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Chance auf Einstellung bei BW bei Vorstrafe in der Vergangenheit?

Begonnen von SandraEF, 07. November 2014, 11:28:32

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SandraEF

Ich möchte mich bei der BW bewerben.
Leider bekam ich im Jahr 2011 wegen Betruges eine Strafe auf Bewährung. (per Gerichtsverhandlung)
Die Bewährung bzw Strafe lief im April diesen Jahres ab und ist somit ohne weitere Vorkommnisse abgelaufen.

Nun weiß ich nicht auf welchem polizeilichem Zeugniss diese Strafe erscheint, ich vermute auf beiden.
Es wird also wohl oder übel so sein das diese Strafe bei einer Prüfung eingesehen wird.
Ansonsten gibt es keinerlei Auffälligkeiten was meine Person betrifft, es war eine große Dummheit die ich schwer bereue.

Kann mir hier irgendwer sagen ob ich mit diesem Strafeintrag (wie erwähnt, Strafe ist verbüst und vom Tisch) eine Chance auf eine Einstellung bei der BW hat?

Danke schonmal für jede Antwort.

KlausP

Kommt auf das Strafmaß an. Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr (auch zur Bewährung ausgesetzt) ist eine Einstellung unmöglich.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wolverine

Und sonst bewertet es der Rechtsberater, weshalb hier keiner etwas zu Chancen sagen kann.
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Helft mit, dass es so bleiben kann

Ralf

Wenn du dich bewirbst, musst du das ja sowieso angeben und am besten fügst du die Unterlagen bei.
Ein Rechtsberater wird sich darüber eine Meinung bilden und die fließt dann ein. Das wird auch eine zeitlang dauern.
Ob es klappt, kann dir keiner sagen.
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F_K

Wie lange war die Bewährungszeit und welche Strafe (zur Bewährung) hast Du erhalten?

Was dies Deine erste Auffälligkeit? Warum dann gleich eine Freiheitsstrafe?

SandraEF

Zitat von: KlausP am 07. November 2014, 11:31:29
Kommt auf das Strafmaß an. Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr (auch zur Bewährung ausgesetzt) ist eine Einstellung unmöglich.

Autsch... es war mehr als 1Jahr, 2 um genau zu sein.
Dann brauch ich wohl gar nicht erst anfangen  :'(
Ausgeträumt :(


Danke für die Antwort.

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Genau - eine Strafe von einem Jahr und mehr ist ein absolutes Einstellungshindernis, daher ist gesetzlich eine Einstellung nicht machbar.

In aller Regel führen auch Strafen von einigen Monaten bis zu einem Jahr zur Nichteinstellung bzw. zu langjährigen Bewerbungssperren.

SandraEF


Ralf

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KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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