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Standortübungsplatz/Truppenübungsplatz - befohlene Ruhe

Begonnen von Larrs, 09. September 2014, 08:35:01

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Larrs

Moin Kameraden,

Ich habe mal ein wichtiges Anliegen.
Momentan herrscht in unserer Einheit Unklarheit bezüglich der Anrechenbarkeit von DZA/DzuZ.

Folgende Situation:
Wir gehen für zwei Nächte mit unseren Zügen in Gelände.
Es handelt sich um eine Abschlussübung für unsere Rekruten.
Wir gehen Montag 04:30 Uhr raus und kommen Mittwoch 16:30 Uhr wieder rein.
Ausrüstung: Gefechtsanzug + G36/P8/MAN-Mun

Wir übernachten alle in 2-Mann-Zelten.
In der Nacht kann es auch zu eingespielten Lagen kommen.

Auf dem Ablaufplan steht jedoch ab ca. 23:00 Uhr - Nachtruhe bis Wecken

Wir sind der Meinung, wenn ich in einem Zelt schlafe, dass Gewehr mit MAN-Mun dabei und durchweg in Unruhe (es könnte ja was passieren),
handelt es sich eigentlich um eine Art Bereitschaft.

Gem. gültigen DZA-Erlass, ist die Dienstzeit auf Truppenübungsplätzen ab befohlener Ruhe nicht anrechenbar.
Dort schläft man aber auch in festen Unterkünften.

Jedenfalls ist die aktuelle Ansage, dass nicht durch geschrieben werden darf.
Das möchten wir so. aufgrund der oben genannten Tatsachen, nicht einsehen.

Könnt ihr etwas dazu sagen?
Eventuell sogar Grundlagen nennen?

Bitte nur Antworten die auch zum Thema passen.

Danke!!!

schlammtreiber

Ob man in festen Unterkünften, in Zelten, oder auf nacktem Boden im Schlafsack liegt spielt m.E. gar keine Rolle.
Entscheidend ist, ob die Ruhezeit gesichert war. Also liegt der Knackpunkt hier:

ZitatIn der Nacht kann es auch zu eingespielten Lagen kommen.

Auf dem Ablaufplan steht jedoch ab ca. 23:00 Uhr - Nachtruhe bis Wecken

Kam es zu eingespielten Lagen, oder war durchgehende Ruhe von 23-x Uhr? Musste ein Teil wachbleiben und sichern, evtl rotierend, oder konnten alle ruhen?
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Larrs

Also es wurden Kameraden eingeteilt, die den Alarmposten bzw. Streife stellen.
Ab wie viel Stunden Schlaf am Stück spricht man dann von Ruhe?



Larrs

Aber wenn ich im Gelände bin.
Eine Waffe am Mann/Frau habe.

Dann bin ich doch durchweg im Dienst.
Wäre ich nicht im Dienst, könnte ich dann nicht einfach rein verlegen?

Das Thema ist sehr kompliziert.
Dazu kommt, dass laut DZA Erlass Ausbildungsdienste und Übungen als Anrechnungsfähig angesehen werden.
Ich bilde die Rekruten ja auch durchweg aus ... auch wenn es nur richtiges Schlafen im Gelände ist.

Ausgegrenzt sind wie gesagt nur die Truppenübungsplätze und nur dann wenn Nachruhe befohlen wird.
Aber von Standortübungsplatz steht da nichts.

Wen könnte man da fragen?
Rechtsberater?

miguhamburg1

Erstens gibt es den Dienstzeiterlass nebst Ausführungsbestimmungen im Intranet. Zweitens haben Sie das Recht zur Wehrbeschwerde, wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen. Drittens gibt es auch in Ihrer Einheit einen PersUffz/Fw, der Ihnen die Rechtslage zeigen kann.

KlausP

ZitatDrittens gibt es auch in Ihrer Einheit einen PersUffz/Fw, der Ihnen die Rechtslage zeigen kann.

Wieso der Perser? Was hat der damit zu tun? Ich sehe hier ganz andere Leute in der Pflicht. Schließlich gibt es für diese Maßnahme mit Sicherheit einen Kompaniebefehl mit den entsprechenden Verwaltungsbestimmungen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

schlammtreiber

Ich meine mich zu erinnern, dass Ruhezeiten auf Übungen nur zu 50% angerechnet wurden, oder so ähnlich.
Kann mich aber auch irren, ist einfach schon eine Weile her, dass ich sowas zuletzt ausgefüllt hätte.

Semper Communis
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ulli76

Kommt es nicht darauf an, ob ich Freizeit im engeren Sinne habe? Im Wald im Zelt liegend trifft das weniger zu als in einer Kaserne wo ich mich zumindest innerhalb dieser frei bewegen kann.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

schlammtreiber

Zitat von: ulli76 am 09. September 2014, 15:53:18
Kommt es nicht darauf an, ob ich Freizeit im engeren Sinne habe? Im Wald im Zelt liegend trifft das weniger zu als in einer Kaserne wo ich mich zumindest innerhalb dieser frei bewegen kann.

Häh?  ???

Ich kann im Wald rauchen, bullshit labern und schlüpfrige Anekdoten zum Besten geben... was sollte man in seiner Freizeit mehr wollen?
Semper Communis
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InstUffzSEAKlima

Das Verbleiben auf dem StOÜbPl zu Ausbildungszwecken kann nicht als Freizeit angesehen werden, denn während der Nachtstunden hat der Soldat ja, entgegen der bekannten Vorschriften, keine freie Wahl des Aufenthaltsortes bzw. ist es ja im Dienstplan auch als Ausbildung gekennzeichnet. Die Ausbilder machen ja auch ihre Stunden geltend.

Andi

Es geht ja auch nicht darum. ob es "Freizeit" ist, sondern ob es "Dienst" ist. ;)
Und wenn Ruhen befohlen ist, dann ist es weder das eine, noch das andere.

Gruß Andi
the rest is silence...

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Ralf

Zitat von: InstUffzSEAKlima am 09. September 2014, 17:56:34
Das Verbleiben auf dem StOÜbPl zu Ausbildungszwecken kann nicht als Freizeit angesehen werden, denn während der Nachtstunden hat der Soldat ja, entgegen der bekannten Vorschriften, keine freie Wahl des Aufenthaltsortes ...
Unabhängig vom Thema: Gegenfrage: kann er das nach dem Zapfenstreich, z.B. in der Grundausbildung? Und macht er da Stunden geltend?
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miguhamburg1

Lieber KlausP, da haben Sie natürlich recht. Nichtsdestotrotz hat der Perser Zugang zu besagten Grundlagentexten und kann helfen.

Unabhängig von dieser Fragestellung ging es hier weniger um den Anrechnungsfall bei durchgehender Ruhe, sondern vielmehr ist diese durchgehende Ruhe nicht sichergestellt, durch rotierenden Einsatz als Alarmposten und ASlrmierungsübungen. Und Beides wiederum sind Dienstzeiten und damit wohl anrechnungsfähig. Außerdem sind doch derartige Ausbildungsvorhaben "besondere Dienstgeschäfte", für die besondere verwaltungsbestimmungen gültig sind. Das muss dann auch tatsächlich mit dem Ausbildungsbefehl auf dem Schwarzen Brett der Einheit ausgehängt werden.

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