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Wiedereinstellug nach Entlassung §55 abs. 5

Begonnen von Sandyrain, 08. August 2014, 02:56:48

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Sandyrain

Hallo liebe Foren Gemeinde,

ich möchte mich, bevor ich mich am WDB wende, Erfahrungen oder Meinungen einholen.

Ich schildere euch kurz folgenden Sachverhalt warum ich entlassen wurde:

Ich war Junger OG und wollte eine Familie aufbauen, verschuldete mich und nahm immer wieder Kredite auf. Was folgte die Zahlungsunfähigkeit. Jedenfall konnte ich mir alsbald die Fahrkarten nicht mehr leisten zum Dienstort (SAZ4). Ich bat um Versetzung Heimatnah, mein damaliger DV sagte zu mir, und das ist nicht gelogen oder ausgedacht, "Entweder entscheiden Sie sich für Ihre Familie oder die Bundeswehr, ich stimme der Versetzung nicht zu". Zwei Wochen später der nächste Schock, Kontopfändung! Alles Geld war weg konnte nicht zum Dienst. Aus Scham und Peinlichkeit habe ich das meinen Spieß gemeldet, dieser sagte:"das ist mir egal kommen sie zum Dienst". Ich konnte nicht fahren kein Geld, am ende holten mich die FJg (3Tage).

Folge: 1000€ auf Bewährung (Disziplinarstrafe) und 3 Monate auf Bewährung (Strafrechtlich) und die Entlassung.
Dies geschah Mitte 2010.

Jetzt nach 4 Jahren habe ich eine Umschulung gemacht und mache gerade meinen Meister.
Befinde mich in der Privatinsolvenz (falls das hilfreich ist)

Frage: Kann ich nochmal bei der Bundewehr eingestellt werden? SLV sagt ja auch nichts aus, ob eine Wiedereinstellung nach Entlassung nach §55 abs. 5 nicht mehr möglich ist.

Danke

mfg Sandyrain


Sandyrain


Iceman81

Zitat von: Sandyrain am 08. August 2014, 02:58:39
Achso möchte dann wieder in die Laufbahn der Mannschaften und 24J.

Meisterausbildung in der Tasche und Mannschaften? Das macht ja voll den Sinn, ich würde mich nach den Ausgaben für ne private Weiterbildung finanziell auch nicht verbessern wollen.

mit der Entlassung nach §55 abs. 5  kann ich leider keine Auskunft geben aber ich denke mal eher dass die Chancen ganz schlecht stehen.

Tommie

Sie sind sich aber im Klaren über die Tatsache, dass Sie bei einer Entlassung nach § 55, Absatz 5 des Soldatengesetzes auch Ihren Dienstgrad verloren haben? Es steht zwar nicht explizit im Gesetz drinnen, aber die Bundeswehr wird Sie mit der Vorgeschichte nicht einmal mehr mit der Kohlenschaufel anfassen! Sie haben eindeutig gezeigt, dass Sie als Soldat nicht geeignet sind, deswegen hat man Sie aus dem Dienstverhältnis entlassen. Sie können sich gerne bewerben, aber Sie werden niemals mehr als ein höfliches Absageschreiben erhalten! Sorry, dass ich nichts besseres für Sie habe, aber ... ISSO ;) !

F_K

ZitatSie haben eindeutig gezeigt, dass Sie als Soldat nicht geeignet sind, deswegen hat man Sie aus dem Dienstverhältnis entlassen

Und diese "Nichteignung" war so schwerwiegend, dass ein bestehendes Dienstverhältnis beendet wurde (trotz gegenseitiger Treuepflicht und so ...).

Bei einer Bewerbung sind die Grenzen zu einer Ablehnung deutlich niedriger, d. h. dass wird nie wieder was.

Becker79



FALSCH!

Die Entlassung nach SG §55 Abs.5 Besagt die Charakterliche Nichteignung!
Das war 2010!  Mitlerweile hat er bewiesen (Insolvenz, Umschulung, Meister) das er reifer geworden ist und sein Leben im Griff hat. Somit ist die Charakterliche Eignung zum Soldaten neu durch ein KarrCBw zu prüfen.

Ein Problem könnte allerdings die Privatinsolvenz werden.

ZitatEin Einstellungs- oder Übernahmehindernis liegt regelmäßig bereits dann vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für regelmäßig wiederkehrende finanzielle Verpflichtungen (z.B. Ratenkäufe, Leasingraten, Darlehen, Kredite, Schadenersatzforderungen, Unterhaltsvereinbarungen, gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen) monatlich mehr als 40 Prozent der ab Einstellung zu erwartenden monatli-chen Nettodienstbezüge aufwenden müsste. Hierunter fallen nicht Rückzahlungsver-einbarungen für Bauspar- und Hypothekendarlehen sowie Grundschulden, wenn diese durch Haus- und Grundbesitz abgesichert sind.

Also ist das immer eine Einzelfallprüfung!
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten! ;)
www.wirdienendeutschland.de

F_K

Lieber Becker79:

Also Karriereberater und Rechtsberater in einer Person? Respekt.

(Der TE ist vorbestraft).

Unabhängig davon: Eine Privatinsolvenz läuft 7 Jahre - wenn diese 2011 gestartet ist, also bis 2018 - und bis dahin wird alles Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze "gepfändet" - Bei einem Soldaten sind das regelmäßig mehr als die von Ihnen genannten 40% - wobei ich davon ausgehe, dass die  Insolvenz selber auch ein Einstellungshindernis ist bzw. so gewertet wird.

Becker79

Zitat von: F_K am 08. August 2014, 08:57:37
Lieber Becker79:

Also Karriereberater und Rechtsberater in einer Person? Respekt.

(Der TE ist vorbestraft).

Unabhängig davon: Eine Privatinsolvenz läuft 7 Jahre - wenn diese 2011 gestartet ist, also bis 2018 - und bis dahin wird alles Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze "gepfändet" - Bei einem Soldaten sind das regelmäßig mehr als die von Ihnen genannten 40% - wobei ich davon ausgehe, dass die  Insolvenz selber auch ein Einstellungshindernis ist bzw. so gewertet wird.

Das ist der der Fehler! :)

Du gehst davon aus!  Das ist nämlich nicht so!
Es gibt dazu ein fernschreiben vom BMvG vom 26.09.2008, wo ganz klar geregelt wird wie mit Bewerbern mit finanziellen Verpflichtungen umzugehen ist!

Insolvenz, ist nicht automatisch ein Einstellungshindernis, sondern wird IMMER einer Einzelfallprüfung unterzogen. Die Grenze 40% kann in Ausnahmefällen auf 45% angehoben werden.

So, und nun zur Vorstrafe!

Als Einstellungshindernis gilt per se eine Freiheitsstrafe ab 12 Monaten (Außnahme Hochverrat, dann reichen 6 Monate).
Alle anderen Vorstrafen die weniger betragen, werden durch den Rechtsberater von BAPersBw im Einzelfall geprüft.

Und JA, als KarrBB muss man auch ab und an Rechtsberater sein.  8) :P
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten! ;)
www.wirdienendeutschland.de

Iceman81

Selbst wenn das alles postivi laufen würde, schießt man sich doch wenn man nen Meister gemacht hat mit ner Mannschaftslaufbahn selber ins Knie.

Becker79

Zitat von: Iceman81 am 08. August 2014, 09:10:23
Selbst wenn das alles postivi laufen würde, schießt man sich doch wenn man nen Meister gemacht hat mit ner Mannschaftslaufbahn selber ins Knie.

Das steht ja auf einem anderen Blatt!

Genauso Fraglich ist allerdings, ob er die Eignung zum Feldwebel mit dieser Vorgeschichte überhaupt bekommen wird.
Eignung Soldat und Eignung Feldwebel sind zwei verschiedene Paar Schuhe, vllt. sogar drei!
Man weiß es nicht....  ;D
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten! ;)
www.wirdienendeutschland.de

F_K

Lieber Becker79:

Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr führt bei einem Soldaten zur Entlassung - ist also per Definition ein GESETZLICHES Einstellungshindernis.

Bei einem BEWERBER verhindern aus Gründen der Bestenauslese schon geringere Freiheitsstrafen die Einstellung. Insoweit sind 3 Monate wegen dieser Straftat (EA) schon eine Hausnummer.

Rechenbeispiel: Nettoeinkommen 2000 Euro - Pfändungsfreigrenze 1000 Euro - also 50% "weg" - selbst bei Anhebung auf 45% passt es nicht.

... und mal ehrlich: Wer so "saublöd" ist, wegen ein paar Euros für ein Fahrticket eine Straftat zu begehen - der ist nicht geeignet.

Becker79

Lieber F_K!

Natürlich ist eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ein Einstellungshindernis. Das habe ich ja auch so geschrieben.

Was die Bestenauslese betrifft, reden wir über eine andere Sache. Der RB prüft aber nicht die Bestenauslese, sondern die Gesetzlichen Vorgaben! Wenn der RB an die Sache einen Hacken macht, dann ist für das KarrCBw die Sache ebenfalls erledigt. Ob er Chancen auf eine Einstellung hat oder nicht, habe und will ich auch nicht bewerten.

Ich sage lediglich, dass er von den Rechtlichen Vorraussetzungen her Eingestellt werden könnte!


Wir reden über eine Einstellung im UNTERSTEN MANNSCHAFTSDIENSTGRAD!

Nettoeinkommen 1550,00€ in A3
Pfändungsgrenze 1000,00€
Restbetrag 550,00 €
45% auf 1550,00€ sind nach meiner Rechung 697,50€
bei 40% 620,00€

Nicht vom Gehalt als OFw ausgehen, sondern vom Einstellungsgehalt!

Zitat... und mal ehrlich: Wer so "saublöd" ist, wegen ein paar Euros für ein Fahrticket eine Straftat zu begehen - der ist nicht geeignet.
Wie gesagt, ich rede von justiziablen Einstellungshindernissen.  ;)
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten! ;)
www.wirdienendeutschland.de

F_K

.. jetzt wird es aber sehr rechtstheoretisch.

Wir haben hier oft Fälle, wo Bewerber z. b. wegen einem KV Delikt eine Jugendstrafe in Höhe von einem Arrest bekommen, vom RB aber für die nächsten 3 bis 5 Jahre gesperrt werden.

Insoweit ist eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten schon erheblich, ich schätze da eine entsprechende Sperre ab.

(Problemfeld 1)

Weitere Frage ist, wie dieses Projekt "Familiengründung" weitergelaufen ist - ist da nun z. B. eine Unterhaltsforderung zu bedienen, gibt es andere Pfändungsfreigrenzen.

(Problemfeld 2)

Unabhängig davon sehe ich massive Charaktermängel (die damals zur Entlassung geführt haben) - und mMn kann man einen Charakter in so kurzer Zeit nicht nachhaltig verändern, so dass ich die Eignung für höhere Laufbahnen eher nicht sehe.

(Problemfeld 3)


Dies sind meine Einschätzungen - die immerhin auf guter Datenbasis erfolgen, zum Teil natürlich mein Meinungsbild.

Ein Berater möchte natürlich die "Bewerbung" - er mag ein anderes Meinungsbild haben bzw. "verkaufen".

Ich wünsche dem TE viel Erfolg.

KlausP

Zitat von: Becker79 am 08. August 2014, 09:33:36
Lieber F_K!

Natürlich ist eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ein Einstellungshindernis. Das habe ich ja auch so geschrieben.

Was die Bestenauslese betrifft, reden wir über eine andere Sache. Der RB prüft aber nicht die Bestenauslese, sondern die Gesetzlichen Vorgaben! Wenn der RB an die Sache einen Hacken macht, dann ist für das KarrCBw die Sache ebenfalls erledigt. Ob er Chancen auf eine Einstellung hat oder nicht, habe und will ich auch nicht bewerten.
...
Zitat... und mal ehrlich: Wer so "saublöd" ist, wegen ein paar Euros für ein Fahrticket eine Straftat zu begehen - der ist nicht geeignet.
Wie gesagt, ich rede von justiziablen Einstellungshindernissen.  ;)

Glaub mir, hier weiter zu diskutieren bringt nichts, das endet nur wieder in pseudojusistischen Haarspaltereien. Ich hab das schon lange aufgegeben und tu mir das nicht mehr an.  ::)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Iceman81

Im übrigen hätte der TE oben bei der Kontopfändung sofort reagieren müssen, denn alles was unter der Pfändungsfreigrenze liegt hätte die Bank rausrücken müssen, da muss man halt auch mal den Arsch hochkrempeln und sich kümmern. Dann hätte es auch keine Probleme mit den Tickets gegeben.


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