seit einreichen der Bewerbung gab! Und genau hier sind wir wieder bei dem Problem!
Zitat von: bench87 am 03. Juni 2014, 12:17:42


Nur rein aus Interesse, ich will kein Tipp geben oder sonstiges. Ich habe ein Schreiben "Hinweis für den Diensteintritt (Mannschaften/ Unteroffiziere)"
13. ergänzende Hinweise
Sollte eine Änderung in ihrem persönlichen Verhältnisses eingetreten sein oder sich ihr Gesundheitszustand gegenüber den Angaben und Festellungen der Annahmeuntersuchung verschlechtert haben, so haben sie dies unverzüglich ihrem zuständigen Zentrum für Nachwuchsgewinnung, spätestens jedoch bei Diensteintritt ihrer Einheit mitzuteilen. Verschweigen sie auf Befragung eine solche Änderung oder Verschlechterung, können sie nach ihrer Einstellung fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen werden.


Daher ist es hier klar das unverzüglich in diesem zusammenhang schon viel zu spät ist.

bench87

alles klar, damit wurden alle Unklarheiten beseitigt und ich konnte mein Unwissenheit und meine Fehlinformationen verbessern ;D
Danke ;)

bench87

@F_K: Warum den so hitzig? Hab ich dir was getan? Ich hatte ne falsche Info und hab mich entschuldigt und hatte jetzt halt das Bedürfnis die falsche Info in eine richtige umzuwandeln.

wolverine

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F_K

Zitat@F_K: Warum den so hitzig?

Wieso hitzig? Ich stelle emotionslos Tatsachen fest.

Der "Getroffene" mag da mehr Emotionen im Spiel haben ...

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