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B-Kraftfahrer - Zählt es als abgeschlossene Berufsausbildung?

Begonnen von qwertz123, 31. Oktober 2014, 20:10:27

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Pofi

Ein Tischler lernt nicht nur, wie es einer Säge benutzt.
Ein Berufskraftfahrer lernt nicht nur, ein Fahrzeug zu führen.

Und nur mit Klasse B dürfen sie auch nicht als Chauffeur arbeiten. Da sie das nicht kostenfrei tun würden, brauchen sie einen Personenbeförderungsschein...

Ich bin raus aus der Nummer hier... Wer glaubt, mit einer Woche Lehrgang einen Beruf erlernt zu haben, dem ist nicht zu helfen. Ich frag mich echt, warum ich die Lehre gemacht habe und zusätzlich zig Lehrgänge wegen ADR, Tank, Explosivstoffen und dem ganzen anderen Zeug wie LaSi, Stapler, plus die einzelnen Module..............::)

MMG

Also nochmal: Ein Ausbildungsberuf nach Handwerkskammer ist etwas anderes als eine annerkannte "Ausbildung" nach Einkommensteuergesetz. Das sind zwei paar Schuhe!
Die Ausbildung als LKw-Berufskraftfahrer beträgt nach wie vor drei Jahre, um bei der HWK anerkannt zu werden.
Für das Finanzamt genügt jedoch eine "Ausbildung" zum LKw Militärkraftfahrer und die weitere Verwednung z. Bsp. in einem Transportzug.






ulli76

Genau DAS hat er aber nicht. Weder ein CE noch eine vorwiegende Verwendung als Kraftfahrer. Und den B hatte er schon vorher.
Und ob eine Kurzeinweisung auf gängige Computerprogramme als "Ausbildung" für einen FWDL-Stabsdienstsoldaten anrechnet wage ich auch zu bezeifeln. Sagen kann das aber nur das Finanzamt, das es anerkennen soll und ggf. das Gericht bei dem er klagt.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

qwertz123

Ich habe hier wahrscheinlich die Antwort gefunden:

"40. Gilt das nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e EStG-E fingierte
Ausbildungsverhältnis als Erstausbildung im steuerrechtlichen Sinne
(bitte mit Begründung)?
§ 32 Absatz 4 Satz 2 EStG sieht vor, dass volljährige Kinder nach Abschluss
einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nicht mehr berück-
sichtigt werden, wenn sie erwerbstätig sind. Da es beim FWD an dem berufs-
qualifizierenden Abschluss fehlt, kommt die einschränkende Regelung des § 32
Absatz 4 Satz 2 EStG nicht zur Anwendung. Die Erstausbildung wird damit
also nicht ,,verbraucht".
Es handelt sich nicht um eine Erstausbildung i. S. v. § 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6
und § 12 Nummer 5 EStG. In diesen Vorschriften wird die Abziehbarkeit von
Ausbildungskosten bei der Einkommensteuer geregelt."

https://foej.net/files/2013/06/20120402_antwort-der-bundesregierung-auf-ds17-8977_linke_steuern-sozialrechtliches-bei-bfd-fr.wehrdienst.pdf

Außerdem ist mir gerade aufgefallen, dass es nicht ganz klug wäre sich das als Erstausbildung anerkennen zu lassen, da ja dann der Anspruch auf Kindergeld verfallen würde. Unterm Strich dürfte sich das daher finanziell mehr lohnen während dem Studium Kindergeld zu beziehen als, dass man dann später einen geringeren Betrag von der Steuer absetzen kann. (+ den zusätzlichen Aufwand für die Steuererklärungen während dem Studium)





qwertz123

Zitat von: ulli76 am 31. Oktober 2014, 22:14:09
Hast du vorher schon einen B-Führerschein gehabt? Wird jedem der einen Führerschein besitzt mit der Begründung "damit kann ich ja als Chauffeur/Kurierfahrer/Pizzafahrer arbeiten" eine Berufsausbildung attestiert?
Ändern die drei Tage Lehrgang für den MKF I irgendwas an deiner Qualifikation?

Aber versuch es halt- die Diskussion dreht sich hier eh im Kreis.

Nein habe ich noch nicht gehabt. Werde dem demnächst auf einem Lehrgang machen.

KlausP

Dann ändert das immer noch nichts daran. Das ist erst einmal der ganz hormale Führerschein-Neuerwerb wie in der zivilen Fahrschule auch und dazu kommen noch die (militärischen) Inhalte des "B-Fort", wie oben schon geschrieben.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

MMG

Zitat von: ulli76 am 31. Oktober 2014, 22:41:20
Genau DAS hat er aber nicht. Weder ein CE noch eine vorwiegende Verwendung als Kraftfahrer. Und den B hatte er schon vorher.
Und ob eine Kurzeinweisung auf gängige Computerprogramme als "Ausbildung" für einen FWDL-Stabsdienstsoldaten anrechnet wage ich auch zu bezeifeln. Sagen kann das aber nur das Finanzamt, das es anerkennen soll und ggf. das Gericht bei dem er klagt.
Dann sehe ich schwarz und er muss das mit dem FA direkt klären.

funker07

Hab die Urteile mal überflogen.
Dabei ging es aber um die Zahlung von Kindergeld.
Zitat
1. Streitig ist, ob die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine anschließende Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung sein kann.
2. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) für ihren Sohn Kindergeld.
Das Gericht stellt fest, dass die Ausbildung auf den Dienstposten eine Berufsausbildung ist, die zu Kindergeld berechtigt, denn in dieser Zeit steht der Ausbildungscharakter in Fordergrund.
Wenn der Sicherungssoldat nur die Grundausbildung braucht, ist er nur in den ersten Monaten berechtigt, Kindergeld zu empfangen.
Aufs Steuerrecht ist das nicht eins zu eins übertragbar.

Nach etwas weiterlesen wird aber klar, dass es wohl nur darum geht, eine Ausbildung zu haben, mit der man Geld verdienen kann.
Wenn man bedenkt, dass manche Rumänen hier ein Abbruchunternehmen (ohne Ausbildung, fast ohne Aufträge/Einkommen) aufmachen um offiziell Einkünfte zu haben und damit als Aufstocker Hartz IV bekommen können, dürfte die Schwelle gering sein.

Wenn du also nach deinem FWDL als Kraftfahrer B arbeiten könntest, würde das reichen.

Insgesamt wohl ne Sache, wo dir ein Bundeswehrforum nicht helfen kann, sondern nur ein guter Steuerberater o.Ä. da die Sache in Meinen Augen sehr grenzwertig ist.

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