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Ausbildung abbrechen für den Traum "Bundeswehr"

Begonnen von Becks, 17. Juni 2014, 11:57:41

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F_K

Och Iceman81:

... immer solche Themen komplett lesen - die Verpflichtung der Eltern, den Kindern Ausbildungskosten zu erstatten, endet tatsächlich nach gewissen Kriterien.

Die Verpflichtung zum (Lebens-) UNTERHALT bei bedürftigen Kinder besteht allerdings lebenslang.

Iceman81

Ja und wie definierst du in diesem Fall "bedürftig"?

Zitat
Voraussetzung der Privilegierung volljähriger Kinder

Dies ist dann der Fall, wenn das volljährige Kind:

    -das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    -unverheiratet ist
    -im Elternhaus/ bei einem Elternteil wohnt
    -sich in allgemeiner Schulausbildung befindet

Es müssen alle 4 Bedingungen erfüllt sein!

letzter Punkt scheidet hier ja aus, da Ausbildung auf eigenen Wunsch abgebrochen.

Am Ende liegt hier sicherlich ein Versagen der Mutter vor, aber da die ja wohl auch "vorsichhinHartz" lebt sie ihrem Sohn ja schon gut was vor.

Obs dir gefällt oder nicht zahlt der "Steuerzahler" eh schon dafür, schön ist das nicht, aber da ist wohl die ARGE am Zug, mehr zu "fordern"

F_K

@ Iceman81:

Du hast nicht mal verstanden, was "privilegiert" in diesem Zusammenhang bedeutet.

Ich brauche bedürftig nicht zu definieren, dafür gibt es Gesetze und Sozialgerichte.

Es ist auch völlig wumpe was mir gefällt oder nicht, es ändert das BGB nicht. Lies dort einfach mal nach ...

Iceman81

Zitat von: F_K am 01. September 2014, 13:22:06
Ich brauche bedürftig nicht zu definieren, dafür gibt es Gesetze und Sozialgerichte.

Na da sind wir uns dahingehend ja einig.

F_K

.. Du hast es immer noch nicht verstanden?

Wenn jemand Sozialleistungen "bekommt" (Hartz4, ergänzende Sozialhilfe oder ähnliches), dann ist er bedürftig.(sehr verkürzte Darstellung, aber halt hoffentlich Empfängergerecht).

Gibt es dann Verwandte erster Linie (Eltern, Kinder), dann wird sich das Sozialamt (oder anderer Träger) diese Geldleistungen dort "wiederholen", sofern diese Verwandten leistungsfähig sind.

Eltern und Kinder stehen füreinander ein (schaue mal ins BGB, so §1601 und folgende ...)

Iceman81

Ach wirklich?

Meines erachtens wird hier eine Bedürftigkeit selbst herbeigeführt (Abbruch Ausbildung), natürlich kommt dann der Staat mit oder ohne Sperrfrist für denjenigen auf, habe ich das irgendwo bestritten?

Die Frage ob sich die ARGE nun die Kohle vom Vater wiederholen kann steht doch auf nem völlig anderen Blatt, und wenn der Vater dass dann eventuell nicht einsieht dass er eventuell zahlen muss, dann gehts im zweifelsfall vor Gericht mit offenem Ergebnis.

Du stellst es dahingehend aber generell so dar, dass Eltern für ihre "missratenen" Sprösslinge immer Unterhaltpflichtig sind, solange diese zu dumm/faul sind arbeiten zu gehen, da sie ja dann bedürftigt sind.

F_K

Och Iceman81,

ich "stelle" hier nichts da - ich versuche, Dir die gültige Rechtslage näherzubringen.

Diese lautet völlig emotionslos:

ZitatVerwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

.. und dass ist der GRUNDSATZ, und Ja, diese Unterhaltspflicht gilt LEBENSLANG.

... und ist Gerichtsfest - Auch der Vater, der schon selber jahrelang in RENTE ist, muss für seinen Sohn, der erwerbsunfähig geworden ist (mit 56 Jahren (!), vorher gearbeitet), Unterhalt leisten.

Wie hoch der Unterhalt dann ist (Leistungsfähigkeit(!)) ist dann eine andere Frage, aber die Unterhaltspflicht selber gilt halt ein Leben lang.

Davon zu trennen sind die Kosten der AUSBILDUNG.

Ralf

Ich denke, das führt hier mittlerweile meilenweit am eigentlichen Thema vorbei und schlage vor "back to topic".
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