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Verurteilt, trotzdem zur Bundeswehr?

Begonnen von MKassel93, 02. November 2014, 20:59:37

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MKassel93

Liebe Leute,

Ich habe folgendes Problem bzw. Anliegen:

Ich wurde anfang diesen Jahres wegen Betrugs zu 500,00 € (Zahlung an einen gemeinnützigen Verein) verurteilt. Keine Gefängnisstrafe, keine Sozialstunden. Urteil erfolgte nach Jugendstrafrecht als heranwachsender. Jugendsünde aus 2012. Eine Wiedergutmachung und die Zahlung der 500,00 € sind bereits vor 2 Monaten erfolgt. Alle Auflagen gemäß Urteil sind erledigt.

Nun meine Frage(n):

Kann ich trotzdem zur Bundeswehr (SaZ) und meinen beruflichen Weg dort einschlagen?
Stehe ich im Bundeszentralregister und/oder im Führungszeugnis?

Vielen Dank für eure Antworten!

Dmnk.prk

Beantrage doch einfach dein Führungszeugnis und sieh selber nach (: Bzw. Beantrage das erweiterte-Führungszeugnis, da steht alles drinn. (:

wolverine

Über Ihre Einstellung entscheidet der Rechtsberater. Planen Sie für die Prüfung auf jeden Fall mehr Zeit für die Bearbeitung Ihrer Bewerbung ein. Wie der RB in ihrem Fall entscheidet, weiß hier keiner.
Ein endgültiges Einstellungsuntersuchung ist dieses Verfahren nicht.
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Pofi

Zitat von: MKassel93 am 02. November 2014, 20:59:37Jugendsünde aus 2012
Naja, viel älter werden Sie ja wohl heute nicht sein....  ::)

Der Psychologe wird bestimmt auch noch ein paar Fragen haben, während der Eignungsfeststellung....  ???

MKassel93

Ich möchte schon gerne wissen, ob bzw. welche Daten gespeichert und wie dabei die rechtlichen Grundlagen sind.

MKassel93

#5
Zitat von: Pofi am 02. November 2014, 21:58:35
Zitat von: MKassel93 am 02. November 2014, 20:59:37Jugendsünde aus 2012
Naja, viel älter werden Sie ja wohl heute nicht sein....  ::)

Doch, von der Reifer her gesehen sicher um einiges. Mittlerweile geregeltes Leben, Einkommen, eine Chefin die sehr viel fordert und sehr auf Pünktlichkeit etc. achtet. In diesem Jahr von befristet auf unbefristet eingestellt weil ich gezeigt habe, das ich mich hinter viele Dinge klemmen kann. Trotzdem möchte ich meinen Kindheitstraum, zur Bundeswehr, wahr machen ;-)

ZitatDer Psychologe wird bestimmt auch noch ein paar Fragen haben, während der Eignungsfeststellung....
???

Edit: Zitat getrennt

flares

Hallo,
du wurdest verurteilt? Betrug fällt demnach nicht unter Jugendsünde.

Eingetragen werden im Bundeszentralregister:
Jugendstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln.

Im Erziehungsregister werden eingetragen:
Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Diversionsentscheidungen.

Deine Geldstrafe bzw. Wiedergutmachung fällt unter Zuchtmittel.

Günstige Beseitigungsvorschriften sollen den Anreiz zum straffreien Leben bieten.
Eine Strafe oder ein Strafarrest bei Verurteilung zu nicht mehr als 2 Jahren Jugendstrafe wird nach Aussetzung zur Bewährung erlassen.
Ansonsten: frühestens 2 Jahre nach Verbüßung, wenn eine positive Bewertung des Jugendlichen vorliegt (§ 97 JGG).

Eine Einstellung dürfte dennoch möglich sein. Versuch macht klug. Allerdings keine Feldwebellaufbahn oder Offz.


Ralf

Zitat von: flares am 02. November 2014, 23:45:14
Eine Einstellung dürfte dennoch möglich sein. Versuch macht klug. Allerdings keine Feldwebellaufbahn oder Offz.
Kann man so pauschal nicht sagen, weil es kein absolutes Einstellungshindernis ist. Hier gilt das bereits gesagte, dass ein RB eine Empfehlung ausspricht und die Einstellungsorganisation dann im Gesamtzusammenhang eine Eignung/Nichteignung feststellt.
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BulleMölders

Ohne jetzt eine Bewertung des TE vorzunehmen.

Aber 500 Euro wegen Betrugs nach Jugentstrafrecht, kommt das mir nur so vor das die Tat da nicht mal nur eine Bagatelle war?

wolverine

#9
Zitat von: flares am 02. November 2014, 23:45:14
Eine Einstellung dürfte dennoch möglich sein. Versuch macht klug. Allerdings keine Feldwebellaufbahn oder Offz.
Super, jetzt können wir hier das KarrC outsourcen. ::) Ulli kann endlich Musterungen anbieten; einen RB haben wir jetzt auch und Flex betreibt die Kantine für die, die alle Tests bis dahin überstanden haben ... ;D
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MKassel93

Zitat von: BulleMölders am 03. November 2014, 07:14:33
Ohne jetzt eine Bewertung des TE vorzunehmen.

Aber 500 Euro wegen Betrugs nach Jugentstrafrecht, kommt das mir nur so vor das die Tat da nicht mal nur eine Bagatelle war?

500 € für einen gemeinnützigen Verein weil ich in einem Arbeitsverhältnis stehe und entsprechend verdiene.

wolverine

Wir entscheiden das hier nicht! Das ist allein die Zuständigkeit des Rechtsberaters, der Ihr Bewerbungsverfahren bearbeitet.
Das einzige, was man raten kann: Lesen Sie sich die Fragen bzgl. Ermittlungsverfahren und Strafen auf dem Bewerbungsbogen sehr genau durch und geben Sie auf jeden Fall alles an. Sonst sind Sie schneller wieder draußen als Sie es sich vorstellen können.
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flares

Dass ich nur mutmaße sollte dem TE klar sein. ::)
Chancen auf Einstellungen bestehen, je höher die Einstellung, desto weniger Chancen.

BulleMölders, wie geschrieben, bei kleinen Jugendsünden wird das Verfahren bei Ersttätern i.d.R. eingestellt. Mit 500€ hat er aber nichts Großes angestellt oder er hatte einen guten Anwalt.

wolverine

"Wird z. B. die Einstellung des Strafverfahrens von der Bezahlung eines Geldbetrages in Höhe von mehr als 500 Euro abhängig gemacht, so ist dieser Umstand im Verwaltungsverfahren als Indiz dafür zu würdigen, dass das Strafgericht die Verfehlung nicht als unbedeutend eingestuft hat."
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F_K

@ Wolverine:

Mag ja sein, dass die Verfehlung nicht unbedeutend ist, es gilt aber die Unschuldsvermutung (weiterhin, trotz Einstellung gegen Auflage).

Es bleibt richtig:

ZitatÜber Ihre ... entscheidet der Rechtsberater. Planen Sie für die Prüfung auf jeden Fall mehr Zeit für die Bearbeitung Ihrer Bewerbung ein. Wie der RB in ihrem Fall entscheidet, weiß hier keiner.

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