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Erfahrungsstufen - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?

Begonnen von Ralfnator, 16. November 2014, 18:56:54

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Ralfnator

Moin Kameraden,

ich weiß, dass das Thema "Erfahrungsstufen" an anderer Stelle bereits diskutiert wurde. Ich habe allerdings ein Problem und vielleicht kann mir ja jemand eine verständliche Begründung liefern.

Folgender Sachverlauf

01.09.1999 - Diensteintritt

01.07.2009 - Überleitung in Erfahrungsstufe Ü3

01.01.2010 - Einweisung in Erfahrungsstufe 3 (wegen Geburtstag)

01.07.2010 - Beförderung - Rückstufung in Erfahrungsstufe 2 (warum das passiert, habe ich durchaus verstanden)

01.01.2012 - Einweisung in Erfahrungsstufe 3 (erneut)

01.01.2016 - voraussichtliche Einweisung in Stufe 4

So, jetzt das Problem:


Die Dienstzeit zum Erreichen einer Erfahrungsstufe wird ja erst am dem 21. Geburtstag gerechnet. Das bedeutet in meinem Fall, dass ich die Stufe 4 (gerechnet ab meinen 21. Geburtstag) nach 14 Dienstjahren erreiche.

Laut der Tabelle über die Erfahrungsstufen benötigt ein mit mir fiktiv gleichgestellter Soldat (außerhalb der Überleitungsphase) ab seinem 21. Geburtstag jedoch nur 10 Jahre und 3 Monate Dienstzeit zum Erreichen der Stufe 4, also satte 3 Jahre und 9 Monate weniger.

Kann mir bitte jemand erklären, warum diese extrem unterschiedliche Behandlung (und wir reden hier ja von insgesamt ein paar Tausend Euro) rechtens sein soll?

Ich bitte um sachliche Antworten. Dank im Voraus.

Ralf

dunstig

Die Fragestellung habe ich auch schon an verschiedensten Stellen gestellt, allerdings noch keine wirklich zufriedenstellende Antwort erhalten.

Ich zum Beispiel bin mit 17 Jahren und 3 Monaten in die Bundeswehr eingetreten und da ich bereits vor der ersten Stufenerhöhung als A8 oder höher besoldet wurde, muss ich bis zu meinem 24. Lebensjahr warten, bis ich in Erfahrungsstufe 2 komme. Somit habe ich bei der ersten Erhöhung der Erfahrungsstufe bereits 6 Jahre und 9 Monate gedient, was mehr als meiner halben Verpflichtungszeit entspricht.
Jemand der mit 21 in der selben Laufbahn eingestellt wurde, kommt (nur ein halbes Jahr später) in der fast annähernd selben Dienstzeit schon fast in Erfahrungsstufe 4.

In meinem Fall kann ich deswegen immer nur ein wenig beschämt lächeln, wenn jemand von Erfahrungsstufen spricht.

Aber naja, dafür bin ich auch mit zarten 30 wieder draußen, was mit den Qualifikationen, die mir die Bundeswehr ermöglicht hat (M.Sc.), auch nicht allzu schlecht ist.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

KlausP

ZitatKann mir bitte jemand erklären, warum diese extrem unterschiedliche Behandlung (und wir reden hier ja von insgesamt ein paar Tausend Euro) rechtens sein soll?

Diese Frage sollten Sie dem Gesetzgeber stellen, der hat das im Bundesbesoldungsgesetz so festgelegt. Die Bundeswehr muss das nur unsetzen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

ToMA

Recht ist, was Gesetz ist.  8)
Zum Thema Erfahrungsstufen gibt es ja im Netz schon einige Kommentare.
Man kann festhalten, dass diejenigen benachteiligt werden, die vor dem 21. Lebensjahr in die Bw eintreten/eingetreten sind.
Hierzu gab es auch schon einmal eine Petition, die das Problem noch einmal verdeutlicht:
https://www.openpetition.de/petition/online/besoldung-der-soldaten-beseitigung-der-altersbezogenen-diskriminierung-bei-der-besoldung-der-soldate
Zudem wurde ein vergleichbares Thema (bezüglich der Beamtenbesoldung) bereits dem EuGH zur Klärung vorgelegt (Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz).
Bleibt abzuwarten, ob das Gesetz dementsprechend geändert wird. Und wenn, kann das dauern.  ;)

,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Ralf

ZitatZudem wurde ein vergleichbares Thema (bezüglich der Beamtenbesoldung) bereits dem EuGH zur Klärung vorgelegt (Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz).
Und m.E. auch entscheiden wurde, dass es nicht dagegen verstößt.
https://www.dbwv.de/C12574E8003E04C8/CurrentBaseLink/W29LPDQU363DBWNDE

Ich denke nicht, dass man dann hier darüber hinaus Argumente finden kann, die den EuGH dazu veranlassen, das anders zu sehen.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

ToMA

,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Ralfnator

Die Urteile sind als solches verstanden, beschäftigen sich jedoch nicht mit dem Kern meines Problems. Wurde ein Soldat in der Überleitungsphase befördert, wurde seine Erfahrungsstufe in bestimmten Fällen neu berechnet bzw. nach unten korrigiert, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu vermeiden. Soweit klar. In meinem Fall (und es gibt bestimmt noch mehr betroffene Soldaten) führt diese Praxis zu einer Benachteiligung durch einen 3 Jahre und 9 Monate späteren Aufstieg, als es das Gesetz vorsieht. Meines Erachtens nach ist diese Rückstufungspraxis nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren.
Folglich ist das Überleitungssystem als solched nicht der Streitpunkt, sondern die Behandlung von Soldaten die im Überleitungszeitraum befördert wurden. Und wenn ich nach immer 16 Jahre und 4 Monate gerademal Stufe 4 erreiche, ist was faul.

F_K

Es geht hier nicht um Praxis, sondern die Anwendung von Gesetzen.

Wer die nicht "versteht", Frage seinen Bundestagsabgeordneten - ansonsten bleibt nur die Verfassungsklage.
Viel Spass.

ToMA

@Ralfnator
Sie haben verstanden, dass ab Besoldungsstufe A8 die Erfahrungsstufen neu berechnet werden (und länger dauern, als in den Besoldungsstufen A2 bis A7)?

Zitat von: Ralfnator am 16. November 2014, 18:56:54
01.07.2010 - Beförderung - Rückstufung in Erfahrungsstufe 2 (warum das passiert, habe ich durchaus verstanden)

Also bei einer Beförderung zum HptFw/Ofähnr sind die Erfahrungsstufen neu zu berechnen, ab dem 21. Lebensjahr. Punkt.
Ich verstehe somit Ihre Frage nicht.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Ralfnator

Lieber DadOA,

dann werde ich versuchen, das Problem nochmals zu erklären:

1. Natürlich weiß ich, dass die Stufenaufstiege bei A2-A7 nach anderen Zeiträumen erfolgen als bei A8-A16. Das hat aber nichts mit dem Thema zu tun. Es ist ja bekannt, dass die Zeiten für Stufenaufstiege erst ab dem 21. Geburtstag laufen.

MERKE: Es gibt Soldaten, die zu ihrem 21. Geburtstag bereits in der Besoldungsgruppe A8 sind (z. Bsp. OA's, wenn sie mit 18 zur Bundeswehr gegangen sind) und somit niemals von den Zeiten gem. der Tabelle A2-A7 betroffen sind.

2. Die Stufenaufstiege für A8-A16 erfolgen wie folgt:

3 Jahre bis Stufe 2
3 Jahre und 3 Monate bis Stufe 3
4 Jahre bis Stufe 4

Also, gerechnet ab dem 21. Geburtstag sollte ein Soldat nach 10 Jahren und 3 Monaten in der Stufe 4 sein.

ABER: Durch das Überleitungssystem und die Rückstufung auf Grund von Beförderung in der Überleitungsphase werde ich die Stufe 4 erst im Januar 2016 erreichen, spricht 14 (!!!) Jahre nach meinem 21. Geburtstag.

In meinen Augen werde ich somit gegenüber Soldaten, welche nach der Überleitung zur Bundeswehr gegangen sind, benachteiligt weil ich 3 Jahre und 9 Monate mehr Dienstzeit haben muss, um die Stufe 4 zu erreichen.

Für diesen Sachverhalt suche ich eine vernünftigen Erklärung. Ich hoffe, ich konnte das Problem nun verdeutlichen.


ToMA

Genau Ihr Problem war die Vorlage beim EuGH.
Den Link zur Entscheidung hatte Ralf bereits gepostet.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Ralfnator

Leider nicht.

Der EUGH hat sich damit befasst, dass die Überleitung zum Teil auf dem altem System beruhte. Und diesen Grundsatz für rechtmäßig befunden. Er hat sich nicht damit befasst, wie Soldaten zu behandeln sind, welche in der Überleitungsphase befördert wurden. Zumindest habe ich beim Überfliegen nichts zu diesem Thema lesen können.

Außerdem hat der EUGH nur die Grundsätze geprüft und nicht Verfahren im Detail, welche national eingerichtet wurden.

Aber ich denke, ich werde das hier langsam beenden. Ich bin leider etwas enttäuscht, denn ich hat gehofft von jemandem zu lesen, der etwas vertraut mit Besoldungsrecht ist. Leider bringen die meisten Posts hier keinen weiter. In diesem Sinne, Danke trotzdem.


wolverine

Zitat von: Ralfnator am 17. November 2014, 13:25:02
Ich bin leider etwas enttäuscht, denn ich hat gehofft von jemandem zu lesen, der etwas vertraut mit Besoldungsrecht ist.
Diese Enttäuschung kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Ein Internetforum ersetzt nun einmal keine rechtliche Beratung im Einzelfall und das insbesondere bei hochkomplexen Fragestellungen. Dass es sich hierbei um eine solche handelt, erkennt man doch schon daran, dass solche Fragen regelmäßig vor dem EuGH geklärt werden und hier noch dazu das Gericht von der Empfehlung des Generalanwalts abgewichen ist. Das ist sehr selten.

Ein normaler Sachbearbeiter im Besoldungsrecht kann hierzu wahrscheinlich auch nur die Linie des BVA wiedergeben. Zu den Grundlagen der Überleitung kann man wohl unterschiedlicher Auffassung sein - wie z. B. Generalanwalt und EuGH.
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ToMA

Vielleicht hilft dem TE dieser Thread weiter? :
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=38135.0
Dort findet er auch die vielleicht von ihm gesuchten Tabellen und Informationen.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

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